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Die Europäische Kommission betreibt seit dem 02.09.2014 auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 938/2014 ein Untersuchungsverfahren zur mutmaßlichen Antidumpingumgehung.

Mit Verordnung (EU) Nr. 502/2013 wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Der Europäische Fahrradherstellerverband (European Bicycles Manufacturers Association — EBMA) hat im Namen von fünfzehn Unionsfahrradherstellern einen Untersuchungsantrag gestellt und der Kommission Beweise vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass diese Antidumpingmaßnahme durch den Versand über Kambodscha, Pakistan und die Philippinen umgangen werden. Ebenso werde den Antidumpingmaßnahmen durch Montagevorgänge in diesen Ländern entgangen.

Zu der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen durch  Montage in anderen asiatischen Ländern hat der EuGH in einem aktuellen Urteil aus 2019 die Voraussetzungen konkretisiert: So kann auch bei Durchschleusen von chinesischer Ware durch ein anderes asiatisches Land, wie zum Beispiel Sri Lanka, die Ware weiterhin als chinesische Ware angesehen werden. In der Folge können dann in vielen Fällen Umgehungszölle verhängt werden.

Werden Antidumpingzölle tatsächlich umgangen?

Nun hat die Kommission die genannte Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen in die Union versandte Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einrädern), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 30 20 und 8712 00 70 92) eingereiht werden, die Antidumpingmaßnahmen umgangen werden. Unerheblich ist dabei, ob die Waren als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet wurden oder nicht. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden der EU angewiesen, die genannten Einfuhren in die Union neun Monate lang (bis zum 04.06.2015) zollamtlich zu erfassen.

Für interessierte Parteien und Betroffene besteht die Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist an dem Untersuchungsverfahren zu beteiligen.

Mit unserer jahrelangen anwaltlichen Erfahrung im Antidumpingrecht begleiten wir Sie auch hierbei gerne mit Rat und Tat!

Dieser Artikel wurde am 5. November 2014 erstellt. Er wurde am 24. Januar 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.