Ob es möglich ist, im Rahmen von Anti Dumping Zöllen vergessene Unterlagen nachzureichen, beschäftigt derzeit die Hauptzollämter in einer Vielzahl von Verfahren. Gerade die Einführung von Anti Dumping Zöllen auf Solarmodule aus China eröffnet immer wieder diese Problematiken in unserer täglichen Praxis.

Verpflichtungsrechnung und Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nicht eingereicht

Hintergrund ist im Regelfall der, dass im Rahmen der VO(EU) 1238/2013 für die Einführung eines Anti Dumping Zolles auf Solarmodule gleichzeitig festgelegt wurde, dass unternehmenspezifische Zollsätze dann in Betracht kommen, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Die Anti Dumping Zölle können dann sogar ganz entfallen.

Voraussetzung ist allerdings im Regelfall, dass eine besondere Verpflichtungsrechnung und eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung der chinesischen Handelskammer vorgelegt werden.

Lassen sich die Unterlagen nachreichen?

Es mehren sich in der Praxis die Fälle, in denen diese Unterlagen in der Zollanmeldung nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, obwohl sie vorlagen.

Der Zoll stellt sich derzeit durchweg auf den Standpunkt, dass die Unterlagen nachträglich nicht eingereicht werden können. Diese Sichtweise halten wir zumindest für bedenklich.

Unternehmen, die in einer solchen Situation sind, sollten daher prüfen lassen, ob diese Sichtweise der Bundesfinanzdirektion Nord, wie sie bislang bei den Hauptzollämtern ebenfalls vertreten wird, tatsächlich zutreffend ist.

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Dieser Artikel wurde am 21. Oktober 2014 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.