Um die Einreihung von Mischungen aus Zucker und anderen Stoffen in die Kombinierte Nomenklatur (KN) zu klären, sind weitere Anmerkungen in die Erläuterungen zu der KN eingefügt worden. Die Erläuterungen tragen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Anhand der Tarifpositionen wiederum wird festgelegt, welcher Zoll auf die jeweilige Ware zu entrichten ist.

Anmerkung in Kapitel 13

In Kapitel 13 wurde folgende Zusätzliche Anmerkung 1 eingefügt:
„1.  Mischungen aus Pektinstoffen und Zucker mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Unterposition 1302 20 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht, da der Charakter der Ware als vom Zucker verliehen gilt.“

Hiermit wird eine Höchstgrenze des Zuckergehalts von 90 GHT in Pektinstoffgemischen festgesetzt. Ein Gemisch mit einem Zuckergehalt von 90 GHT und 10 GHT Pektinstoffen ist demnach in Kapitel 13 einzureihen. Bei einem höheren Zuckergehalt erhält das Gemisch den Charakter von Zucker und ist daher in Kapitel 17 einzureihen.

Anmerkung in Kapitel 17

In Kapitel 17 wurde folgende  Zusätzliche Anmerkung 8 eingefügt:
„8.  In der gesamten Kombinierten Nomenklatur werden Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht, es sei denn, sie haben den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung.“

Hiermit wird sichergestellt, dass Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht werden, sofern die Mischung den Charakter von Zucker behält.

Anmerkung in Kapitel 21

In Kapitel 21 wurde folgende Zusätzliche Anmerkung 6 eingefügt:
„6.  Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Position 2101 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht. Der Charakter dieser Waren gilt nicht länger als durch Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus verliehen.“

In Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszügen, Essenzen und Konzentraten hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, wird der Charakter der Ware nicht mehr durch diese Stoffe bestimmt. Die neue Zusätzliche Anmerkung stellt sicher, dass Einreihungen dieser Zubereitungen in die Position 2101 ausgeschlossen werden und trägt damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH – Urteil vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-130/02, Krings, Slg. 2004, S. I-2121) Rechnung.

Die Einreihung von Waren in den Zolltarif bereitet regelmäßig große Schwierigkeiten. Bei Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Dieser Artikel wurde am 19. Mai 2014 erstellt. Er wurde am 02. April 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.