Es kann vorkommen, dass der Zoll zu Unrecht Antidumpingzölle festsetzt und Unternehmen aber bereits Antidumpingzölle bezahlt haben – in solchen Fällen können und sollten Unternehmen die Erstattung und Rückzahlung von Antidumpingzöllen verlangen.

Da der Zoll aber meist nicht von sich aus tätig wird, sollten Unternehmen selbst rechtzeitig aktiv werden und einen Erstattungsantrag stellen.

Bei der Antragstellung kann im Vorfeld jedoch einiges schiefgehen – unsere Anwälte haben jahrelange Erfahrung mit Antidumpingzöllen und im Umgang mit dem Zoll. Wir helfen Ihnen daher gerne mit der Antragstellung und bereiten die notwendigen Anträge für Sie vor.

Aber wann ist eine Erstattung von Antidumpingzöllen überhaupt möglich und was gilt dabei zu beachten? Mehr Informationen dazu und hilfreiche Tipps für die Antragstellung finden Sie in diesem Beitrag.

Fragen zur Erstattung von Antidumpingzöllen?

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Zollrecht unterstützen Sie und Ihr Unternehmen bei der Antragstellung und verhelfen Ihnen zur Rückzahlung. Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0.

Vorteile eines Erstattungsantrags

Grundsätzlich sollten zum Verständnis zunächst 3 Konstellationen unterschieden werden, in denen ein Unternehmen die Erstattung für Antidumpingzölle beantragen kann:

  1. Es liegt keine oder eine geringere Antidumpingspanne vor
  2. Die Einfuhrware unterfällt nicht der Antidumpingverordnung
  3. Die Antidumpingverordnung ist nichtig (wie es bei dieser Antidumpingverordnung für Eisen- und Stahlrohre aus China der Fall war)

In diesem Beitrag erfahren Sie mehr Informationen über den Erstattungsantrag nach Art. 11 Abs. 8 der Antidumping-Grundverordnung, der dann statthaft ist, wenn gar kein Dumping vorlag, weil die Dumpingspanne verringert oder vollständig beseitigt wurde.

Ein Erstattungsantrag nach Art. 11 Abs. 8 der Antidumping-Grundverordnung bietet im Gegensatz zu einer sogenannten Interimsüberprüfung viele Vorteile.

Was ist eine Interimsüberprüfung?

Eine Interimsüberprüfung von der Europäischen Kommission wird auf Antrag oder von Amts wegen zur Überprüfung bestehender Antisubventions- und Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Unternehmen können bei der Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Interimsüberprüfung stellen, z.B. weil die geltenden Antidumpingzölle aufgrund erhöhter Ausfuhrmengen nicht mehr ausreichend gegen das Dumping wirken und erhöht werden sollen. Die Kommission prüft dann im Rahmen einer Untersuchung unter Beteiligung interessierter Unternehmen die Dumpingvoraussetzungen und beschließt ggf. die Beibehaltung, Aufhebung oder Abänderung der Maßnahmen.

Unternehmen können eine Interimsüberprüfung nämlich erst frühestens ein Jahr nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen beantragen. Und während der gesamten Interimsuntersuchung gelten die Antidumpingzölle weiter fort.

Außerdem beziehen sich die Ergebnisse einer Interimsüberprüfung grundsätzlich nur auf Waren, die nach dem Abschluss der Antidumpinguntersuchung eingeführt werden.

Ein Antrag auf Erstattung der Antidumpingzölle ist daher flexibler und bietet mehr Einzelfallgerechtigkeit.

Der Nachteil bei Erstattungsanträgen liegt allerdings darin, dass sie im Gegensatz zu einer Interimsüberprüfung nicht für die Zukunft wirken. Sollte der Erstattungsantrag erfolgreich sein, muss ein Unternehmen erneut Erstattung beantragen, wenn die Ware auch zukünftig zu den günstigeren Konditionen eingeführt werden soll.

Ob ein Erstattungsantrag oder aber eine Interimsüberprüfung sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte von einem Anwalt aus dem Zollrecht bewertet werden.

Wer kann Erstattung beantragen?

Im besten Fall können wir für Unternehmen einen Erlass der Antidumpingzölle erreichen, sodass gar keine Abgaben mehr gezahlt werden müssen. Das passiert in der Regel durch einen Einspruch gegen den Zollbescheid.

Sollte ein Unternehmen aber versäumt haben einen Zolleinspruch einzulegen und bereits Abgaben gezahlt haben, so sollten Unternehmen rechtzeitig einen Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Antidumpingzölle stellen.

Grundsätzlich kann jeder Einführer, für dessen Einfuhrvorgänge von den Zollbehörden Antidumpingzölle festgesetzt wurden, eine Erstattung beantragen. Ob der Antrag Erfolg hat, hängt dann vom Vorliegen der entsprechenden Nachweise ab.

Für die nachträgliche Einführung von Antidumpingzöllen im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung ist Folgendes wichtig zu wissen:

Im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung arbeitet die Europäische Kommission mit Stichproben in bestimmten ausgewählten Unternehmen, um die Dumpingspanne zu ermitteln.

Sollte es sich bei den in die Stichproben einbezogenen Unternehmen um ausführende Unternehmen handeln, können die Einführer trotzdem einen Antrag auf Erstattung stellen.

Ob die ausführenden Hersteller, die die Einführer beliefern, in die Stichprobe einbezogen waren oder nicht, spielt dafür keine Rolle.

Was muss im Erstattungsantrag stehen?

Um eine Erstattung zu bekommen, müssen Unternehmen in ihrem Antrag plausibel und begründet nachweisen, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle festgesetzt wurden, verringert oder vollständig beseitigt wurde.

Dafür ist es erforderlich, dass das einführende Unternehmen Beweise dafür vorlegt, dass die Ausfuhrpreise seines Lieferanten bzw. ausführenden Herstellers nicht (mehr) unter die geltende Dumpingspanne fallen.

Um diese etwas abstrakte Voraussetzung anschaulicher zu machen, stellen wir hier ein paar Fallgestaltungen vor, die dafür in Betracht kommen können:

  • die Einkaufspreise liegen knapp über oder im Normalbereich der Antidumpingverordnung
  • die Einkaufspreise liegen unter dem Normalwert, aber die Inlandsverkaufspreise, Herstellungskosten und / oder Gewinnmarge haben sich ermäßigt
  • der Ausführer bzw. Lieferant hat sich nicht an der Antidumpinguntersuchung der Kommission beteiligt und wird mit einem Antidumpingzoll belegt, betreibt aber gar kein oder nur geringeres Dumping

Was aber muss noch alles im Erstattungsantrag für Antidumpingzölle stehen, damit der Antrag auch Erfolg hat?

Welche Nachweise im Erstattungsantrag?

  • genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen
  • alle Zollbelege und Rechnungen für die Festsetzung und Entrichtung dieser Zölle
  • alle Zollunterlagen über die Einfuhrgeschäfte, für die eine Erstattung beantragt wird einschließlich Informationen über Warentyp, Warenmenge, Warenwert, Höhe Antidumpingzollsatz und Antidumpingzoll
  • (tabellarische) Liste der Einfuhrgeschäfte, für die eine Erstattung beantragt wird, vgl. Vordruck
  • Angaben zu den Normalwerten und Ausfuhrpreisen des ausführenden Herstellers, die die Senkung oder Beseitigung der Dumpingspanne belegen
  • Erklärung über Echtheit der Preise
  • Erklärung darüber, dass noch keine Erstattung der Zölle erfolgt ist
  • Erklärung darüber, dass keine Ausgleichsvereinbarung geschlossen wurde
  • Angaben zum Unternehmen des Antragstellers
  • ggf. Vollmacht

Unternehmen finden das Formular über die notwendigen Unterlagen im Erstattungsantrag auch als Muster im Anhang I in der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (2021/C 118/06) vom 07.04.2021.

Formular Unterlagen Erstattungsantrag Antidumpingzoll

Außerdem müssen Unternehmen von den Originalfassungen der Rechnungen, Zollanmeldungen und anderen Unterlagen Kopien übermitteln. Die Echtheit der Kopien muss entsprechend vom Antragsteller bzw. ausführenden Hersteller bestätigt werden.

Alle Unterlagen müssen in einer der Amtssprachen der Union verfasst sein.

Den vollständigen Antrag einschließlich Unterlagen müssen Unternehmen dann bei der zuständigen Behörde in dem Land einreichen, in sie die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU angemeldet haben.

In Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) für die Entgegennahme solcher Anträge zuständig.

Das BMWi leitet den Erstattungsantrag anschließend an die EU-Kommission zur Entscheidung weiter.

Fazit: Das Zusammenstellen der geforderten Nachweise und Ausfüllen der Fragebögen kostet Zeit und bedeutet einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand.

Deswegen empfiehlt sich für die Erstattung von Antidumpingzöllen auch das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes für Zollrecht, der auf Zollerstattungen spezialisiert ist und einschätzen kann, ab wann sich ein Erstattungsantrag für ein Unternehmen lohnt.

Wie hoch ist die Antidumpingzoll-Erstattung?

Wenn der Antrag auf Erstattung zulässig und begründet ist, sind mehrere Verfahrensausgänge denkbar:

  1. Keine Erstattung, weil die Dumpingspanne genauso hoch ist wie der erhobene Antidumpingzoll oder höher als dieser ist
  2. Teilweise Erstattung, wenn die Dumpingspanne unter den erhobenen Antidumpingzoll gesunken ist
  3. Volle Erstattung, wenn die Dumpingspanne beseitigt wurde

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Antrag auf Antidumpingzoll-Erstattung Fragen haben, sprechen Sie unsere Rechtsanwälte für Zollrecht bei O&W gerne an. Wir sind auf Erstattungsanträge spezialisiert und können Unternehmen bei der richtigen Antragstellung beraten.

Wann bekomme ich die Antidumpingzoll-Erstattung?

Die EU-Kommission entscheidet in der Regel innerhalb von 12 Monaten über die Erstattung, spätestens aber 18 Monate nach Antragstellung erhält das Unternehmen eine Entscheidung, ob es die Abgaben zurückgezahlt bekommt oder nicht.

Sollte die Kommission eine Erstattung bewilligen, erhält das Unternehmen von dem EU-Mitgliedstaat, der die Antidumpingzölle erhoben hat, innerhalb von 90 Tagen nach Erstattungsbeschluss die entsprechende Zahlung.

Wird diese Auszahlungsfrist von den Behörden nicht eingehalten, können Unternehmen in wenigen bestimmten Fällen auch Verzugszinsen geltend machen.

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Erstattung fälschlicherweise und aufgrund von falschen oder unvollständigen Angaben gewährt wurde, wird der Erstattungsbeschluss widerrufen.

Das hat für Unternehmen zur Folge, dass die zuvor erstatteten Antidumpingzölle nacherhoben werden und die Erstattung rückabgewickelt wird.

Wichtige Fristen bei der Antidumpingzoll-Erstattung

Unternehmen müssen den Erstattungsantrag innerhalb einer Antragsfrist von 6 Monaten stellen.

Diese Frist ist relativ kurz und sollte daher unbedingt im Blick behalten werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Informationen und Auskünfte über die Ausfuhrpreise vom Ausführer / Hersteller eingeholt werden müssen.

Bestimmte Nachweise können aber auch noch nach Ablauf dieser Frist nachgereicht werden.

Wann die 6-Monatsfrist genau anfängt zu laufen, hängt vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich beginnt die Antragsfrist aber mit der Festsetzung der endgültigen Antidumpingzölle durch die Zollstelle, d. h. am Tag der buchmäßigen Erfassung und Mitteilung der Zollschuld durch die Zollbehörden.

Auf die Veröffentlichung der Antidumpingverordnung im Amtsblatt der Europäischen Kommission kommt es daher nicht an.

Ein Beispiel: Die zuständige Zollbehörde in Hamburg teilt dem Unternehmen XY am 10.01.2021 die Zollschuld in Höhe von 5.000,00 Euro mit. Das Unternehmen XY kann jetzt bis zum 09.07.2021 um 23:59 Uhr einen Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Behörde stellen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn zuvor Einspruch gegen den Zollbescheid eingelegt wurde und die Zahlung der Antidumpingzölle deshalb ausgesetzt wurde.

Stellt ein Unternehmen dann unabhängig vom Einspruchsverfahren anschließend einen Erstattungsantrag, könnte der die Kommission den Antrag ablehnen und wegen Verfristung zurückweisen.

Denn unabhängig davon, dass ein Unternehmen einen Einspruch gegen die Erhebung von Antidumpingzöllen eingelegt hat, muss der Antrag auf Erstattung innerhalb der 6 Monate erfolgen.

Möglich ist außerdem, dass die Kommission zusammen mit dem Unternehmen beschließt, das Erstattungsverfahren solange auszusetzen, bis entschieden wurde, ob die Erhebung von Antidumpingzöllen rechtmäßig war oder nicht.

Antidumpingzoll-Erstattung abgelehnt – Wie wehre ich mich?

Sollte der Erstattungsantrag durch die Kommission abgelehnt werden, können Unternehmen gegen den Beschluss der Kommission eine sogenannte Nichtigkeitsklage erheben.

Dabei gilt eine Klagefrist von 2 Monaten. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung an zu laufen.

Wenn keine Klage gegen die Entscheidung eingereicht wird, wird die Entscheidung rechtskräftig und eine Erstattung der gezahlten Antidumpingzölle ist dann nicht mehr möglich.

Hilfe bei der richtigen Antragstellung

Der Antrag muss schriftlich und in einer der Amtssprachen der Europäischen Union erfolgen. Außerdem muss eine zur Vertretung des Antragstellers befugte Person den Antrag unterzeichnen.

Für die Antragstellung muss das Formular Erstattungsantrag verwendet werden. Das Formular stellt die Kommission als Anhang I in ihrer Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (2021/C 118/06) vom 07.04.2021 zur Verfügung.

Formular Erstattungsantrag Antidumpingzoll

Für die Auflistung der Einfuhrgeschäfte stellt die EU-Kommission ebenfalls eine Muster-Tabelle zur Verfügung, die dem Anhang II zur Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (2021/C 118/06) vom 07.04.2021 entnommen werden kann.

Zwingend erforderlich für eine erfolgreiche Antragstellung ist außerdem die Kooperation vom ausführenden Hersteller der Waren.

Der Hersteller muss einen Fragebogen auszufüllen, der ein breites Spektrum von Geschäftsdaten für einen bestimmten repräsentativen Vergangenheitszeitraum abdeckt. Außerdem überprüft die Kommission die Angaben im Rahmen von Kontrollbesuchen. Diese muss der Hersteller gestatten.

Der Grund dafür ist, dass die Kommission im Rahmen eines Erstattungsantrags nicht nur die individuellen Einfuhren des Antragstellers, sondern alle Ausfuhrpreise des betroffenen Ausführers bzw. Herstellers prüft.

Stellt die Kommission bei ihrer Überprüfung fest, dass das Dumping bei anderen Einführern höher ausfällt, kann die Erstattung geringer ausfallen oder im schlimmsten Fall sogar gänzlich abgelehnt werden.

Das stellt Unternehmen vor eine nicht ganz unproblematische Situation:

Unternehmen, die nicht mit dem Hersteller bzw. Ausführer verbunden sind, haben in der Regel keine Informationen über die Dumpingspanne bzw. Ausfuhrpreise bei den anderen Import-Unternehmen und können einen Erstattungsantrag nur auf „Verdacht“ stellen.

Unternehmen: Frühzeitige Kooperation mit Ausführer!

Eine vollständige und lückenlose Auskunft über Ausfuhrpreise und anderer Geschäftsdaten des Herstellers ist für einen Antrag zwingend erforderlich. Machen Sie die Kooperation der Hersteller und Ausführer am besten zur vertraglichen Bedingung, um so rechtzeitig einen erfolgreichen Erstattungsantrag zu gewährleisten! Unvollständige Anträge werden in der Regel abgelehnt.

Unternehmen sollten sich daher schon im Vorfeld beim Abschluss des Kaufvertrages um eine stabile Kommunikation und kooperative Geschäftsbeziehung mit dem Hersteller bemühen und ggf. auch eine Kooperation vertraglich festhalten.

Denn verweigert der ausführende Hersteller bestimmte Auskünfte und stellt nur teilweise Informationen zur Verfügung, weist die Kommission den Antrag als unvollständig ab!

Sollte der Ausführer seine vertraulichen Daten vor den Käufern schützen wollen, kann er die Daten auch auf direktem Wege an die Kommission weiterleiten.

Unsere Anwälte prüfen Ihren Erstattungsantrag und helfen bei der Antragstellung.

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Dieser Artikel wurde am 7. April 2021 erstellt. Er wurde am 27. August 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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    ABC-Str. 21
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.