In bestimmten Fällen können Unternehmen eine Zollerstattung beantragen. Wichtig ist dabei, dass in vielen Fällen der Zoll nur auf Antrag tätig wird. Unternehmen müssen dabei Antragsfristen und Formalien beachten.

Unsere Rechtsanwälte für Zollrecht kümmern sich um Ihre Erstattung von gezahlten Zöllen oder der Einfuhrumsatzsteuer.

Sprechen Sie uns einfach telefonisch unter 040/369615-0 an und lassen Sie uns Ihren Fall zur Erstattung von Zoll besprechen.

Wann ist eine Zollerstattung möglich?

Es gibt vielfältige Fälle, wann eine Zollerstattung möglich ist. Denkbar ist,

Die verschiedenen Fälle einer Zollerstattung und die Möglichkeiten diese zu beantragen sollen nachfolgend dargestellt werden.

Erstattung bei falschem Zollbescheid

Erlässt der Zoll einen falschen Zollbescheid, so sind zu viel gezahlte Zölle zu erstatten. Diese Erstattung muss der Zoll sogar von Amts wegen, also auch ohne einen Antrag vornehmen. In der Praxis sehen wir aber oft, dass der Zoll von sich aus nicht tätig wird. Insofern empfiehlt sich auch bei falschen Zollbescheiden ein Antrag auf Zollerstattung.

Grundsätzlich steht auch Unternehmen die Möglichkeit zu, einen Einspruch einzulegen, wenn der Zoll einen falschen Zollbescheid erlässt. Das ist auch in jedem Fall vorzugswürdig.

Sollte das Unternehmen aber versäumt haben einen Zolleinspruch einzulegen, so besteht trotzdem noch die Möglichkeit einen Antrag auf Zollerstattung zu stellen, sodass auch versäumte Einspruchsfristen noch nachträglich gerettet werden können.

Wird der Antrag auf Zollerstattung gestellt, muss das Unternehmen darlegen, warum der Zollbescheid falsch ist und in welcher Höhe eine Erstattung begehrt wird. Dabei erstattet der Zoll im Regelfall nicht auf den bloßen Antrag, sondern dieser muss hinreichend und plausibel begründet sein. Deswegen empfiehlt sich das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes, der auf Zollerstattungen spezialisiert ist.

Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung

Auch dann, wenn eine Zollanmeldung für ungültig erklärt wird, kommt eine Erstattung eventuell in Betracht.

Meldet beispielsweise das Unternehmen die Ware versehentlich zum zollrechtlich freien Verkehr an, obwohl die Ware aber in ein Zolllager überführt werden soll, so kann es einen Antrag stellen, dass der Zollbescheid für ungültig erklärt wird.

In diesen Fällen werden dann die festgesetzten Einfuhrabgaben erlassen bzw. erstattet.

Dabei ist aber wichtig, dass die Ungültigkeitserklärung von Zollanmeldungen an strenge Voraussetzungen geknüpft sind, sodass sorgfältig geprüft werden muss, ob dieses überhaupt möglich ist.

Zollerstattung bei Garantie und Umtausch

Eine Erstattung von Zoll ist auch dann möglich, wenn schadhafte Ware geliefert wird. Wird eine gelieferte Ware wegen Mängeln gerügt und beanstandet, so kann selbst nach der Einfuhr der Zoll erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass

Nur wenn alle diese Punkte gegeben sind, kann eine Zollerstattung wegen schadhafter Ware geltend gemacht werden.

Daraus folgt auch, dass wenn die Mangelhaftigkeit der Ware bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt ist, beispielsweise weil schadhafte Ware günstiger aufgekauft wird, oder ein Weiterverkauf nach der Einfuhr vorliegt, ist eine Zollerstattung ausgeschlossen.

Auch dann, wenn die Ware zunächst benutzt und getestet wird und danach die Zollanmeldung abgegeben wird, ist die Erstattung ausgeschlossen.

Auch dann, wenn die Ausfuhr oder die Zerstörung der Ware ohne Beteiligung des Zolls erfolgt kann eine Erstattung gefährdet sein.

Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Einfuhr von Waren in die EU fällt neben den Zöllen auch Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % oder 19 % an. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dabei von den Zollbehörden im Rahmen der Zollanmeldung miterhoben.

Wirtschaftlich wird die Einfuhrumsatzsteuer von den Privatpersonen bezahlt, insofern können Unternehmen die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer geltend gemacht werden. Eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer ist allerdings nur für den Käufer der Sendung möglich. Wenn die Einfuhrumsatzsteuer gegen einen Spediteur, Lagerhalter oder Frachtführer festgesetzt wird, kommt eine Erstattung der Umsatzsteuer in den meisten Fällen nicht in Betracht.

Im Übrigen kann die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer auch dann schon geltend gemacht werden, wenn sie noch nicht gezahlt worden ist. Entscheidend ist lediglich, wann die Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist. Insofern kann die Einfuhrumsatzsteuer bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Monats berücksichtigt werden, in dem die Ware eingeführt wurde.

Sollte Einfuhrumsatzsteuer gegen Sie als Frachtführer, Lagerhalter oder Spediteur festgesetzt worden sein, werden Sie die Einfuhrumsatzsteuer aus den vorgenannten Gründen nicht im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen können.

Sollte ein derartiger Bescheid gegen Sie ergangen sein, so ist es wichtig, dass ein Einspruch gegen den Zollbescheid eingelegt wird, damit auf jeden Fall verhindert wird, dass Sie die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen müssen. Anderenfalls verbleibt die Einfuhrumsatzsteuer in diesen Fällen als echter Schadensposten beim Spediteur oder Frachtführer.

Antragsfrist für Zollerstattung

Wenn Sie eine Zollerstattung geltend machen wollen ist es wichtig, dass die Antragsfrist für die Zollerstattung eingehalten wird.

Wird der Erstattungsantrag beim Zoll zu spät eingereicht, ist dieser verfristet. In diesen Fällen wird die Erstattung alleine deswegen abgelehnt.

Die Erstattungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre.

Allerdings müssen Unternehmen wissen, dass in vielen Fällen auch kürzere Erstattungsfristen gelten. In den kürzesten Fällen betragen diese lediglich 3 Monate.

Werden Zölle für beschädigte Ware zurückerstattet, so beläuft sich die Antragsfrist beispielsweise auf 1 Jahr.

Wenn Sie eine Zollerstattung geltend machen wollen, sollte ein auf Zollerstattungen spezialisierter Rechtsanwalt frühzeitig hinzugezogen werden, damit keine wichtigen Fristen versäumt werden.

Zudem gibt es zahlreiche Formulare für den Erstattungsantrag. Unternehmen sollten auch hier darauf achten, dass sie das richtige Formular für den Erstattungsantrag verwenden. In vielen Fällen ist aber auch ein formloser Erstattungsantrag beim Zoll möglich.

Erstattungsantrag vom Zoll abgelehnt

In manchen Fällen wird der Antrag auf Zollerstattung vom Zoll abgelehnt.

Hierfür gibt es verschiedene Gründe.

Es gibt verschiedene Fallgruppen, wann die Erstattung vom Zoll abgelehnt wird:

Sollte der Zoll Ihren Antrag auf Erstattung abgelehnt haben, muss unbedingt Einspruch gegen die Ablehnung der Zollerstattung eingelegt werden.

Hierfür haben Sie lediglich einen Monat Zeit. Sollte kein Einspruch gegen die Ablehnung der Zollerstattung eingelegt werden, wird die Entscheidung des Zolls rechtskräftig und eine Erstattung ist dann nicht mehr möglich.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Antrag auf Zollerstattung haben sprechen Sie unsere Rechtsanwälte für Zollrecht gerne an. Wir sind auf Erstattungsanträge spezialisiert und können Unternehmen bei der Beantragung einer Zollerstattung beraten.

Dieser Artikel wurde am 27. Juni 2020 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.