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Am 16. Juli 2020 hat der EuGH ein Urteil zur Überprüfung einer Importware gefällt und dabei den Handlungs- und Ermessensspielraum der Zollbehörden betont.

Eine nicht beanstandete vorherige physische Prüfung der Waren steht einer späteren zollrechtlichen Überprüfung nicht entgegen, so die europäischen Richter.

Demnach kann auch im Nachhinein eine Überprüfung der Ware im Rahmen der Zollanmeldung erfolgen.

Die Zollbehörde verfüge zwar über ein entsprechendes Ermessen. Die nicht beanstandete vorherige Untersuchung stelle aber keinen Ablehnungsgrund dar.

Die Zollbehörden müssten diesen Verfahrensschritt auch durchführen, um die Ware ordnungsgemäß zu besteuern und den richtigen Zollsatz zu bestimmen.

Betroffene Ware: Gartenpavillons aus China

In dem Verfahren hatte ein Unternehmen Anträge auf Überprüfung der Zollanmeldung gestellt und die Rückerstattung der zu viel abgeführten Zoll– und Mehrwertsteuerbeträge verlangt.

Bei der importierten Ware handelte es sich um Gartenpavillons aus China. Die Zollbehörde hätte die Ware falsch tarifiert und die daraus resultierenden Zollsätze hätten statt 12% nur 6%, bzw. 0%, betragen – so die Auffassung des Unternehmens.  

Die Anträge wurden vom Zollamt abgelehnt. Dagegen klagte der Importeur vor Gericht – ohne Erfolg.

Die Gerichte begründeten die Entscheidung damit, dass die Zuweisung der Tarifpositionen wegen der vorherigen Untersuchung bindend sei. Das Zollamt sei daher nicht dazu verpflichtet, dem gestellten Überprüfungsantrag stattzugeben.

Die Einfuhr derselben Ware wäre im Rahmen der physischen Untersuchung eingereiht worden. Der zuständige Zollagent des betroffenen Unternehmens hätte die Tarifierung auch nicht beanstandet.

Diese Auffassung teilte der EuGH nicht. Der Sinn und Zweck des Zollkodex bestehe vor allem darin, eine „eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherzustellen“. Das Zollverfahren müsse auf die tatsächliche Situation abgestimmt werden, so das Gericht weiter.

Dies spreche gegen die Einschränkung der Überprüfungsmöglichkeiten.

Dieser Artikel wurde am 12. August 2020 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.