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Die Europäische Kommission hat eine Entscheidung darüber getroffen, wie Bandstahl in den Zolltarif einzureihen ist und welche Zolltarifnummer für Bandstahl richtig ist.

Die Entscheidung betrifft Band aus legiertem Stahl mit einer Dicke von circa 0,02 Millimeter. Dieses Stahlband ist auf Rollen gewickelt. Der Querschnitt des legierten Stahls ist Rechteckig und die Oberfläche unbehandelt.

Derartiger Bandstahl wird beispielsweise in der Elektroindustrie verwendet, um Transformatorkerne, Sensorkerne, Magnetverstärker, Pulskompressoren, Perlen oder Kerne für Sättigungsdrosseln herzustellen.

Derartiger Stahl wird in einem Schmelzspinn-Verfahren hergestellt, wobei es sich um ein Stranggussverfahren handelt.

Die Zolltarifnummer für derartige Waren ist die 7228 60 80.

Die EU hat entschieden, dass es sich um sogenannten „Stabstahl“ im Sinne des Zolltarifs handelt. Denn über die gesamte Länge weise der Bandstahl einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Rechteckes auf. Dieses gelte im Sinne des Zolltarifs als Stab.

Zudem stelle das Schmelzspinnen ein anderes Metallbearbeitungsverfahren dar, als das Walzen.

Das Stranggussverfahren unterscheide sich auch vom Druckgießen.

Aus diesen Gründen könne die Ware nicht in die Zolltarifnummer 7226 als „flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl“ oder in die Position 7227 als Walzdraht eingereiht werden. Vielmehr handele es sich um anderen Stabstahl aus anderem legiertem Stahl, sodass die Zolltarifnummer 7228 60 80 richtig sei.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu Stahlband werden unwirksam

Die Konsequenz für Unternehmen ist, dass sämtliche erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) mit Erlass dieser Einreihungsverordnung unwirksam werden.

Unternehmen erhalten insofern voraussichtlich vom Zoll eine Mitteilung, dass die Gültigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft abläuft.

Gleichwohl kann die vZTA noch für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten unter bestimmten Bedingungen weiterverwendet werden.

Unternehmen, die mit der Zolltarifnummer 7228 60 80 für Stahlband nicht einverstanden sind können selbstverständlich auch einen Einspruch einlegen und die Tarifierung der Ware verbindlich klären lassen.

Dieser Artikel wurde am 27. Mai 2020 erstellt. Er wurde am 03. November 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Themen:

Zolltarifnummer

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.