Viele unserer Mandanten fragen sich, ob eine Beschwerde gegen das Zollamt sinnvoll ist. Man muss sie allerdings unterscheiden. Das Gesetz gibt verschiedene Möglichkeiten, nicht alle sind gleich erfolgversprechend.

Wieso kommt es zu Beschwerden gegen Zollämter?

Wieso es überhaupt zu Beschwerden gegen Zollämter kommt, hat unterschiedliche Gründe. Oft bemängelt das Zollamt bei der Einfuhrabfertigung bestimmte Angaben des Unternehmens. Der größte Anteil der Fälle ist dabei wohl die Angabe der Zolltarifnummer. Da davon dieser der Zollsatz abhängt und somit unmittelbar auch die finanzielle Belastung des Unternehmens kommt es oft zu Beschwerden des Importeurs, wenn das Zollamt eine andere Zolltarifnummer festsetzt.

In anderen Fällen ist das Verhalten des Zollamtes aber auch schikanös. Dann werden z.B. im Importsendungen festgehalten oder regelmäßig Zollbeschauen angeordnet. Diese können die Logistikprozesse empfindlich stören und führen auch zu Beschwerden des Unternehmens.

Im Einzelfall haben wir es auch schon gesehen, dass Zollbeamte sich despektierlich und unkooperativ gezeigt haben, worüber sich Unternehmen ebenfalls beschwert haben.

Welche Beschwerdemöglichkeiten gibt es gegen Zollämter?

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich beim Zollamt zu beschweren. Denkbar ist beispielsweise eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten einzelner Zollmitarbeiter. Es ist auch möglich, die übergeordnete Behörde, also das Hauptzollamt zu involvieren. Da das Hauptzollamt die Aufsicht über die nachgeordneten Zollämter übernimmt, lässt sich hier eine Beschwerde wirkungsvoll platzieren.

Beschwerdemöglichkeiten gegen den Zoll

  • Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einzelne Zollbeamte
  • Gegenvorstellung
  • förmlicher Einspruch und Klage gegen Zollbescheide

Unternehmen müssen aber wissen, dass eine bloße Dienstaufsichtsbeschwerde oder Mitteilung an die vorgesetzte Stelle nur selten Erfolg verspricht. Unternehmen können auch mit einer solchen Maßnahme belastende Bescheide, z.B. auf eine Nachzahlung, nicht vermeiden. Wer also nur einen solchen formlosen Rechtsbehelf einlegt, riskiert, dass Steuerbescheide zwischenzeitlich bestandskräftig werden und dann nur noch eingeschränkt angegriffen werden können.

Wichtiger ist es also für Unternehmen, dass sie anstelle einer Beschwerde einen Einspruch beim Zoll einlegen. Dann wird das Verhalten des Zolls mitsamt aller Rechtswirkungen vollumfänglich überprüft und es ist auch eine anschließende gerichtliche Überprüfung möglich.

Ob ein Einspruch Erfolg hat oder nicht, sollte am besten ein Zollanwalt beurteilen. Denn beispielsweise gegen die Anordnung einer Zollbeschau muss sorgfältig geprüft werden, ob ein Einspruch überhaupt erfolgsversprechend ist, da dem Zoll ein gewisses Ermessen zusteht. Meist macht es hier Sinn, nach den Ursachen ständiger Zollbeschauen zu forschen und nicht nur eine bloße Beschwerde oder einem bloßen Einspruch einzulegen.

Unternehmen, die eine Beschwerde oder einen Einspruch beim Zoll einlegen wollen, können sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen. Wir beraten Sie dann zu den bestehenden Möglichkeiten.

Dieser Artikel wurde am 14. April 2019 erstellt. Er wurde am 20. Februar 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.