Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik muss jeder Unternehmer kennen. Jeden Tag werden zahlreiche Waren innerhalb der Europäischen Union oder auch in Drittländer ein- und ausgeführt. Um den Überblick über die unzähligen Sendungsvorgänge zu behalten, etwaige Besonderheiten besser zu analysieren und ihnen entsprechend begegnen zu können, wird in Deutschland die Außenhandelsstatistik als amtliche Zentralstatistik durch das Statistische Bundesamt in Wiesbaden geführt.

Die Außenhandelsstatistik dokumentiert dabei die Gesamtheit aller Ein- und Ausfuhren von Waren und Gütern zwischen Deutschland und dem Ausland. In der Außenhandelsstatistik werden die Mengen und die Werte der im- bzw. exportierten Güter nach Warenarten und Ländern gegliedert. Dabei gehören zu den für die Veröffentlichung des Verzeichnisses wichtigsten Erhebungsmerkmalen der Wert, die Menge, die Warennummer sowie das Ursprungs- bzw. Versendungsland einer Ware bei der Einfuhr, und das Bestimmungsland der Waren bei der Ausfuhr.

Die Statistik wird in Deutschland dabei nach der achtstelligen statistischen Warennummer des Warenverzeichnisses erhoben. Das Warenverzeichnis bildet bereits seit 1975 die Grundlage für die Außenhandelsstatistik.

Warum es die Außenhandelsstatistik und Meldepflichten gibt

Bei der Außenhandelsstatistik handelt es sich um eine durch den Gesetzgeber angeordnete, systematische Erhebung von Im- und Exportdaten. Anhand der Meldungen über die Ein- und Ausfuhren aus, beziehungsweise in, die einzelnen Länder erstellt das Statistische Bundesamt jeden Monat eine neue Außenhandelsstatistik.

Die Außenhandelsstatistik bildet dann den grenzüberschreitenden Warenverkehr Deutschlands mit dem Ausland ab. Hier werden sämtliche körperlich in die Bundesrepublik Deutschland ein- und ausgehenden Waren erfasst und nachgewiesen. Im Rahmen der Statistik wird dann zwischen dem Intrahandel und dem Extrahandel unterschieden.

Die Erhebungen zur Außenhandelsstatistik sind zum 01.01.1993 mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes notwendig geworden. Denn mit der Vollendung des Binnenmarkes sind zeitgleich grundsätzlich auch die zollamtlichen Warenkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union weggefallen.

Um das Führen der Außenhandelsstatistik ohne diese zollamtlichen Kontrollen überhaupt noch effektiv ermöglichen zu können ist es notwendig geworden Unternehmen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Waren spezielle Meldepflichten zur Außenhandelsstatistik aufzuerlegen. Meldepflichtig ist dabei zunächst einmal jeder Steuerpflichtige, der nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) als Unternehmer in Deutschland registriert ist, das heißt eine deutsche (Umsatz-)Steuernummer zugeteilt bekommen hat. Privatpersonen sind von der Melde- beziehungsweise der Auskunftspflicht grundsätzlich befreit. Inländische Unternehmen hingegen, die Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten versenden unterliegen weiterhin einer Meldepflicht.

Ausnahmsweise kann im Einzelfall auch für Privatpersonen eine Meldepflicht bestehen, nämlich dann, wenn jemand als Privatperson ein neues Schiff oder ein Flugzeug erwirbt. In einem solchen Fall wird diese Privatperson nämlich nach dem Umsatzsteuerrecht als Steuerpflichtiger betrachtet und wird damit auch im Bereich der Intrahandelsstatistik auskunftspflichtig.

Für kleinere und mittlere Unternehmen wurden die Meldepflichten etwas entschärft, was vor allem den Hintergrund hatte in diesem Bereich für eine merkliche Entlastung der Unternehmen zu sorgen. Von der Meldepflicht sind in Deutschland ansonsten umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Wert von 500.000€ bzw. deren Eingänge aus anderen EU Mitgliedstaaten den Wert von 800.000€ im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die vorgenannte Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle tatsächlich überschritten wurde. Was bedeutet, dass dann für diesen Monat die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben ist.

Zu beachten ist dabei, dass das Statistische Bundesamt keine automatische Benachrichtigung an auskunftspflichtige Unternehmen über ihre Meldepflicht verschickt. Die Verpflichtung entsteht alleine mit dem Überschreiten der oben genannten Schwellen automatisch. Gleiches gilt auch für den Wegfall von Meldepflichten. Bei Unterschreitung der Schwellen endet die Meldepflicht automatisch, ein entsprechender Antrag auf Befreiung von der Auskunftspflicht braucht dann nicht mehr gestellt zu werden.

Von der statistischen Erhebung ausgenommen sind Waren, die auf einer Befreiungsliste aufgeführt sind, sowie Waren die das deutsche Erhebungsgebiet ausschließlich passieren und dabei kein oder lediglich ein mit der Beförderung zusammenhängender Aufenthalt stattfindet.

Tipp: Intrastat-Meldungen sind von Ihnen als Unternehmen für eine Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.

Das Warenverzeichnis – worum geht es genau?

Die statistischen Daten für die Außenhandelsstatistik müssen irgendwie systematisiert werden. Die benötigten Daten werden vom Statistischen Bundesamt über Warennummern erhoben.

Wie auch in fast allen Bereichen des internationalen Handelsverkehrs sind Warennummern auch hier das zentrale Ordnungsmerkmal. Denn durch die Warennummern wird es erst ermöglicht Waren nach ihrer technischen Beschaffenheit zu klassifizieren. Anhand der Warennummer lassen sich viele Informationen entschlüsseln, die sie als Ein- oder Ausführer von Waren unbedingt benötigen. So können Sie anhand der Warennummer schon vor der Versendung Ihrer Waren die erhobenen Zollsätze recherchieren oder erkennen ob für Ihre Waren Antidumpingzölle oder Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen festgesetzt wurden.

Die Warentarifnummern die für die Europäische Union einheitlich in der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind, unterliegen allerdings auch jährlichen Änderungen. Warennummern werden ergänzt oder gestrichen. Da die Warentarifnummern aber eine enorme Bedeutung im Handel haben und es bei der Vielzahl von Warennummern für den Einzelnen beinah unmöglich ist den Überblick zu behalten, veröffentlicht das Statistische Bundesamt Wiesbaden jedes Jahr das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.

Das Warenverzeichnis erscheint jedes Jahr im Oktober und ersetzt mit Wirkung zum 01.01. des Folgejahres das vorangegangene Warenverzeichnis. Änderungen des Warenverzeichnisses werden dabei jährlich notwendig, um das Verzeichnis an die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) anzupassen. Denn die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union ändert sich immer zum 01.01 eines jeden Kalenderjahres und mit ihr auch die enthaltenen Warennummern. Die Anzahl der Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur ist dabei immer unterschiedlich. Zum Jahr 2018 gab es beispielsweise kaum Veränderungen, während sich Unternehmen zum Jahr 2017 auf eine Vielzahl von Veränderungen einstellen mussten.

Änderungen der Nomenklatur werden notwendig, um die in ihr enthaltenen Informationen an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen. Es sind beispielsweise Streichungen veralteter wissenschaftlicher Bezeichnungen, die Streichung und Ergänzung von Codes genauso wie die Schaffung neuer Unterpositionen denkbar.

Im Oktober 2018 hat die Europäische Union bereits die Kombinierte Nomenklatur für das Jahr 2019 veröffentlicht. Das Statistische Bundesamt hat eine Übersicht der Änderung bereits auf seiner Homepage veröffentlicht.

Der Aufbau des Warenverzeichnisses und Unterschiede zur KN

Für das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik ergibt sich der nachfolgende Aufbau:

 I.              Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses

II.            21 Abschnitte in römischen Ziffern

III.           96 Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, jeweils zweistellig

IV.          HS-Positionen, jeweils viertstellig

V.            HS-Unterpositionen, sechsstellig

VI.          Kapitel 98-99

VII.         Anhang (Stichwort- und Länderverzeichnis)

 

Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik entspricht in seinen Kapiteln 1 bis 97 vollständig der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union. Die inhaltliche Gestaltung der Kapitel 98 und 99 im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik ist hauptsächlich auf nationale Gesichtspunkte ausgelegt. Seine Positionen dienen der vereinfachten Anmeldung von Waren, wenn die dafür bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Vor den Abschnitten und Kapiteln befinden sich allgemeine Vorschriften, die der Auslegung des Warenverzeichnisses dienen.

Bei dem Warenverzeichnis handelt es sich um eine logisch untergliederte, hierarchisch aufgebaute Klassifikation der für den Warenhandel in Frage kommenden Waren und Güter. Diesen Gütern ist dann jeweils eine individuelle statistische Warennummer zugeteilt. Sie ist analog der Warennummern der KN und entspricht den ersten acht Stellen des TARIC.

Dieser Artikel wurde am 29. November 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.