Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 hat die Kommission mit Wirkung zum 01. Oktober 2018 das Verfahren zur Kontrolle bei Verpackungsmaterialien aus Holz, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in Belarus und in der Volksrepublik China verwendet wird, geändert. Aufgrund technischer Abstimmungen haben die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer allerdings beschlossen die Regelungen des Beschlusses erst ab dem 01.11.2018 umzusetzen. Holzmaterialien bestimmter Drittländer stellen für die Europäische Union ein hohes pflanzengesundheitliches Risiko dar. Mit der Ausweitung der Kontrollregelungen soll die Einschleppung gefährlicher Pflanzenschädlinge effektiver verhindert werden.
Starke Ausweitung der Kontrollregelungen
Neben der allgemeinen Ausweitung der Kontrollregelungen wurde auch die Liste der den Kontrollregelungen unterliegenden spezifizierten Waren erweitert. Waren bisher nur Waren fünf verschiedener Codenummern betroffen, so sind es nun bereits 48 Codenummern. Betroffen sind im Einzelnen die Codes:
2514 00 00
2515 2516 4401 4415 4418 4421 4504 90 80 |
4823 90 85
6501 00 6801 00 00 6802 6803 00 6810 6811 40 6902 00 |
6904 00
6905 00 6906 00 6907 6912 00 23 6912 00 83 7108 13 80 7110 19 80 |
7210
7304 31 20 7304 41 00 7313 00 7317 00 7318 7415 8101 96 |
8102 96
8205 90 10 8407 33 20 8407 33 80 8424 49 10 8424 82 90 8424 89 40 8424 89 70 |
8465 93
8467 29 51 8544 19 00 8544 49 91 8708 30 10 8708 40 20 8708 91 20 8708 92 20 |
Von den Kontrollregelungen ausgenommen sind weiterhin Verpackungen, die ausschließlich aus Holzwerkstoffen, wie etwa Sperrholz, Span- oder OSB-Platten bestehen und dabei nicht unter den Internationalen Standard ISPM 15 fallen. Dies sind solche Holzverpackungen, die vor der Einfuhr aus Drittländern bereits gegen Schädlingsbefall behandelt und entrindet wurden.
Verfahren bei der Zollabfertigung
Die Neuregelung sieht vor, dass Flughafen- und Hafenbehörden sowie andere für die Kontrolle des Warenverkehrs zuständige amtliche Stellen oder jeder mit der Einfuhr von spezifizierten Waren mit Holzverpackungsmaterial befasste Unternehmer künftig der Zollstelle am Eingangsort und der zuständigen amtlichen Stelle im Voraus Mitteilung über die bevorstehende Ankunft des Holzverpackungsmaterials machen, sobald sie Kenntnis davon haben.
Außerdem soll das Holzverpackungsmaterial der spezifizierten Waren nun regelmäßig einer Pflanzengesundheitskontrolle (sog. phytosanitäre Kontrolle) zu unterziehen sein. Es ist dabei Sache eines jeden Mitgliedstaates einen Stichprobenkontrollprozentsatz festzulegen. Der Prozentsatz darf dabei nicht weniger als einen Prozent betragen. Bis zum Abschluss der Pflanzengesundheitskontrollen verbleiben sowohl das Verpackungsmaterial, als auch die spezifizierten Waren unter zollamtlicher Überwachung, um sicherzustellen, dass der freie Verkehr mit diesen Waren im Gebiet der Union keine pflanzengesundheitlichen Risiken mit sich bringt.
Sollte sich im Rahmen der Pflanzengesundheitskontrollen herausstellen, dass die Verpackungsmaterialien der spezifizierten Waren aus Belarus und China die geltenden Bestimmungen nicht einhalten oder von bestimmten Schadorganismen befallen sind, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die betroffenen Holzverpackungsmaterialien bestimmungsgemäß vernichtet werden. Einführer der oben aufgeführten Waren sollten sich daher auf möglicherweise auftretende Verzögerung bei der Abfertigung ihrer Waren einstellen.
Dieser Artikel wurde am 30. Oktober 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.
Ihr Ansprechpartner
- Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.