Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1207 hat die Kommission die Einreihung von Waren aus warmgewalztem, nicht legiertem Stahl mit einer Neusilberlegierung in die Kombinierte Nomenklatur (KN) festgelegt.

Warmgewalzte, nicht legierte Waren aus Stahl mit einer Neusilberlegierung werden laut Kommission in die Position 8517 70 00 als „Teil eines Sende- oder Empfangsgeräts für Töne, Bilder oder andere Daten in einem drahtlosen Netzwerk“ eingereiht.

Waren aus warmgewalztem, nicht legiertem Stahl mit einer Neusilberlegierung

Von der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1207 sind Waren aus warmgewalztem, nicht legiertem Stahl mit einer Neusilberlegierung betroffen.

Diese Waren bestehen aus einer Kappe, die rund ist und einen Durchmesser von 2,7 cm vorweist und mit einem hohlen Gewindeschaft mit einem Durchmesser von 0,5 cm verbunden ist. In dieser Kappe ist eine leichte Vertiefung in der Mitte eingeprägt, die zu einem Loch umgebogen ist und mit einer kleinen Belüftungsöffnung am gebogenen Teil ausgestattet ist. Insgesamt beträgt die Länge der Ware 2,5 cm.

Sie dient der Verwendung als Abstimmelement mit einem dafür vorgesehenen Bandpassfilter, der zur Übertragung von Signalten bestimmter Frequenzen verwendet wird. Sie wird in das Gehäuse eines solchen Filters geschraubt und filtert höhere und niedrigere Frequenzen heraus, weshalb ihr wesentlicher Charakter der Frequenzabstimmung dient.

Einreihung der Waren

Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Ware nicht als Schraube oder Bolzen eingereiht werden könne, da sie nicht dem Zusammenbauen oder Befestigen von Waren diene. Eine Einreihung in die Position 7318 sei deshalb ausgeschlossen.

Der wesentliche Charakter der Ware sei die Funktion als Bestandteil von Basisstationen zellularer Netzwerke. Die Funktion im Sinne solcher Netzwerke sei die einzige Verwendungsmöglichkeit und für die Funktionsfähigkeit solcher Netzwerke sei sie unabdingbar, weshalb die Ware daher als „Teil eines Sende- oder Empfangsgerätes für Töne, Bilder oder andere Daten drahtloser Netzwerke“ in den KN-Code 8517 70 00 einzureihen sei.

Geltung für ähnliche Waren

Die Einreihungsverordnungen betreffen grundsätzlich nur Waren, die mit den genannten Waren übereinstimmen. Zur Einreihung ähnlicher Waren können sie jedoch als Hilfsmittel verwendet werden.

Deshalb sollten Unternehmen jetzt überprüfen, ob ihre Einfuhren von diesen Verordnungen betroffen sind. Beispielsweise könnten ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAs) wegen neuer Einreihungsverordnungen ungültig geworden sein. Eine falsche Einreihung birgt immer das Risiko strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Konsequenzen.

Lassen Sie jetzt die Einreihung Ihrer Ware überprüfen.

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Dieser Artikel wurde am 7. September 2018 erstellt. Er wurde am 03. November 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.