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- Inhaltsverzeichnis
- Die doppelte Bedeutung von „Formblatt A“: Ein für alle Mal aufgeklärt
- Das REX-System: Was Geschäftsführer über den neuen Standard wissen müssen
- Anwaltliche Perspektive: Haftungsrisiken und Strafen bei Zollverstößen
- Häufig gestellte Fragen zum REX-System und zur Zoll-Compliance
- Fazit: Proaktives Handeln ist der beste Schutz
Suchen Sie Informationen zum „Formblatt A“ und sind von veralteten oder widersprüchlichen Ergebnissen verwirrt? Sie sind nicht allein. Viele Unternehmer und Zollverantwortliche stoßen auf eine Mauer aus Desinformation, die nicht nur Zeit kostet, sondern auch zu empfindlichen rechtlichen Konsequenzen führen kann.
Unser Ziel ist es, Ihnen glasklar aufzuzeigen, warum das Formblatt A im Zollrecht obsolet ist, wie das Nachfolgesystem REX (Registrierter Ausführer) funktioniert und – am wichtigsten – wie Sie als Geschäftsführer persönliche Haftungsrisiken bei der Anwendung von Präferenznachweisen vermeiden.
Die doppelte Bedeutung von „Formblatt A“: Ein für alle Mal aufgeklärt
Die größte Verwirrung bei der Online-Recherche entsteht, weil der Begriff „Formblatt A“ für zwei völlig unterschiedliche Dinge steht.
Historisch: Das Ursprungszeugnis Formblatt A im Zollrecht
Ursprünglich war das Ursprungszeugnis Formblatt A ein entscheidendes Dokument im internationalen Handel. Es diente als förmlicher Präferenznachweis im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS). Mit diesem Dokument konnten Waren aus bestimmten Entwicklungsländern zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen in die EU importiert werden.
Wichtig: Dieses Dokument ist heute im Warenverkehr mit nahezu allen APS-Staaten durch das REX-System ersetzt und somit obsolet. Die Frage „Ist das Ursprungszeugnis Form A noch gültig?“ kann also klar mit „Nein“ beantwortet werden. Der Ersatz für Formblatt A ist die „Erklärung zum Ursprung“ im REX-System.
Das Ursprungszeugnis Formblatt A ist heute im Warenverkehr mit nahezu allen APS-Staaten obsolet und wurde durch die „Erklärung zum Ursprung“ im REX-System ersetzt.
Aktuell: Das Formblatt A für das Aufstiegs-BAföG
Suchen Sie heute nach „Formblatt A“, finden Sie in der Regel ein Dokument aus einem komplett anderen Rechtsbereich. Gemeint ist der Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung, besser bekannt als Aufstiegs-BAföG. Dieses Formular hat absolut nichts mit Zoll, Import oder Export zu tun. Um die Verwirrung endgültig zu beseitigen, finden Sie hier den Link zum offiziellen Antragsformular für das Aufstiegs-BAföG.
Das REX-System: Was Geschäftsführer über den neuen Standard wissen müssen
Da das Formblatt A im Zollrecht der Vergangenheit angehört, ist das System des Registrierten Ausführers (REX) der neue, maßgebliche Standard. Es zu verstehen, ist für die Rechtssicherheit Ihres Unternehmens unerlässlich.
Die „Erklärung zum Ursprung“ (EzU) als Kern des REX-Systems
Das REX-System basiert auf dem Prinzip der Selbstzertifizierung. Anstatt ein förmliches Zeugnis bei einer Behörde (wie der IHK) beantragen zu müssen, stellt der Ausführer den Präferenznachweis selbst aus. Diese „Erklärung zum Ursprung“ (EzU) wird direkt auf einem Handelsdokument, meist der Rechnung, abgedruckt.
Die Vorteile für Ihr Unternehmen liegen auf der Hand:
- Weniger Bürokratie: Der Gang zur Behörde für Stempel und Formulare entfällt.
- Schnellere Abwicklung: Der Nachweis kann sofort mit der Ware versendet werden.
- Mehr Flexibilität: Sie sind nicht von den Öffnungszeiten externer Stellen abhängig.
Die Funktionsweise wird durch die offizielle Informationen des Zolls zum REX detailliert beschrieben.
Anleitung: So registrieren Sie Ihr Unternehmen als REX in Deutschland
Auch deutsche Exporteure können und müssen sich als REX registrieren, insbesondere wenn sie präferenzberechtigte Waren aus APS-Staaten wieder ausführen oder die sogenannte Kumulierung nutzen wollen.
Schritt-für-Schritt zum REX:
- Antragstellung im Zoll-Portal: Die Registrierung als REX wird elektronisch über das Zoll-Portal beantragt. Hierfür benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat für Ihr Unternehmen.
- Navigation im Portal: Suchen Sie nach dem Dienst „Warenursprung und Präferenzen – REX“.
- Antrag 0442 ausfüllen: Geben Sie die notwendigen Unternehmensdaten ein. Dies geschieht im Dialog mit dem IT-System ATLAS der Zollverwaltung.
- Registrierung erhalten: Nach erfolgreicher Prüfung durch Ihr zuständiges Hauptzollamt erhalten Sie Ihre REX-Nummer.
Rechtssicherer Wortlaut für die Erklärung zum Ursprung (EzU):
Gemäß dem EU-Leitfaden zum REX-System muss die Erklärung einen exakten Wortlaut haben.
Deutscher Wortlaut:
„Der Ausführer (REX-Nummer …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, sofern nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … sind.“
Englischer Wortlaut:
„The exporter (REX No. …) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin.“
Anwaltliche Perspektive: Haftungsrisiken und Strafen bei Zollverstößen
Der einfache Umgang mit der Erklärung zum Ursprung birgt erhebliche Risiken, wenn die Sorgfaltspflicht verletzt wird.
Falsche Präferenznachweise: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers
Ein fehlerhafter oder ungültiger Präferenznachweis – wie eine falsch ausgestellte Erklärung zum Ursprung – ist kein Kavaliersdelikt. Juristisch wird dies als unrichtige Zollanmeldung gewertet. Werden dadurch zu wenig Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) bezahlt, steht schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum.
Werden bei einer falschen Zollanmeldung zu wenig Einfuhrabgaben bezahlt, steht schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum.
Die entscheidende Frage für die Geschäftsleitung lautet: Wer haftet? Zunächst das Unternehmen. Doch die Haftung kann unter bestimmten Umständen auf den Geschäftsführer persönlich durchgreifen. Gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) haftet der gesetzliche Vertreter (also der Geschäftsführer einer GmbH) mit seinem Privatvermögen, wenn durch sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln Steuern verkürzt werden. Die Haftung für eine falsche Zollanmeldung ist für Geschäftsführer ein reales Risiko, das durch mangelnde Organisation oder fehlende Kontrollmechanismen im Unternehmen begründet wird.
Gemäß § 69 AO haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen, wenn durch sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln Steuern verkürzt werden.
Häufig gestellte Fragen zum REX-System und zur Zoll-Compliance
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Was ist der Unterschied zwischen Formblatt A und dem REX-System?
Das Formblatt A ist ein veraltetes, von Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis. Das REX-System ersetzt dieses durch eine Selbstzertifizierung des Warenursprungs („Erklärung zum Ursprung“) durch das registrierte Unternehmen selbst, direkt auf der Rechnung.
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Wer haftet bei einer falschen Zollanmeldung?
Zunächst haftet das Unternehmen (z.B. die GmbH). Bei Organisationsverschulden oder vorsätzlichem Handeln kann jedoch auch der Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen für die entstandenen Steuerschulden haften.
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Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei fehlerhaften Zollangaben?
Die Konsequenzen reichen von der Nachzahlung der Zölle und Einfuhrumsatzsteuer über empfindliche Bußgelder bis hin zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung gegen die verantwortlichen Personen.
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Warum ist das Ursprungszeugnis Formblatt A heute obsolet?
Es ist obsolet, weil die EU im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) die ausstellenden Entwicklungsländer fast vollständig auf das modernere und effizientere System des Registrierten Ausführers (REX) umgestellt hat.
Fazit: Proaktives Handeln ist der beste Schutz
Die Verwirrung um das „Formblatt A“ ist geklärt – es ist im Zollrecht Geschichte. Das REX-System mit seiner Erklärung zum Ursprung ist der aktuelle Standard, der Effizienz verspricht, aber auch Sorgfalt fordert.
Haben Sie Fragen zum REX-System oder zur Zoll-Compliance? Unsere Fachanwälte beraten Sie, um Ihr Unternehmen und Sie persönlich abzusichern.
Dieser Artikel wurde am 3. Februar 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.