Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28.04.2023 (Az. 4 K 55/20) entschieden, dass Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache im Zollerstattungsverfahren nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Einhaltung von Zollförmlichkeiten entbinden. Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für die Handhabung von Sprachbarrieren in Zollverfahren.

Sachverhalt und Ausgangslage

Vorliegend hatte die Klägerin ein KFZ aus den USA importiert und dafür auch Einfuhrabgaben entrichtet. Allerdings hatte dieses KFZ die TÜV Prüfung nicht bestanden, sodass danach der Kaufvertrag rückabgewickelt wurde. Die Klägerin beantragte daraufhin die Erstattung der Einfuhrabgaben. Das Hauptzollamt erließ einen Zwischenbescheid mit detaillierten Vorgaben zur erforderlichen zollamtlichen Überwachung der Wiederausfuhr. Diese Vorgaben wurden nicht eingehalten – die Klägerin ließ das Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Zollkontrolle ausführen.

Rechtliche Würdigung des Gerichts

Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung der Erstattung durch das Hauptzollamt. Zentral für die Entscheidung war die Frage, ob die mangelnden Deutschkenntnisse der Klägerin ihr offensichtlich fahrlässiges Verhalten bei der Wiederausfuhr entschuldigen können.

Nach Art. 120 Abs. 1 des Unionszollkodex (UZK) ist eine Erstattung aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen, wenn die Zollschuld auf offensichtlicher Fahrlässigkeit des Zollschuldners beruht. In Verbindung mit Art. 180 UZK-DVO gilt dies auch für Fälle, in denen die vorgeschriebene zollamtliche Überwachung bei der Ausfuhr nicht eingehalten wurde.

Das Gericht stellte klar: Wer ein Verwaltungsverfahren in deutscher Sprache einleitet, trägt auch die Verantwortung dafür, sich bei Sprachschwierigkeiten die nötige Unterstützung zu organisieren. Die Klägerin hätte sich einen Übersetzer nehmen oder zumindest ihre Spedition über die Zollvorgaben informieren müssen. Da sie dies unterließ und die klaren Anweisungen des Zwischenbescheids missachtete, handelte sie offensichtlich fahrlässig.

Sprachbarrieren sind kein Entschuldigungsgrund für die Nichteinhaltung zollrechtlicher Pflichten.

Konsequenzen für die Verwaltungspraxis

Das Urteil hat vor allem Auswirkungen auf die Handhabung von Sprachbarrieren in Zollverfahren. Das Gericht stellt folgende Grundsätze auf:

  1. Die behördliche Kommunikation erfolgt gemäß § 87 AO in deutscher Sprache.
  2. Wer ein Verfahren in deutscher Sprache einleitet, akzeptiert diese Sprachbindung.
  3. Bei Sprachproblemen besteht eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Organisation von Übersetzungshilfe.

Praxisrelevanz für Unternehmen und Berater

Für die Beratungspraxis ergeben sich wichtige Handlungsempfehlungen: Bei der Begleitung ausländischer Mandanten in Zollverfahren muss von Anfang an auf eine durchgehende sprachliche Unterstützung geachtet werden. Punktuelle Übersetzungshilfen, etwa nur bei der Antragstellung, reichen nicht aus. Besonders wichtig ist die vollständige Übersetzung behördlicher Zwischenbescheide mit Verfahrensanweisungen.

Die Entscheidung macht deutlich: Sprachbarrieren sind kein Entschuldigungsgrund für die Nichteinhaltung zollrechtlicher Pflichten. Die sorgfältige Organisation von Übersetzungshilfen gehört zu den Obliegenheiten jedes Verfahrensbeteiligten.

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Dieser Artikel wurde am 2. März 2026 erstellt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.