Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Januar 2025 (Az. VII R 8/21) grundlegende Aussagen zur rechtsmissbräuchlichen Nutzung von Einfuhrkontingenten getroffen. Die Entscheidung betrifft die Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei Champignonkonserven aus China und hat weitreichende Bedeutung für die zollrechtliche Bewertung von Handelsketten.
Hintergrund und Ausgangslage
Im Kern ging es um die Einfuhr von Champignonkonserven durch einen Importeur, der als „traditioneller Einführer“ Einfuhrlizenzen für ermäßigte Zollkontingente besaß. Der Importeur kaufte die Waren von einer mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen GmbH an und verkaufte sie nach der Einfuhr wieder an diese zurück. Auch die GmbH verfüge über Einfuhrlizenzen, sie hatte diese aber weitgehend ausgeschöpft.
Aufgrund dessen sah das HZA in dieser Variante einen Rechtsmissbrauch und erhob Einfuhrzoll zum höheren Drittlandssatz nach.
Rechtliche Bewertung des Rechtsmissbrauchs
Der BFH bestätigt die rechtsmissbräuchliche Gestaltung und entwickelt dabei wichtige Kriterien zur Beurteilung missbräuchlicher Handelspraktiken im Zollrecht.
Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn Handelstätigkeiten künstlich mit dem wesentlichen Ziel geschaffen werden, in den Genuss von Zollvorteilen zu gelangen.
Das objektive Element des Rechtsmissbrauchs sieht der BFH darin, dass die Transaktionen de facto einer nach Art. 5 Abs. 4 der VO 1979/2006 verbotenen Übertragung von Einfuhrlizenzen gleichkamen. Dies widerspreche den Zielen der Verordnung, insbesondere der Wahrung des Wettbewerbs zwischen Einführern und der Verhinderung von Marktbeherrschung.
Das subjektive Element wurde bejaht, weil die Geschäfte jeglicher wirtschaftlicher oder kommerzieller Rechtfertigung entbehrten. Der Importeur trug kein echtes Geschäftsrisiko, hatte keine eigene Handelstätigkeit und war vollständig von der GmbH abhängig.
Bindungswirkung von Einfuhrlizenzen und Vertrauensschutz
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des BFH zur fehlenden Bindungswirkung der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erteilten Einfuhrlizenzen. Diese entfalten keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage des Rechtsmissbrauchs, da sie keine Regelungen zu den konkreten Handelstätigkeiten enthalten.
Zeitliche Zäsur durch EuGH-Rechtsprechung
Eine zentrale Zäsur setzt der BFH mit dem 5. Mai 2014 – dem Tag der Veröffentlichung des EuGH-Urteils SICES (C-155/13) im Amtsblatt der EU. Ab diesem Zeitpunkt konnten sich Wirtschaftsbeteiligte nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen. Der BFH stellt klar, dass Einführer verpflichtet sind, im Amtsblatt veröffentlichte EuGH-Rechtsprechung zur Kenntnis zu nehmen – unabhängig davon, ob diese in der Reihe L (Rechtsvorschriften) oder C (Mitteilungen) erscheint.
Fazit für die Praxis
Gerade für die zollrechtliche Compliance hat die Entscheidung erhebliche Auswirkungen. Unternehmen müssen ihre Import- und Handelsstrukturen kritisch überprüfen, wenn sie Zollkontingente nutzen. Besonders bei konzerninternen Transaktionen ist Vorsicht geboten.
Die wirtschaftliche Substanz der Geschäfte muss nachweisbar sein. Reine „Durchlaufstationen“ zur Nutzung von Zollvorteilen werden nicht akzeptiert.
Importeure müssen zudem die EuGH-Rechtsprechung aktiv verfolgen. Die Veröffentlichung relevanter Urteile im EU-Amtsblatt markiert einen harten Cut-Off für Vertrauensschutz – auch wenn nationale Behörden die Praxis zuvor nicht beanstandet haben. Der BFH verlangt hier eine proaktive Überwachungspflicht der Wirtschaftsbeteiligten.
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Dieser Artikel wurde am 12. Februar 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.