Unternehmen, die einen Anhörungsbogen wegen der Einleitung einer Verbrauchssteuergefährdung nach § 381 AO erhalten haben, sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße mit bis zu 5.000,00 € pro Verstoß geahndet werden kann.

Unsere Anwälte im Verbrauchssteuerrecht und Verbrauchssteuerstrafrecht helfen gerne weiter, wenn Bußgeldverfahren wegen der Verletzung von Vorschriften aus dem Verbrauchssteuerrecht eingeleitet werden.

Rufen Sie uns an unter 040/ 36 96 15-0 und besprechen Sie mit einem Anwalt für Verbrauchssteuerstrafrecht das weitere Vorgehen.

Wann liegt eine Verbrauchssteuergefährdung vor?

381 AO legt fest, wann eine Verbrauchssteuergefährdung vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn einer der drei folgenden Fälle vorliegt:

Dabei ist allerdings wichtig, dass nicht jeder Pflichtverstoß im Zusammenhang mit Verbrauchssteuern zu einem Bußgeld führt. Vielmehr muss in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen ein explizierter Hinweis auf § 381 AO gegeben sein.

Insofern kommt einer Verbrauchssteuergefährdung in der Praxis insbesondere in folgenden Fällen:

Insofern kann in vielen Fällen eine Verbrauchssteuergefährdung. Diese sind zu umfassend, um sie alle aufzulisten. Unternehmen kann daher nur geraten werden, die jeweiligen Verpflichtungen aus den Verbrauchssteuerverordnungen ernst zu nehmen, da anderenfalls jedenfalls eine Verbrauchssteuergefährdung vorliegt, wenn nicht sogar in schlimmeren Fällen eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Verbrauchssteuerhinterziehung.

Auch die Verletzung von Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften führt zu einer Verbrauchssteuergefährdung. Diese kommt insbesondere dann vor, wenn Tabakerzeugnisse verwendet werden. Insofern müssen sämtliche Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Tabaksteuerprodukte eingehalten werden.

Dieser Artikel wurde am 27. Juni 2020 erstellt. Er wurde am 28. Juni 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.