Wer Einfuhrabgaben oder Ausfuhrabgaben gefährdet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld durch den Zoll belegt werden.

Jeder, der fahrlässig Zollvorschriften missachtet, kann wegen einer Gefährdung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben belangt werden.

Das gilt dann, wenn Vorschriften verletzt werden, die der zollamtlichen Erfassung des Warenverkehrs dienen oder dazu dienen, dass Waren ordnungsgemäß in einem Zollverfahren überführt bzw. dieses Zollverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

Sollte es zu einem Verstoß kommen, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000,00 € verhängt werden, wenn nicht eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, sodass eine höhere Strafe verhängt werden kann.

Eine Verwirklichung kommt immer dann in Betracht, wenn bspw.

Auch wenn Verstöße bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder der Durchführung eines Zollverfahrens vorliegen, kann ein Bußgeld verhängt werden, dazu gehören bspw.

Die Vorschrift sanktioniert auch Verhalten, die Ausfuhrabgaben gefährden. Zwar gibt es keine Ausfuhrabgaben derzeit in der Europäischen Union. Allerdings handelt es sich bei der Vorschrift um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Insofern kann ein Bußgeld dann verhängt werden, wenn bestimmte Verstöße vorliegen, die zwar keinen finanziellen Schaden bei der EU herbeiführen, jedoch trotzdem missbilligt werden.

Dieser Artikel wurde am 27. Juni 2020 erstellt. Er wurde am 28. Juni 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.