Wer Einfuhrabgaben oder Ausfuhrabgaben gefährdet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld durch den Zoll belegt werden.
Jeder, der fahrlässig Zollvorschriften missachtet, kann wegen einer Gefährdung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben belangt werden.
Das gilt dann, wenn Vorschriften verletzt werden, die der zollamtlichen Erfassung des Warenverkehrs dienen oder dazu dienen, dass Waren ordnungsgemäß in einem Zollverfahren überführt bzw. dieses Zollverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Sollte es zu einem Verstoß kommen, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000,00 € verhängt werden, wenn nicht eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, sodass eine höhere Strafe verhängt werden kann.
Eine Verwirklichung kommt immer dann in Betracht, wenn bspw.
- Zollrechtliche Verkehrswege nicht eingehalten werden
- Zeitliche Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr im Hinblick auf die Öffnungszeiten missachtet werden
- Verpflichtungen nach § 10 ZollVG im Zusammenhang mit der zollamtlichen Überwachung verletzt werden
- Unterlagen werden nicht ordnungsgemäß beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der EU aufbewahrt
- Gebote oder Verbote im Hinblick auf die Gestellung oder Anmeldung von Waren oder Unterrichtung der Zollbehörden werden missachtet
Auch wenn Verstöße bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder der Durchführung eines Zollverfahrens vorliegen, kann ein Bußgeld verhängt werden, dazu gehören bspw.
- Nutzung eines Zollamtplatzes nicht zum Zwecke der Einfuhrabfertigung
- Verstöße beim Bezug oder der Abgabe von Schiffsbedarf, Flugzeugbedarf oder Reisebedarf
- Verstöße gegen Vorschriften des Unionszollkodex bei der Überlassung zum freien Verkehr oder bei besonderen Zollverfahren bzw. der Ausfuhr
Die Vorschrift sanktioniert auch Verhalten, die Ausfuhrabgaben gefährden. Zwar gibt es keine Ausfuhrabgaben derzeit in der Europäischen Union. Allerdings handelt es sich bei der Vorschrift um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Insofern kann ein Bußgeld dann verhängt werden, wenn bestimmte Verstöße vorliegen, die zwar keinen finanziellen Schaden bei der EU herbeiführen, jedoch trotzdem missbilligt werden.
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