Antidumpingzoll auf Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus China – Betroffene Produkte

Bei der Antidumpingware handelt es sich um bestimmte Rohrbogen und –winkel, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China

die derzeit unter den Zolltarifnummern ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98) eingereiht wird.

Von den Maßnahmen ausgenommen, also nicht betroffen sind:

Durch die Ausweitung der Antidumpingzölle müssen Unternehmen zudem Antidumpingzölle auf die aus folgenden Ländern versandte Ware zahlen, ob als Ursprungserzeugnis angemeldet oder nicht:

Betroffene Ware

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Stahl und Eisen

Zolltarifnummern

ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98)

Land

China

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China

Ausweitung endgültige Antidumpingzölle

Bereits 2015 hatte die EU-Kommission endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung eingeführt.

Jetzt wurden die endgültigen Antidumpingzölle auf bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Wirkung ab dem 26.01.2022 verlängert und auf die Versandländer

  • Taiwan,
  • Indonesien,
  • Sri Lanka und
  • Philippinen

ausgeweitet.

Der endgültige Antidumpingzoll auf bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl beträgt bis zu 58,6 % des CIF-Warenwertes.

Teilweise wurden bestimmt Unternehmen von den Antidumpingmaßnahmen ausgenommen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode
Taiwan Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung, Taiwan A098
Rigid Industries Co. Ltd, Kaohsiung, Taiwan A099
Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung, Taiwan A100

Die Anwendung der Befreiung von den Antidumpingzöllen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

Beachte: Derzeit gelten ebenfalls Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlusstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia.

» Ausweitung endgültige Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Übersicht Verfahrensablauf

Nach Datum absteigend sortiert
  1. Ausweitung endgültige Antidumpingzölle
Antidumpingzoll Rohrformstücke China, Taiwan, Indonesien, Sri Lanka, Philippinen

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