Antidumpingzoll auf Kraftfahrzeugräder aus Aluminium aus Marokko – Betroffene Produkte

Bei der Antidumpingware handelt es sich um Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge mit Ursprung in Marokko, die unter den Zolltarifnummern ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50) eingereiht werden.

Mit erfasst von den möglichen Antidumpingmaßnahmen werden außerdem Zubehör und Bereifung.

Folgende Räder sowie Teile davon und Zubehör aus Aluminium sind von dem Antidumpingverfahren betroffen:

Betroffene Ware

Kraftfahrzeugräder aus Aluminium

Zolltarifnummern

ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50).

Land

Marokko

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für Marokko

Vorläufiger Antidumpingzoll

Am 14.07.2022 führte die EU-Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium mit Ursprung in Marokko ein und zwar in Höhe von bis zu 16,5 % des CIF- Warenwertes.

Für das Unternehmen HANDS 8 S.A. wurde ein niedriger Antidumpingzoll festgesetzt. Das Unternehmen kommt daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (%) TARIC-Zusatzcode
HANDS 8 S.A. 8,0% C873
Alle übrigen Unternehmen 16,5% C999

 

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium mit Ursprung in Marokko für das genannte  Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 16,5 % des Warenwertes Anwendung.

Um nicht die Gefahr einzugehen erheblichen Nachzahlungen zu riskieren, müssen Unternehmen bei der Einfuhr darauf achten die richtigen Dokumente vorweisen zu können.

Zudem werden die Behörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassungen einzustellen.

Zollamtliche Erfassung

Nach der Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission einen erheblichen Anstieg der aus Marokko in die Union eingeführten Kraftfahrzeugräder aus Aluminium fest.

Es gab im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen Zuwachs der Einfuhren von ca. 43 %.  Dieser Anstieg entspricht in etwa 92.300 zusätzlichen Aluminiumrädern pro Monat. Das stellt ca. 2 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum dar.

Laut der Einfuhrdaten war der durchschnittliche Preis für die Einfuhr der Aluminiumräder pro Rad im besagten Zeitraum lediglich um 14,8 % gestiegen, obwohl der durchschnittliche Aluminiumpreis im Untersuchungszeitraum im Vergleich zum Vorjahr um 50 % gestiegen ist. Demnach spiegelt der Preisanstieg von 14,8 %  offenbar nur teilweise den Anstieg der Herstellerkosten wider.

Durch diese hinreichenden Beweise ist die Kommission der Auffassung, dass die betroffenen Waren aus Marokko seien gedumpt.

Aus diesen Gründen sei die Kommission verpflichtet, die Einfuhren der Aluminiumräder aus Marokko während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen. Dies sei für den Erhalt des Wirtschaftszweigs der Unionnotwendig.

Die Verordnung (EU) 2022/934 ist am 16.06.2022, mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Die zollamtliche Erfassung endete vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung.

» Zollamtliche Erfassung – Link zur Verordnung

Einleitung Antidumpingverfahren

Die EU-Kommission hat am 17.11.2021 ein Antidumpingverfahren in Bezug auf bestimmte Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge mit Ursprung in Marokko eingeleitet.

Hintergrund ist ein Antrag vom 4. Oktober 2021 vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern.

Diese hatten den Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte Kraftfahrzeugräder aus Aluminium gestellt.

Der Kommission zufolge gibt es genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamteinfuhren der Aluminium-Räder aus Marokko erheblich gestiegen sind.

Ferner hätten die Einfuhrpreise sich bereits negativ auf die
Höhe der Verkaufspreise, die verkauften Mengen, den Marktanteil und den Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt.

Außerdem sei ein Anstieg der gedumpten Einfuhren aufgrund der bereits an Marokko verlorenen Bestellungen, die sich 2021 und in den darauf folgenden Jahren zunehmend auf die wirtschaftlichen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union auswirken würden, wahrscheinlich.

Interessierte Unternehmen können binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung
der Bekanntmachung, also spätestens am 24.12.2021, Stellungnahmen bei der EU-Kommission einreichen.

Anträge auf eine Anhörung zur Einleitung des Antidumpingverfahrens müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung, also spätestens am 02.12.2021 eingereicht werden.

In spätestens 7 bzw. 8 Monaten müssen Unternehmen mit vorläufigen Antidumpingzöllen rechnen, sollten sich die Beweise für ein Dumping erhärten und die Voraussetzungen für Antidumpingzölle vorliegen.

» Einleitung Antidumpingverfahren – Link zur Verordnung

Übersicht Verfahrensablauf

Nach Datum absteigend sortiert
  1. Vorläufiger Antidumpingzoll
  2. Zollamtliche Erfassung
  3. Einleitung Antidumpingverfahren
Antidumpingzoll Kfz-Aluminiumräder Marokko

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