Antidumpingzoll auf warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen mit Ursprung in Indonesien – Betroffene Produkte
Der Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen erstreckt sich dabei auf Waren aus den Ursprungsländern China, Taiwan und Indonesien, die folgende Kriterien erfüllen:
Betroffen sind warmgewalzte Erzeugnisse aus Edelstahl, die als Rollen (sog. Coils), Schmalbänder („narrow strip“) oder der nach Länge zugeschnittene Ware vertrieben werden sowie auch Erzeugnisse, die nicht in Form von Coils vertrieben werden. Dabei sind sowohl Waren erfasst, die eine Breite von weniger als auch auch mehr als 600 mm aufweisen. Im Einzelfall kommt es daneben zusätzlich auf die Dicke der Ware an.
Die Erzeugnisse werden derzeit unter den Zolltarifnummern 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 eingereiht.
Daher sind folgende warmgewalzte Edelstahl-Flacherzeugnisse von der Erfassung betroffen:
- mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen „Coils“, mit einer Dicke von > 10 mm
- mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen „Coils“, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm
- mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen „Coils“, mit einer Dicke von >= 3 mm, jedoch < 4,75 mm
- mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen „Coils“, mit einer Dicke von < 3 mm
- mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen „Coils“, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm
- mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen „Coils“, mit einer Dicke von >= 3 mm, jedoch < 4,75 mm
- mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen „Coils“, mit einer Dicke von < 3 mm
- mit einer Breite von < 600 mm, mit einer Dicke von >= 4,75 mm
- mit einer Breite von < 600 mm, mit einer Dicke von < 4,75 mm
Schwarze Coils auch betroffen
Im Rahmen der Untersuchungsmaßnahmen der Europäischen Kommission gab es auf Seiten der Hersteller Einwände, was die Reichweite der Maßnahmen betrifft.
So führten Hersteller aus Indonesien an, dass schwarze Coils nicht Bestandteil der Maßnahmen sein dürften und von den Maßnahmen ausgenommen werden müssten.
Zur Begründung hieß es, die Eigenschaften und der Verwendungszweck von schwarzen und weißen Coils sei unterschiedlich. Schwarze Coils seien im Hinblick auf deren Korrosionsbeständigkeit keine Edelstahl-Erzeugnisse. Es handele sich vielmehr um Halbfertigwaren, die weder geglüht noch gebeizt würden.
Das Untersuchungsergebnis der Europäischen Kommission lautete: schwarze und weiße Coils haben die gleiche chemische Zusammensetzung. Schwarze Coils würden aus dem gleichen Grundmaterial hergestellt und hätten je nach Stahlsorte die gleichen Eigenschaften wie weiße Coils. Schwarze Coils würden daher ebenfalls unter dem Abschnitt „nichtrostender Stahl“ in der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Zudem seien schwarze und weiße Coils in Walzwerken mit Glüh- und Beizanlagen austauschbar.
Die Europäische Kommission entschied daher: Schwarze und weiße Coils bilden eine einzige Warengruppe. Um dem Umgehungsrisiko zu begegnen, müssten auch schwarze Coils weiterhin Gegenstand des Verfahrens sein und seien und von den Antidumpingmaßnahmen erfasst, so die Kommission.
Streit um Breite der Coils
Ein weiterer Einwand bestand im Hinblick auf die Breite der Coils. So stellten mehrere Parteien die Forderung, dass betroffene Ware mit einer Breite von 1 600 mm und mehr, sowie mit einer Breite von 2 000 mm nicht von den Maßnahmen erfasst werden solle.
Antidumpingmaßnahmen der Kommission würden bei dieser speziellen Ware zu einer massiven Einschränkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit führen, so die Hersteller.
Das sah die Kommission nicht so. Coils mit einer Breite von 1 600 mm oder mehr hätten die gleichen chemischen Eigenschaften wie kleinere betroffene Ware. Hier würden die gleichen materiellen Eigenschaften vorliegen. Durch entsprechendes Zuschneiden könnten größere Coils leicht in Kleinere umgewandelt werden, begründete die Kommission. Um der Umgehungsgefahr vorzubeugen, seien Coils mit einer Größe von 1 600 mm oder mehr also auch von den Maßnahmen erfasst.
Zuletzt bestand der Einwand, Coils mit einer Dicke von mehr als 10 mm müssten ausgeschlossen werden. Als Begründung wurde die mangelnde Betroffenheit der Europäischen Union angeführt.
Auch hier entschied die Europäische Kommission dagegen: Coils mit einer Dicke von mehr als 10 mm würden weiterhin zu der betroffenen Ware gezählt.
Betroffene Ware
Warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Colis)
Zolltarifnummern
ex 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12
Land
Indonesien, China und Taiwan