Anfang Mai 2014 hat die EU-Kommission einige Einreihungsverordnungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Damit wird bestimmt, unter welche Zolltarifnummer die betroffenen Waren einzureihen und welche Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) letztlich abzuführen sind. Hintergrund dieser Verordnungen ist, dass eine uneinheitliche Einreihungspraxis in den Mitgliedstaaten herrschte und nunmehr beseitigt werden soll.
Berechtigte einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA), die die betroffenen Waren bisher unter eine andere Tarifnummer eingereiht haben, können ihre vZTA für weitere drei Monate verwenden. Jedoch sollten sie schon jetzt eine neue vZTA beantragen.
Im Einzelnen sind folgende Waren betroffen:
- TV-Simulatoren werden nunmehr unter 9405 40 39 eingereiht. Die Änderung tritt ein, da das Gerät keinen Signalzweck erfüllt, sondern durch zufälliges Lichtflackern ein TV-Gerät simuliert (DVO (EU) Nr. 453/2014).
- Für Waren, die aus einem Tonfrequenzverstärker und einem Lautsprecher in einem Gehäuse bestehen, ergeben sich neue Tarifpositionen, da mit der DVO (EU) Nr. 454/2014 die VO (EU) Nr. 1066/2010 aufgehoben worden ist.
- Wasserkühler werden nunmehr unter 8418 69 00 eingereiht, da das Kühlen von Wasser ausschließlich zu Trinkzwecken nicht als Behandeln von Stoffen durch Temperaturveränderung gilt. Wasserspender fallen ab nun unter 8516 10 11, wenn sie gleichzeitig heißes und kaltes Wasser spenden und keine dieser Funktionen als einzige Hauptfunktion angesehen werden kann. (DVO (EU) Nr. 455/2014)
- „Funksteckdosen Sets“, bestehend aus zwei Funksteckdosen und einer Fernbedienung, die dazu dienen, angeschlossene Geräte mittels Fernbedienung ein- und auszuschalten, werden unter 6536 50 80 eingereiht (DVO (EU) Nr. 456/2014).
- Aufgrund ihrer technischen Unterschiede werden „aktive HDMI-Verteiler (Splitter)“ und „aktive HDMI-Umschalter“ unter 8543 70 90 und „passive HDMI-Umschalter“ unter 8536 50 80 eingereiht (DVO (EU) Nr. 457/2014).
- Bestimmte Videoaufzeichnungsgeräte (Kameras), mit dem Design eines traditionellen Videoaufnahmegeräts zum Aufnehmen von Stand- oder Videobildern auf einen internen Speicher oder Speicherkarte, fallen unter 8525 80 91. Können bei der Gestellung Dateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine über die USB-Schnittstelle auf das Gerät übertragen werden, wird die Ware unter 8525 80 99 eingereiht. (DVO (EU) Nr. 258/2014)
Die Einreihung von Waren in den Zolltarif bereitet regelmäßig große Schwierigkeiten und entscheidet dennoch oft über wirtschaftlichen Erfolg und Misserfolg. Bei Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel wurde am 22. Mai 2014 erstellt. Er wurde am 02. April 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.
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- Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.