Seit Inkrafttreten des UZK fragt die deutsche Zollverwaltung im Zuge der Neubewertung von Bewilligungen die Steuer-ID von mit Zollfragen betrauten Mitarbeitern ab. Ob die weitgehende Abfrage der Steuer-ID zulässig ist, ist heftig umstritten. Diese Frage hat nun das Finanzgericht Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt. Derweil müssen Unternehmen der Zollverwaltung die Steuer-ID nicht mitteilen.
FG Düsseldorf zweifelt an Abfrage von Steuer-ID
Gegen die Abfrage der Steuer-ID reichte ein Logistikdienstleister beim Finanzgericht Düsseldorf Klage ein. Das Finanzgericht hatte Zweifel an der Praxis der deutschen Zollverwaltung und legte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Fragen vor, ob die Zollverwaltung die Steuer-ID von Mitgliedern des Aufsichtsrates, geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleitern, Leitern der Buchhaltung, Leitern der Zollabteilung sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen und von Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, abfragen dürfen. Der EuGH soll auch klären, ob die Abfrage des Finanzamtes, das für die Einkommenssteuer des genannten Personenkreises zuständig ist, zulässig ist.
Zoll setzt Abfrage der Steuer-ID aus
Die vom Finanzgericht geäußerten Zweifel sind ein Etappensieg der Wirtschaftsbeteiligten. Die deutsche Zollverwaltung hat bis auf weiteres die Abfrage der Steuer-ID ausgesetzt. In jedem Fall sollten Bewilligungsinhaber und Antragsteller die Entwicklungen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH beobachten, um die Daten ihrer Mitarbeiter entsprechend schützen zu können.