Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/982 und (EU) 2017/960 legt die Kommission die Einreihung einer Badewannen-Trittstufe und eines bestimmten Vanilleextrakts  in die Kombinierte Nomenklatur (KN) fest. Danach ist eine Badewannen-Trittstufe in die Unterposition 9403 20 80 als „anderes Metallmöbel als Betten“ mit einem Drittlandszollsatz von derzeit 0 %, der Vanilleextrakt  in die Unterposition 2103 90 90 als „zusammengesetztes Würzmittel“ mit einem Drittlandszollsatz von derzeit 7,7% einzureihen.

Badewannen-Trittstufe als Möbel

Die Verordnung (EU) 2017/982 betrifft Badewannen-Trittstufen mit Abmessungen von etwa 41 × 31 × 14 cm, die eine Oberfläche aus Kunststoff und vier Beine aus Aluminium haben, deren untere Enden durch rutschfeste Kappen aus Kautschuk geschützt sind und die dazu dienen, Personen den Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne zu erleichtern.

Die Ware diene zur Ausstattung von Räumen, beispielsweise in Wohnungen und stelle daher ein Möbel im Sinne der Position 9403 dar, das auf den Boden gestellt wird.

Vanilleextrakt als Würzmittel

Die Verordnung (EU) 2017/960 erfasst bräunliche, trübe Auszüge aus Vanilleschoten, die in Wasser und 35 Vol.-% Alkohol gelöst sind, dem 5 GHT Zucker zugesetzt wurde. Die Ware hat ein intensives Vanillearoma und einen charakteristischen Geschmack nach Alkohol und Zucker. Sie ist für den Einzelverkauf in Flaschen zu je 100 ml aufgemacht und wird zum Verbessern des Geschmacks bestimmter Gerichte verwendet.

Der Vanilleextrakt könne nicht als Pflanzenauszug eingereiht werden, da er durch den Zusatz von Zucker den Charakter einer Lebensmittelzubereitung erhalte. Er stelle eine Zubereitung zum Verbessern des Geschmacks bestimmter Gerichte dar, die aus verschiedenen Stoffen hergestellt wird und sei somit als zusammengesetztes Würzmittel in die Unterposition 2103 90 90 einzureihen.

Geltung für ähnliche Waren

Die Einreihungsverordnungen betreffen grundsätzlich nur Waren, die mit den in ihnen genannten Waren identisch sind. Sie könnten jedoch als Hilfsmittel zur Einreihung ähnlicher Waren herangezogen werden. Unternehmen sollten jetzt überprüfen, ob ihre Einfuhren von diesen Verordnungen betroffen sind. Beispielsweise könnten ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAs) ungültig geworden sein. Eine falsche Einreihung birgt immer das Risiko strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Konsequenzen.

Lassen Sie jetzt die Einreihung Ihrer Ware überprüfen.

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Dieser Artikel wurde am 11. Juli 2017 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.