Der EuGH hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens im Urteil vom 08.09.2016 (C-409/14) über die Frage zu entscheiden, wie sich die falsche Angabe einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur in einer Zollanmeldung auswirkt.  Das für die Wirtschaftsbeteiligten positive Urteil könnte in anderen Fällen unter Umständen Erstattungsansprüche auslösen.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall wurde eine Ware in das Unionsgebiet eingeführt und in ein Nichterhebungsverfahren überführt. In der summarischen Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwahrung wurde das Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs zutreffend, die konkrete Unterposition jedoch unzutreffend angegeben. Alle weiteren Angaben in den Begleitdokumenten waren korrekt.

Im Rahmen einer Kontrolle deckte die zuständige Behörde die unzutreffende Angabe in der Zollanmeldung auf und setzte daraufhin Einfuhrabgaben inklusive der Verbrauchsteuern fest. Sie begründete dies damit, dass die Ware aufgrund der fehlerhaften Zollanmeldung aus dem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren entlassen wurde und somit eine Verbrauchsteuerschuld entstanden sei.

Entscheidung

Dieser Begründung erteilte der EuGH nunmehr eine Absage. Wenn die summarische Anmeldung alle zur Erfassung der Waren erforderlichen Informationen enthalte, liege kein vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 ZK vor. Die Ware war im zugrundeliegenden Fall unter einer zutreffenden Bezeichnung angemeldet worden, lediglich die Tarifunterposition war falsch, während die Art der Ware, ihre Menge und ihre Präsentation ordnungsgemäß angegeben waren. Die Ware sei somit ordnungsgemäß in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt worden, sodass weder eine Einfuhrzollschuld nach Art. 202 ZK noch eine Verbrauchsteuerschuld entstanden seien.

Eine Einfuhrzollschuld kann auch nach Art. 204 Abs. 1 a ZK bei Verfehlungen entstehen, es sei denn, dass sich diese nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Ein Verstoß gegen die Pflicht des Anmelders, richtige Angaben zu machen, die auch die Angabe der richtigen Unterposition umfasst, kann zwar eine solche Verfehlung darstellen, diese kann jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geheilt werden.

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Dieser Artikel wurde am 9. Mai 2017 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.