Gesetzliche Vertreter juristischer Personen wie Geschäftsführer einer GmbH sollten sich über ihre eigene Haftung für die Abgabenschulden der Gesellschaft nach §§ 34, 69 AO bewusst sein. Zwei Urteile des FG Düsseldorf vom 22.11.2016 führen dies erneut vor Augen.
Haftung der Geschäftsführer für Abgabenschulden
Zu den steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers gehört es auch, dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den vom ihm für die GmbH verwalteten Mitteln entrichtet werden. Die Mittel hierfür müssen auch vorausschauend für erst künftig fällig werdende Steuerschulden bereitgehalten werden. Für den Fall, dass die Mittel nicht zur gleichzeitigen Bezahlung aller vorhandenen Schulden ausreichen, geht die Rechtsprechung des BFH von dem Grundsatz der anteiligen Tilgung aus. Steuerschulden seien nicht vorrangig, aber in gleichem Umfang wie sonstige Verbindlichkeiten zu tilgen.
Besonderheiten im Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern
Im Bereich der zoll– und verbrauchsteuerpflichtigen Waren können sich jedoch Besonderheiten ergeben. Vom Grundsatz der anteiligen Tilgung ist der BFH im Fall eines offenen Zolllagers und im Fall der Inanspruchnahme eines Aufschubverfahrens bei Einfuhrabgaben nach Art. 224 ff. ZK abgewichen. Als Gegenleistung für von der Zollverwaltung gewährte Vorteile stehe ihr ein Recht auf vorrangige Befriedigung zu.
Urteile des FG Düsseldorf
Die Urteile des FG Düsseldorf vom 22.11.2016 machen noch einmal deutlich, dass von einem Geschäftsführer auch erwartet wird, dass er sich mit den handelsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen, die an die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit gestellt werden, vertraut macht und falls erforderlich fachliche Beratung in Anspruch nimmt. Auf die Unkenntnis von der Pflicht zur Vorsorge der Steuerzahlung könne er sich nicht berufen. Holen Sie sich deshalb rechtzeitig fachlichen Rat ein.