Mit Urteil vom 15.07.2015 – 4 K 43/15, gab das Finanzgericht Hamburg der Klage gegen einen Tabaksteuerbescheid statt. Während einer Durchsuchung des Hauses des Klägers fanden die Zollbehörden unverzollte und in Deutschland unversteuerte Zigaretten mit ukrainischen Steuerbanderolen in erheblichen Mengen. Mit der Begründung, der Kläger sei aufgrund des Besitzes der Zigaretten Steuerschuldner, erhob der Beklagter Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer nebst Zinsen.
Bei unklarem Reiseweg reicht der Besitz für die Steuerschuld nicht aus
Für das FG Hamburg stand nicht fest, ob die Zigaretten aus einem EU-Drittstaat eingeführt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verbracht worden sind. Die ukrainischen Steuerbanderolen belegen nicht zweifelsfrei, dass die Ware auf dem Landweg nach Deutschland befördert worden ist. Im Falle einer Einfuhr aus einem EU-Drittstaat reiche der Besitz, so das Gericht, nicht für eine Steuerschuldnerschaft aus. Im Falle eines Verbringens der Zigaretten aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat reiche zwar der Besitz für die Steuerschuldnerschaft aus. Allerdings ist ein Verbringen gerade nicht zweifelsfrei nachgewiesen.
Keine Umdeutung in einen Haftungsbescheid
Eine Umdeutung des Tabaksteuerbescheides in einen Haftungsbescheid nach dem allgemeinen Steuerrecht lehnte das FG Hamburg ebenfalls ab. Zum einen stünden dem gänzlich unterschiedliche Voraussetzungen des Steuer- und Haftungsbescheides entgegen. Zum anderen wäre der Haftungsbescheid wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Damit war die Erhebung der Tabaksteuer, der entsprechenden Einfuhrumsatzsteuer und der Zinsen rechtswidrig.
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