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Das Finanzgericht Hamburg hat am 19.06.2015 (4 K 92/14) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) auf sogenannte Action-Cams entsprechend anwendbar und ggf. gültig ist.

Ein nationales Gericht wie das FG Hamburg kann, wenn es an der Gültigkeit einer EU-Verordnung zweifelt, die Ungültigkeit nicht selbst feststellen. Es muss daher dem EuGH vorab befragen. So ist dies im Ausgangsverfahren geschehen.

Welche Zolltarifnummer gilt für Actioncams?

Bei den Action-Cams handelt sich um „batteriebetriebene elektrische Geräte mit Funktionen eines digitalen Fotoapparates und eines Videoaufnahmegerätes, die insbesondere zur Dokumentation von Sport- und Freizeitaktivitäten geeignet sind“. Die Klägerin begehrt eine Einreihung in die Unterposition 8525 8091 für digitale Fotoapparate, hilfsweise in die Unterposition 8525 8091 für Videoaufzeichnungsgeräte, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes. Die in Rede stehende Einreihungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 reiht Videorecorder im Taschenformat in die Unterposition 8525 8099 für andere Videoaufnahmegeräte ein.

Die Entscheidung des EuGH bleibt mit Spannung zu erwarten. Sie wird über das Ausgangsverfahren hinaus auch für alle anderen von der Einreihungsverordnung betroffenen Parteien unmittelbare Folgen haben. So kann die Entscheidung Auswirkungen auf die Gültigkeit oder Widerrufbarkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) oder auch auf einen Einfuhrvorgang selbst haben.

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