Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 vom 25. September 2014 (Einreihungsverordnung) legt die Europäische Kommission fest, unter welche Tarifnummer der Kombinierten Nomenklatur (KN) bestimmte LED-Module einzureihen sind.
In der Verordnung werden vier verschiedene LED-Modeltypen beschrieben, die alle in die Unterposition 8541 40 10 der KN als „Leuchtdioden“ einzureihen sind. Hierbei handelt es sich um Halbleiterkomponenten mit LED-Chips und parallel geschalteten Zener-Schutzdioden bzw. weiteren Kühl- oder Kunststoffkomponenten („LED-Modul“, „LED-Paket“, „LED-Array“), die z.B. in Handyblitzlichtern, Fahrzeugbeleuchtungen, Projektoren, Verkehrsampeln, Haushaltsgeräten, Bühnen- und Showbeleuchtungen, Stimmungsbeleuchtungen, Beleuchtung im Einzelhandel, im Hotel- und Gaststättengewerbe, sowie im privaten Bereich, in Straßen- und Außenbereichsbeleuchtungen und in Retrofit-Lampen verwendet werden.
Die Komponenten sind insofern untrennbar, als einzelne Bestandteile zwar entfernt und ersetzt werden könnten, dies jedoch zeitaufwendig und schwierig und daher unwirtschaftlich wäre. Oder aber, die Funktion der Komponente verändere sich nach dem Abtrennen nicht. Weil die LED-Chips und die Schutzdioden bzw. die anderen Kunststoffkomponenten praktisch untrennbar miteinander verbunden sind, sind sie unabhängig von der Anzahl der LED-Chips und der Schutzdioden deshalb in die Unterposition 8541 40 10 der KN für Leuchtdioden einzureihen. Eine Einreihung in die Position 9405 der KN für Beleuchtungskörper und Teile davon ist damit ausgeschlossen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), die mit dieser Einreihung nicht übereinstimmen, können noch drei Monate ab Inkrafttreten der Verordnung (1.10.2014) verwendet werden.
Für Fragen rund um die zolltarifliche Einreihung und verbindliche Zolltarifauskünfte stehen Ihnen unsere Zollanwälte zur Verfügung!
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