Unternehmen müssen beim Versandverfahren achtgeben. Wird Ware zu einem Gemeinschaftlichen Versandverfahren (T1-Versandverfahren) angemeldet, jedoch versehentlich nicht versendet, können Einfuhrabgaben entstehen.
Diesen Fall hatte der Bundesfinanzhof (Urteil vom 11.12.2012, Az. VII R 3/12) zu entscheiden.
Hier kam Ware am Flughafen Frankfurt/Main an und wurde dort in ein Lager mit dem zollrechtlichen Status „vorübergehende Verwahrung“ überführt. Die Ware sollte sodann im Rahmen eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens zum Empfänger transportiert werden. Für die Ware wurde auch ein Versandverfahren eröffnet. Durch einen Fehler wurde die Ware letztlich aber nicht an Bord des LKW geladen. Sie war vielmehr im Lager zurückgeblieben. Das Hauptzollamt war der Ansicht, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei und erließ ein Einfuhrabgabenbescheid.
Der Bundesfinanzhof hat die Ansicht geäußert, dass in diesen Fällen keine Zollschuld entstehen dürfe. Denn eine Zollschuld wegen der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung solle nur entstehen wenn die Ware fälschlicherweise in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangt. Wird die Ware allerdings nicht abgeholt, so bestehe diese Gefahr nicht, da sie sich nach wie vor unter zollamtlicher Überwachung im Zolllager befindet.
Da diese Sichtweise allerdings bezweifelt werden kann, hat der Bundesfinanzhof diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dessen Entscheidung ist abzuwarten.
Unternehmen sich bewusst sein, dass eine möglicherweise nicht abgeholte Sendung in einem Verwahrungslager dazu führen kann, dass wegen der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung Einfuhrabgaben entstehen.