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Un­ter­neh­men müs­sen beim Versandverfahren achtge­ben. Wird Ware zu einem Ge­mein­schaft­li­chen Ver­sand­ver­fah­ren (T1-Ver­sand­ver­fah­ren) an­ge­mel­det, je­doch versehentlich nicht versendet, können Einfuhrabgaben entstehen.

Die­sen Fall hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (Ur­teil vom 11.12.2012, Az. VII R 3/12) zu ent­schei­den.

Hier kam Wa­re am Flug­ha­fen Frank­furt/Main an und wur­de dort in ein La­ger mit dem zoll­recht­li­chen Sta­tus „vo­rüber­ge­hen­de Ver­wah­rung“ überführt. Die Wa­re soll­te so­dann im Rah­men ei­nes ex­ter­nen ge­mein­schaft­li­chen Ver­sand­ver­fah­rens zum Emp­fän­ger trans­por­tiert wer­den. Für die Wa­re wur­de auch ein Ver­sand­ver­fah­ren er­öff­net. Durch ei­nen Feh­ler wur­de die Wa­re letzt­lich aber nicht an Bord des LKW ge­la­den. Sie wa­r viel­mehr im La­ger zu­rück­ge­blie­ben. Das Haupt­zoll­amt war der An­sicht, dass die Wa­re der zoll­amt­li­chen Über­wa­chung ent­zogen wor­den sei und er­ließ ein Ein­fuh­rab­ga­ben­be­scheid.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die An­sicht ge­äu­ßert, dass in die­sen Fäl­len kei­ne Zoll­schuld ent­ste­hen dür­fe. Denn ei­ne Zoll­schuld we­gen der Ent­zi­e­hung aus der zoll­amt­li­chen Über­wa­chung solle nur ent­ste­hen wenn die Wa­re fälschlicherweise in den Wirt­schafts­kreis­lauf der Eu­ro­päi­schen Uni­on ge­langt. Wird die Wa­re al­ler­dings nicht ab­ge­holt, so be­ste­he die­se Ge­fahr nicht, da sie sich nach wie vor un­ter zoll­amt­li­cher Über­wa­chung im Zoll­la­ger be­fin­det.

Da die­se Sicht­wei­se al­ler­dings be­zwei­felt wer­den kann, hat der Bun­des­fi­nanz­hof die­se Fra­ge dem Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof vor­ge­legt. Des­sen Ent­schei­dung ist ab­zu­war­ten.

Un­ter­neh­men sich be­wusst sein, dass ei­ne mög­li­cher­wei­se nicht ab­ge­hol­te Sen­dung in ei­nem Verw­ah­rungs­la­ger da­zu füh­ren kann, dass we­gen der Ent­zie­hung aus der zoll­amt­li­chen Über­wa­chung Ein­fuh­rab­ga­ben ent­ste­hen.

Dieser Artikel wurde am 20. Februar 2014 erstellt. Er wurde am 03. November 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.