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Un­ter­neh­men müs­sen beim Versandverfahren achtge­ben. Wird Ware zu einem Ge­mein­schaft­li­chen Ver­sand­ver­fah­ren (T1-Ver­sand­ver­fah­ren) an­ge­mel­det, je­doch versehentlich nicht versendet, können Einfuhrabgaben entstehen.

Die­sen Fall hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (Ur­teil vom 11.12.2012, Az. VII R 3/12) zu ent­schei­den.

Hier kam Wa­re am Flug­ha­fen Frank­furt/Main an und wur­de dort in ein La­ger mit dem zoll­recht­li­chen Sta­tus „vo­rüber­ge­hen­de Ver­wah­rung“ überführt. Die Wa­re soll­te so­dann im Rah­men ei­nes ex­ter­nen ge­mein­schaft­li­chen Ver­sand­ver­fah­rens zum Emp­fän­ger trans­por­tiert wer­den. Für die Wa­re wur­de auch ein Ver­sand­ver­fah­ren er­öff­net. Durch ei­nen Feh­ler wur­de die Wa­re letzt­lich aber nicht an Bord des LKW ge­la­den. Sie wa­r viel­mehr im La­ger zu­rück­ge­blie­ben. Das Haupt­zoll­amt war der An­sicht, dass die Wa­re der zoll­amt­li­chen Über­wa­chung ent­zogen wor­den sei und er­ließ ein Ein­fuh­rab­ga­ben­be­scheid.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die An­sicht ge­äu­ßert, dass in die­sen Fäl­len kei­ne Zoll­schuld ent­ste­hen dür­fe. Denn ei­ne Zoll­schuld we­gen der Ent­zi­e­hung aus der zoll­amt­li­chen Über­wa­chung solle nur ent­ste­hen wenn die Wa­re fälschlicherweise in den Wirt­schafts­kreis­lauf der Eu­ro­päi­schen Uni­on ge­langt. Wird die Wa­re al­ler­dings nicht ab­ge­holt, so be­ste­he die­se Ge­fahr nicht, da sie sich nach wie vor un­ter zoll­amt­li­cher Über­wa­chung im Zoll­la­ger be­fin­det.

Da die­se Sicht­wei­se al­ler­dings be­zwei­felt wer­den kann, hat der Bun­des­fi­nanz­hof die­se Fra­ge dem Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof vor­ge­legt. Des­sen Ent­schei­dung ist ab­zu­war­ten.

Un­ter­neh­men sich be­wusst sein, dass ei­ne mög­li­cher­wei­se nicht ab­ge­hol­te Sen­dung in ei­nem Verw­ah­rungs­la­ger da­zu füh­ren kann, dass we­gen der Ent­zie­hung aus der zoll­amt­li­chen Über­wa­chung Ein­fuh­rab­ga­ben ent­ste­hen.

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