Am 23. Juni 2020 kündigte der Handelsbeauftragte der Vereinigten Staaten von Amerika (USTR) eine Überprüfung der Produkte aus der Europäischen Union an, auf die Strafzölle in den USA erhoben werden. Im Rahmen der Überprüfung soll ein Karussell-Mechanismus eingeführt werden, sodass stets andere Produkte Zöllen unterliegen. Das USTR erwägt Zölle von bis zu 100% auf 395 neue Produkte sowie mögliche Erhöhungen der gegenwärtig erhobenen Zölle.

Die USA und die EU haben einen anhaltenden Streit über Subventionen, die von der EU und Deutschland, Frankreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich (UK), für die Herstellung von Flugzeugen gewährt werden. USA reichten 2004 eine Klage ein, in der sie die Subventionen als rechtswidrig erachteten und bekamen recht. Daraufhin führten die USA einen zusätzlichen Zoll von 10% auf Flugzeugimporte aus Frankreich, Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich ein.

Zudem führten die USA einen Strafzoll von 25% auf mehr als 150 verschiedene Waren aus bestimmten EU-Ländern ein. Die Maßnahmen wurden in 16 Abschnitte unterteilt, wobei jeder Abschnitt eine Auflistung von Produkten mit Ursprung in bestimmten britischen und/oder EU-Mitgliedstaaten umfasste.

Im Februar 2020 kündigte der USTR Änderungsvorschläge für die Liste der Produkte an, die Strafzöllen unterliegen. Während die ursprünglich vorgeschlagene Liste sehr umfangreich war und Waren wie Sekt, Luxushandtaschen, Olivenöl, Hubschrauber und Motorräder betraf, nahm der USTR nur geringfügige Änderungen an den Waren vor, die den Strafzöllen unterliegen.

Strafzölle der USA auf neue deutsche Produkte

Am 23. Juni 2020 kündigte der USTR Pläne an, die Liste der EU-Produkte, für die Strafzölle erhoben werden, erneut zu ändern. Diese periodische Revision der Produktliste ist als „Karussell-Mechanismus“ bekannt und setzt die Handelspartner unter Druck, indem sie verschiedene Industriezweige kontinuierlich stört. Dementsprechend gibt es nun drei Anhänge, aus denen sich die Zölle ergeben, die zu zahlen sind:

  • Anhang I: Produkte, die derzeit US-Strafzöllen von 15% oder 25% unterliegen
  • Anhang II: Produkte, für die zuvor Zölle vorgeschlagen wurden, die aber gegenwärtig nicht den Strafzöllen unterliegen
  • Anhang III: neue Produkte, für die die USA erwägen, Zölle von bis zu 100% zu erheben (gilt nur für Waren mit französischem, deutschem, spanischem oder britischem Ursprung)

Zu den wichtigsten Produkten, die in Anhang III aufgeführt sind, gehören:

  • Entkoffeinierter Kaffee, Zolltarifnummer 0901 12 00
  • Brot, Gebäck, Kuchen, Kekse und ähnliche Backwaren sowie Pudding, auch Schokolade, Früchte, Nüsse oder Süsswaren enthaltend, eingeführt unter Zolltarifnummer 1905 90 10
  • Olivenerzeugnisse, Zolltarifnummer 2005 7002, 2005 70 04, 2005 70 50, 2005 70 60, 2005 70 70, 2005 70 75, 2005 70 97 eingeführten Erzeugnisse
  • Bier aus Malz, das unter Zolltarifnummer 2203 00 00 eingeführt wurde
  • Wodka, eingeführt unter Zolltarifnummer 2208 60 10, 2208 60 20, 2208 60 50
  • Gin eingeführt unter Zolltarifnummer 2208 50 00
  • Von einem Elektromotor angetriebene, selbstfahrende Flurförderzeuge mit Hebe- und Fördervorrichtungen, eingeführt unter Zolltarifnummer 8427 10 80
  • Lastkraftwagen, mit Hebe- und Fördervorrichtungen ausgerüstet, eingeführt unter Zolltarifnummer 8427 90 00

Die FRN sieht eine Stellungnahmefrist bis zum 26. Juli 2020 vor, wobei spezifische Aspekte, die je nach Anhang variieren, zur Stellungnahme offen stehen. Die Informationen, um die die USTR in Bezug auf jeden Anhang bittet, lauten wie folgt:

Exporteure in die USA sollten tätig werden

Bis heute haben die USA nur auf etwa die Hälfte des von der WTO genehmigten Wertes Zölle eingeführt, daher könnten die Ergänzungen der aktuellen Produktliste erheblich sein.

Sofortmaßnahmen, die Unternehmen in Betracht ziehen sollten, sind:

  • Klärung des Umfangs der Produkte, die von der Strafzoll-Liste der USA betroffen sind
  • Einreichen von Kommentaren als Antwort auf die Ankündigungen bis zum 26. Juli 2020
  • Prüfung von Optionen zur Milderung der Auswirkungen möglicher Pflichten, wie z.B.
  • Nutzung von Freihandelszonen oder Zolllagern, um einen Zollaufschub zu gewähren und Zölle Re-Exporte zu vermeiden
  • Anpassungen zur Verringerung des Zollwerts von US-Exporten, z.B. Anpassungen von Transferpreisen
  • Überprüfung, ob bisherige Zollbürgschaften ausreichend sind

Dieser Artikel wurde am 1. Juli 2020 erstellt. Er wurde am 16. Dezember 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.