Oft hält der Zoll beim Import von Lasermaschinen die Sendungen fest. Egal ob es sich um Lasermaschinen oder anderen Laserprodukte handelt, wird die Sendung vom Zoll beschlagnahmt, schließt sich oft ein langwieriges Verfahren an. Unternehmen, die nicht reagieren, droht im schlimmsten Falle die Vernichtung der Ware und eventuell auch ein Bußgeldverfahren.

Wird Ihre Sendung vom Zoll festgehalten und handelt sich um Laserprodukte, Sprechen Sie unsere Anwälte gerne an. Wir nehmen Kontakt mit den Zollbehörden auf und klären, wir Ihre Sendung zur Einfuhr freigegeben bekommen. Sie erreichen uns unter 040 369615-0.

Einfuhr von Laserprodukten in die EU

Es gibt vielfältige Laserprodukte, die Unternehmen in die EU einführen. Zu nennen sind beispielsweise:

  • Nivellierlaser
  • 2-D oder 3D Laserscanner
  • Laserpointer
  • Laser-Wasserwaage
  • Show und Projektionslaser
  • Laserquellen zum Einbau in andere Maschinen
  • Laserbearbeitungsmaschinen
  • Laserschutzkabinen
  • Laserschutzvorhang
  • Strahlweichen
  • Lasercutter
  • Laserschneidemaschinen
  • Lasergravurmaschinen

Der Zoll beschlagnahmt Laserprodukte, die nicht sicher sind

Laserprodukte können unter verschiedene Richtlinien und Produktsicherheitsanforderung fallen, wie beispielsweise

  • Produktsicherheitsgesetz
  • Niederspannungsrichtlinie
  • Maschinenrichtlinie
  • EMV-Richtlinie

Häufig kommt es vor, dass Maschinen mit einem Laser oder auch Laserprodukte vom Zoll festgehalten werden. Es schaltet sich dann die Marktüberwachungsbehörde oder auch das Amt für Arbeitsschutz ein. In vielen Fällen bemängeln die Behörden die Laserprodukte, speziell dann, wenn diese aus China kommen. Die Liste der Beanstandungen ist dabei lang.

Eine Freigabe erfolgt meist nur dann, wenn die Produkte konform nach den anzuwendenden Produktsicherheitsbestimmungen sind. Insbesondere erwarten die Behörden meist vorgeschriebene Warnhinweise, Name und Anschrift des Inverkehrbringers, eine deutsche Montage- oder Betriebsanleitung sowie Sicherheitseinrichtungen, wie zum Beispiel eine Not-Aus-Schalter oder Schutzvorrichtungen gegen fehlgeleitete Laserstrahlen.

In welchem Umfang der Zoll bzw. die Marktüberwachungsbehörde hier Anforderungen stellt, richtet sich beispielsweise auch nach der Laser Klasse. Lasermaschinen, die für die Materialbearbeitung ausgelegt sind, müssen aufgrund der Wellenlänge des Laserlichts der Laserklasse vier zugeordnet werden und dem entsprechend hoch sind die Sicherheitsanforderungen.

Dieser Artikel wurde am 14. April 2020 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.