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Der Zoll oder die Gesundheitsbehörde verweigert die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs? Es gibt zahlreiche Vorschriften zur Lebensmittelgesundheit und Tiergesundheit, die eingehalten werden müssen, damit der Einfuhr von Lebensmitteln durch die Behörden gestattet wird.

Jede Sendung von Fleisch und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern muss von einem so genannten Veterinärzertifikat begleitet werden. Das Veterinärzertifikat ist von einem amtlichen Tierarzt, der von der am Versandort im Drittland zuständigen Behörde benannt worden ist, vor dem Verladen auszustellen. Ziel dessen ist es, dass mit dem Export der lebenden Tiere oder tierischen Erzeugnisse keine Tierseuchen verschleppt werden oder ein Gesundheitsrisiko für den Verbraucher entsteht.

Lebensmittel tierischen Ursprungs

Alle Lebensmittel, die tierischen Ursprungs sind, müssen verschiedenen Anforderungen genügen. Das gilt einerseits für lebensmittelrechtliche Anforderungen und andererseits für tiergesundheitsrechtliche Anforderungen. Dem Zoll muss daher ein sogenanntes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED-P) beim Import vorgelegt werden. Das gilt insbesondere für

  • den Import von Rinderfleisch,
  • den Import von Hasenfleisch,
  • den Import von Geflügelfleisch,
  • den Import von Wildfleisch,
  • den Import von Eiern,
  • den Import von Milch,
  • den Import von Muscheln
  • den Import von Fisch
  • sowie den Import der daraus hergestellte Erzeugnisse,
  • den Import von Honig,
  • den Import von Froschschenkeln

Der Zoll führt im Zusammenspiel mit den Gesundheitsbehörden eine amtliche Kontrolle bei allen Sendungen durch, die tierischen Ursprungs sind. Diese Kontrollen umfassen

  • Dokumentenprüfungen,
  • Nämlichkeitskontrollen und
  • Warenuntersuchungen

Die Behörde kontrolliert dabei alle Bescheinigungen, amtliche Attestierungen und Handelspapiere, ob sie von den zuständigen Behörden ausgestellt wurden.

Stellt die Behörde hierbei Fehler fest, so wird die Ware amtlich sichergestellt. Sodann muss der Importeur binnen 60 Tagen

  • die Sendung vernichten,
  • die Sendung an einen anderen Ort außerhalb der EU zurücksenden (z.B. ins Ursprungsland oder ein Drittland), sofern die Behörde dort darüber unterrichtet wird, weshalb die EU die Einfuhr untersagt hat,
  • die Sendung einer Sonderbehandlung unterziehen

Speziell: Import von Honig

Sendungen von Honig, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die EU eingeführt werden, wenn sie aus Ländern stammen, die in Beschluss 2011/163/EU aufgeführt sind. Denn nach der Rückstandskontroll-Richtlinie 96/23/EG musste eine Rückstandskontrolle in den Exportländern sichergestellt sein. Der Beschluss 2011/163/EU stellt klar, welche Kontrollsysteme von welchen Ländern für welche Produkte anerkannt werden. Ist das entsprechende Einfuhrland dort nicht genannt, so ist die Einfuhr von Honig nicht zulässig. Unter Honig fällt dabei alles, was in Anhang II Teil IX Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt ist.

Dieser Artikel wurde am 2. April 2020 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.