Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/186 vom 07. Februar 2020 hat die Europäische Kommission die Einreihung von bestimmten weißen Blöcken aus Polyacryl-Elastomere in die Kombinierte Nomenklatur (KN) neu festgelegt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyacryl-Elastomere in der Form von weißen Blöcken mit einer Größe von etwa 63 x 40 x 15 cm, die jeweils eine Jodzahl von weniger als 4 aufweisen.

Dabei setzen sich die Blöcke aus 2 oder 3 Arten von Acrylatmonomeren und einer kleinen Menge an Vernetzungsmonomeren zusammen, die Chlor-, Epoxy- oder Carboxylgruppen enthalten.

Die Ware wird unter anderem in Lacken und als Dispergiermittel für Klebstoffe verwendet.

Polyacryl-Elastomere ist Kunststoff und kein Kautschuk im Sinne des Zolltarifs

Die Polyacryl-Elastomere soll fortan unter die Zolltarifnummer 3906 90 90 als „Kunststoff und Ware daraus“ eingereiht werden.

Nach Auffassung der Europäischen Kommission fällt die Ware nicht mehr unter den Begriff von synthetischem Kautschuk, da sie nicht mit einem üblichen Schwefelsystem vulkanisiert werden kann.

Vielmehr könnten Polyacryl-Elastomere mit einem schwefelfreien System vulkanisiert werden. Einige Formen würden dabei mithilfe eines Seifen- / Schwefelsystems vulkanisiert, wobei dem Schwefel dabei aber nur eine Beschleuniger-Funktion zukomme.

Jedenfalls sei das Ergebnis einer solche Vulkanisation eine C-O-C-Bindung, was zu der Einreihung unter die HS-Position 0039 führe.

Ungültigkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA)

Falls Sie sich für Polyacryl-Elastomere eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) haben ausstellen lassen, ist diese aufgrund der Änderungen der Rechtsvorschriften ungültig geworden. Die Verordnung bestimmt jedoch, dass Sie die Ihnen erteilte vZTA noch für drei Monate nach Inkrafttreten der Kommissionsverordnung noch weiter verwenden können.

Gerne prüfen unsere Zollanwälte für Sie, inwiefern Sie von dieser Einreihungsverordnung betroffen sind.

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Dieser Artikel wurde am 14. Februar 2020 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.