Wie jedes Jahr hat die Europäische Kommission ihren Bericht über die Zollbeschlagnahmen von Waren, die im Verdacht stehen, Schutzrechte wie Warenzeichen, Urheberrechte oder Patente zu verletzen, veröffentlicht. Das Inverkehrbringen von Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, fügt Rechtsinhabern, Rechtsnutzern oder Gruppen von Erzeugern und gesetzestreuen Herstellern immer noch einen erheblichen Schaden zu. Außerdem könnten durch das Inverkehrbringen von solchen Waren Verbraucher getäuscht werden oder sogar Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher bestehen. Daher ist die Europäische Union bestrebt, solche Waren so gut wie möglich vom Unionsmarkt auszuschließen.

Die von der Kommission am 27. September veröffentlichten Statistiken zeigen mehr als 31 Millionen Artikel, die im Verdacht standen, geistige Eigentumsrechte zu verletzen. Der Zoll verbuchte im Jahre 2017 fast 60.000 Verletzungsfälle. Der Wert der gleichwertigen Produkte wird auf mehr als 580 Millionen Euro geschätzt.

Die Statistiken basieren auf Daten, welche die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit der europäischen Zollgesetzgebung übermitteln.

China weiterhin Spitzenreiter

Wie auch in den vorangegangenen Jahren geht aus dem aktuellen Kommissionsbericht hervor, dass China weiterhin das Land ist, aus dem allgemein die meisten Waren kommen, die mit der Verletzung geistigen Eigentums in Verbindung gebracht werden können. So entfielen im Jahre 2017 73,04% aller Verletzungen auf die Volksrepublik.

In Bezug auf die am häufigsten beschlagnahmten Waren stehen Nahrungsmittel mit 24 % an der Spitze der Tabelle beschlagnahmter Artikel, gefolgt von Spielzeugen mit 11%, Zigaretten mit 9%, anderen Waren mit 9% sowie Kleidung mit 7%.

Produkte des täglichen Gebrauchs (etwa Körperpflegeprodukte, Arzneimittel, Spielzeuge und elektrische Haushaltsgeräte) machen insgesamt 43,3 % der von den Zollbehörden beschlagnahmten Artikel aus.

Eine signifikante Abnahme von Verletzungen geistigen Eigentums ist 2017 im Bereich Parfüm, Kosmetik, Accessoires, Tintenpatronen und Toner, Spielzeug, Zigaretten, Feuerzeuge und Verpackungsmaterial zu verzeichnen gewesen.

Den größten Anstieg von Verletzungen gab es hingegen bei alkoholischen Getränken, Computerzubehör, Games, Sportzubehör, Fahrzeugzubehör und Textilen.

Beschlagnahmen durch den Zoll meist beim Import

In 89% der Fälle werden die Waren vom Zoll während des Importprozesses beschlagnahmt, wobei in 7% der Fälle die Beschlagnahme bereits während des Transports der Waren in die Europäische Union stattfindet.

Bereits seit Jahren sind die Zollbehörden der europäischen Mitgliedstaaten für ihren hohen Standard bei der Aufdeckung von Verletzungen des Rechts des geistigen Eigentums bekannt. So haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union im Jahre 2017 etwa 57.000 Beschlagnahmen von Waren angeordnet. Der Wert der dabei eingezogenen Waren betrug mehr als 582 Millionen Euro.

Um Verletzungen des geistigen Eigentums wirksam entgegen zu treten, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den tatsächlichen Rechtsinhabern notwendig. Die Zollbehörden werden dabei entweder auf Antrag eines Rechtsinhabers beziehungsweise eines Rechtsnutzers oder aber von Amts wegen tätig. Im Jahr 2017 haben die Zollbehörden so etwa 35.000 Anträge auf Tätigwerden zum Schutz des geistigen Eigentums erhalten. Der Anteil der Fälle, in denen die Zollbehörden auf Antrag tätig werden, ist jedes Jahr deutlich höher als der Anteil der Fälle, in denen die Zollbehörden von Amts wegen tätig werden. Letzterer hat sich seit Jahren bei einem Satz von etwa 2% eingependelt.

Die Inhaber eines geistigen Eigentumsrechts können bei den Zollbehörden einen entsprechenden Antrag auf Tätigwerden zum Schutz des geistigen Eigentums stellen. Es wird dabei unterschieden zwischen Anträgen, die nach Gemeinschaftsrecht gestellt werden und solchen, die nach deutschen Rechtsvorschriften eingereicht werden. Die Anträge unterscheiden sich kaum von einander und behalten für die Dauer von einem Jahr ihre Gültigkeit.

Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein entsprechendes Handbuch für einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden erstellt.

Werden die Zollbehörden von Amts wegen zum Schutz des geistigen Eigentums tätig, haben sie den entsprechenden Rechtsinhaber über etwaige Erkenntnisse zu informieren und dieser hat dann die Möglichkeit innerhalb von 4 Werktagen einen entsprechenden formellen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden zu stellen. Bei den von Amtswegen eingeleiteten Verfahren mussten 43% der beschlagnahmten Waren wieder herausgegeben werden, weil sich der Rechtsinhaber nicht ermitteln lies oder sich zwar ermitteln lies, aber keinen entsprechenden Antrag bei den Zollbehörden einreichte.

Unter Berücksichtigung des bloß vorläufigen Charakters von den durch die Zollbehörden ergriffenen Maßnahmen und den gegensätzlichen Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Parteien ergeben sich einige Besonderheiten. So treffen die Zollbehörden bestimmte Unterrichtungspflichten gegenüber dem Anmelder von Waren und dem Anmelder wird die Möglichkeit gegeben, Einwände gegen die Vernichtung seiner Waren hervorzubringen.

Wenn die Zollbehörden tätig werden besteht dann entweder die Möglichkeit, dass die in Frage stehenden Waren nach den vorgesehenen Verfahren vernichtet oder wieder freigegeben werden, etwa weil sie doch keine Rechte Dritter verletzen oder weil die Rechtsinhaber nicht entsprechend reagiert haben. Außerdem führen Beschlagnahmen des Zolls auch zahlreich zur Einleitung von Straf- oder Zivilverfahren, sodass Unternehmen genau prüfen sollten, ob Ihre Importe in die Union Marken- und Urheberrechte Dritter achten.

Sie möchten einen Antag auf Tätigwerden der Zollbehörden zum Schutze Ihres geistigen Eigentums stellen? Unsere Anwälte für Zollrecht unterstützen Sie dabei.

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Dieser Artikel wurde am 5. Oktober 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.