Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein wichtiges Urteil zur Zollwertermittlung gefällt. Die gute Nachricht für Importeure: Wenn Sie Waren zu einem vorläufigen Preis einkaufen, der später angepasst werden soll, dürfen Sie diesen Preis unter bestimmten Bedingungen trotzdem als Zollwert in der Zollanmeldung angeben. Der endgültige Preis muss später korrekt nachgemeldet werden.
Worum ging es?
Ein litauisches Unternehmen hatte Kraftstoffe eingeführt. Der Preis war zum Zeitpunkt der Einfuhr nur vorläufig und wurde später auf Basis objektiver Kriterien, etwa Marktpreis und Wechselkurs, in einer endgültigen Rechnung angepasst.
Die Zollbehörde wollte den höheren Endpreis nachträglich als Zollwert ansetzen – inklusive Nachzahlung und Zinsen. Der Fall landete vor dem EuGH.
Darf man einen vorläufigen Preis als Zollwert verwenden?
Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Laut EuGH ist das möglich, wenn:
- der endgültige Preis nach festen, objektiven Regeln berechnet wird (z. B. Börsenpreis, offizieller Kurs),
- der Preis nicht willkürlich verändert werden kann, also vom Willen der Vertragsparteien unabhängig ist,
- der tatsächliche Endpreis grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einfuhr bestimmbar war,
- und die Waren im Rahmen einer vereinfachten Zollanmeldung eingeführt wurden.
Der endgültige Preis muss nachgemeldet werden
Wenn Sie beim Zoll zunächst nur den vorläufigen Preis angeben, sind Sie verpflichtet, den endgültigen Preis später in der ergänzenden Anmeldung zu übermitteln.
Das ist nicht optional. Unterbleibt diese Nachmeldung, riskieren Sie:
- Nachforderungen bei Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
- Verzugszinsen
- eine zollrechtliche Pflichtverletzung – selbst ohne Vorsatz
Die ergänzende Anmeldung muss fristgerecht erfolgen, sonst ist eine nachträgliche Berichtigung nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Was ist eine „vereinfachte Zollanmeldung“?
Das ist ein spezielles Verfahren beim Zoll. Unternehmen dürfen dabei zunächst nur einen Teil der Angaben einreichen. Die fehlenden Informationen, wie z. B. der endgültige Preis, müssen später mit einer ergänzenden Anmeldung nachgereicht werden.
Ohne diese vereinfachte Anmeldung ist es nach dem EuGH nicht sicher, ob eine spätere Anpassung des Zollwerts zulässig ist.
Haben Sie zollrechtliche Fragen? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.
Dieser Artikel wurde am 23. Juni 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.