Zinsanspruch bei rechtswidrig erhobenen Zöllen gestärkt

In einem ergangenen Beschluss hat der BFH den Zinsanspruch bei rechtswidrig erhobenen Zöllen gestärkt. Es besteht ein unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattung rechtswidrig erhobener Zölle inklusive der Zahlung von Zinsen. Dadurch sollen Nachteile ausgeglichen werden, die dem Betroffenen durch die Nichtverfügbarkeit seines Geldes entstehen.

Gleichzeitig stellte der BFH klar, dass die systemseitige Risikoanalyse des Zolls keine Prüfung der Zollanmeldung darstellt. Verursacht das Risikosystem einen Fehler in der Einreihung, wird kein Zinsanspruch ausgelöst.

Was war passiert?

Dem Beschluss des BFH vorangegangen war ein Urteil des FG Hessen. In dem Rechtsstreit klagte ein Unternehmen, welches Unterhaltungselektronik importiert und vertreibt, auf Zinsen für zu Unrecht abgeführte und später erstattete Einfuhrabgaben. Dem vorangegangen war eine fehlerhafte Einstufung von Monitormodellen, die mit der rechtswidrigen Erhebung von Zöllen verbunden war.

Das Hauptzollamt gestand dem Kläger im Laufe des Verfahrens Zinsen für Zölle zu, die auf Waren entfielen, die nach Erteilung und unter Geltung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) eingeführt wurden. Streitgegenstand blieben Zinsen auf die rechtswidrig erhobenen Zölle von Waren, denen keine vZTA zugrunde lag.

Das FG gestand der Klägerin daraufhin einen Zinsanspruch auf alle rechtswidrig erhobenen Zölle zu, die nicht auf bloßen Abfertigungsfehlern des Zolls beruhten, sondern intensiven, aber rechtsfehlerhaften Prüfungen des Hauptzollamtes unterlagen.

Eine Revision ließ das FG nicht zu.

Dagegen legte das beklagte Hauptzollamt eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein. Diese lehnte der BFH durch Beschluss ab, es gebe keine wesentlichen Rechtsfragen zu klären.

Durch den Beschluss des BFH besteht der Zinsanspruch nun gefestigt.

Wann besteht ein Zinsanspruch bei rechtswidrig erhobenen Zöllen?

Grundvoraussetzung eines Zinsanspruches ist, dass die Rechtswidrigkeit der Einstufung anerkannt und eine Erstattung der gezahlten Zölle veranlasst wird. Je nach Verfahren können von der fehlerhaften Einstufung und rechtswidrigen Zahlungsforderung bis zur Erstattung Jahre vergehen. Dementsprechend können auch die fraglichen Zinsen von erheblicher Höhe sein.

Grundsätzlich besteht ein unionsrechtlicher Zinsanspruch dann, wenn die fehlerhafte Einreihung des jeweiligen Hauptzollamtes auf einer intensiven Prüfung beruht. Als intensive Prüfung gilt etwa eine Beschau der Ware oder das Erteilen einer vZTA.

Der Grund der Gewährung eines Zinsanspruchs liegt in der Kompensation der finanziellen Nachteile, die der Betroffene durch die Nichtverfügbarkeit eines Geldbetrags erleidet.

Eine Umsetzung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs in nationales Recht ist nicht zwingend erforderlich, es genügt das nationale Recht erforderlichenfalls unionsrechtskonform auszulegen. Auch so kann der unionsrechtliche Zinsanspruch gewährleistet werden. Im vorliegenden Fall ergab sich der Zinsanspruch aus § 238 AO.

Kein Zinsanspruch bei fehlerbehafteter Risikoanalyse des Zolls

Bemerkenswert ist die vom VII. Senat getroffene Feststellung zu Risikoanalysen des Zolls. Ein Zinsanspruch besteht demnach dann nicht, wenn die fehlerhafte Einordnung lediglich auf das Risikomanagementsystem des Zolls zurückzuführen sei.

Um gezielter kontrollieren zu können, analysiert der Zoll im Warenverkehr automatisiert, wo zollrechtliche Verstöße am wahrscheinlichsten vorliegen könnten. Werden kritische Warensendungen identifiziert, wird eine genauere Prüfung durchgeführt.

Eine solche Risikoanalyse stellt nach dem BFH eben keine für einen Zinsanspruch erforderliche intensive Prüfung dar. Eine systemseitige Risikoanalyse des Zolls sei keine Prüfung der Zollanmeldung und ist nicht mit einer vZTA zu vergleichen. Sie dient der Schnelligkeit des Verfahrens und weist eine damit einhergehende Fehleranfälligkeit auf.

Um einen Zinsanspruch zu sichern, ist daher eine verbindliche Zolltarifauskunft zu empfehlen. Gerne können wir Ihnen dabei behilflich sein.

Haben Sie Fragen oder benötigen Beratung im Zollrecht?

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 6. Februar 2025 erstellt. Er wurde am 09. Februar 2025 aktualisiert

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.