Neugefasste F-Gas-Verordnung: Änderungen der EU-Zollvorgaben für 2025

Die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthält neue, wichtige Bestimmungen für die Herstellung und den Handel mit diesen F-Gasen. Sie zielt darauf ab, die Emission von F-Gasen zu reduzieren und die europäischen Klimaschutzziele bis 2050 zu erreichen. Besonders relevant sind die neuen Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Unternehmen, deren Produkte F-Gase beinhalten, da sie nun einer neuen Lizenzpflicht unterliegen. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Verordnung ist besonders von Vorteil, um die Konsequenzen einer fehlenden Lizenz bei Zollkontrollen zu vermeiden.

Hintergrund der F-Gas-VO 2024/573

Die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 (im Folgenden „F-Gas-VO“ genannt) ist am 11. März 2024 in Kraft getreten und hat somit die vorherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgehoben. Ziel der Verordnung ist es, die ehrgeizigen Klimaziele der EU voranzutreiben.

Dazu gehört unter anderem, die Reduktion von F-Gasen im Vergleich zu 2014 bis 2030 um zwei Drittel zu erreichen und die Verwendung von F-Gasen bis 2050 vollständig einzustellen („Phase Out“). F-Gase werden hauptsächlich als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, als Treibmittel in Schäumen oder als Feuerlöschmittel eingesetzt und finden sind daher in zahlreichen Alltagsprodukten wieder.

Einige Artikel der Verordnung treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. So gelten Art. 12 und 17 Abs. 5 ab dem 1. Januar 2025. Die Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie Art. 23 Abs. 5 treten erst am 3. März 2025 in Kraft.

Umfassende Exportbeschränkungen für F-Gase

Die neue Verordnung enthält umfassende Exportbeschränkungen für F-Gase. Die künftig verbotenen Produkte sind in Anhang IV der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt. Ab dem 12. März 2025 ist die Ausfuhr dieser gelisteten Produkte grundsätzlich verboten.

  • Welche Produkte dürfen künftig nicht mehr exportiert werden?

    Zu den in Anhang IV der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 aufgelisteten Produkten gehören:

    • Schäume
    • technische Aerosole
    • ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
    • fluorierte Treibhausgase die einen GWP-Wert (Global Warming Potential) von 1. 000 oder mehr enthalten, damit sie Funktionieren können

    Von dem Verbot ausgenommen sind:

    • Militärausrüstungen
    • Erzeugnisse und Einrichtungen, die nach Anhang IV in der Union in den Verkehr gebracht werden dürfen.

    In Ausnahmefällen kann die Ausfuhr von Waren genehmigt werden, wenn ein Verbot eine unangemessene wirtschaftliche Belastung für ein Unternehmen darstellen würde. Diese Genehmigung muss beantragt werden und wird von einem speziellen Ausschuss für F-Gase geprüft und freigegeben.

Unternehmen, die mit diesen Produkten arbeiten, sollten sicherstellen, dass ihre Produkte nicht von dem Verbot betroffen sind oder gegebenenfalls auf alternative Produkte mit klimafreundlicheren Kältemitteln umsteigen. Außerdem sollten sie darauf achten, beim Export dieser Produkte nicht gegen die Importbeschränkungen des jeweiligen Einfuhrstaates zu verstoßen.

Es ist wichtig, im Blick zu behalten, dass unterschiedliche Waren, unterschiedliche Fristen für die Umsetzung der Verordnung haben.

Strengere Importvorgabe für F-Gase

Durch die neue Verordnung gelten auch strengere Importvorgaben für Hersteller und Importeure. Künftig dürfen F-Gase nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn nachgewiesen wird, dass alle Nebenprodukte des Stoffs HFKW-23 (Trifluormethan) mithilfe verschiedener Technologien entweder wiedergewonnen oder zerstört werden können.

Die Verordnung stellt Unternehmen vor verschiedene Herausforderungen. Sie fördert zwar den Übergang zu neuen Technologien auf Basis natürlicher Kältemittel, jedoch ist die Umsetzung mit erheblichem Aufwand verbunden. Betreiber von Anlagen mit F-Gasen müssen regelmäßig Dichtheitskontrollen durchführen und diese umfassend dokumentieren.

Zukünftig ist der Zollbehörde beim Import und Export von F-Gasen, ihren Erzeugnissen und Einrichtungen eine gültige Lizenz vorzulegen, unabhängig von der Menge der Stoffe.

Was ist die F-Gas-Lizenz?

Eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal zum Zeitpunkt des Imports bzw. Exports gilt bereits als gültige Lizenz gemäß der F-Gas-VO aus und ist eine wichtige Maßnahme zur Überwachung des Handels mit F-Gasen. Die Lizenz wird von der Kommission erteilt und muss den Zollbehörden vorgelegt werden.

Vor dieses Problem stellt die F-Gas-Verordnung Unternehmen

Die F-Gas-VO führt jedoch zu dem Problem, dass sie keine spezifischen Zolltarifnummern (HS-Codes) nennt. Dies stellt bei der Zollabfertigung eine erhebliche Herausforderung dar, da HS-Codes oft ganze Produktgruppen umfassen, von denen nur ein Teil tatsächlich F-Gase enthält.

Da der Zoll selbst nicht bewerten kann, ob ein Produkt tatsächlich F-Gase enthält oder damit gefüllt werden muss, wird bei einer entsprechenden Warentarifnummer automatisch eine Meldung angezeigt, die auf die F-Gas-VO hinweist.

Dies führt dazu, dass der Zoll bei zahlreichen Tarifnummern automatisch die Einhaltung der F-Gas-VO überprüft, obwohl nicht alle Waren mit diesen Tarifnummern tatsächlich F-Gase enthalten. Wirtschaftsbeteiligte sind daher verpflichtet, stets anzugeben, ob F-Gase enthalten sind, um keinen Verstoß gegen die F-Gas-VO zu riskieren.

Ein Beispiel dafür ist, dass bei gewöhnlichen Kunststoffwaren der Unterposition „39269097“ der Wirtschaftsbeteiligte bei der Anmeldung nun angeben muss, ob sie von der F-Gas-VO erfasst sind. Bei einem Verstoß drohen Sanktionen nach dem ChemG.

Dies stellt eine potenzielle Fehlerquelle dar, weshalb es wichtig ist, sich gründlich mit der Thematik auseinanderzusetzen, um sicherzustellen, dass die Angaben korrekt und vollständig sind, auch wenn das Produkt keine F-Gase enthält.

Sanktionen von Verstößen gegen die F-Gase-VO

Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der einzelnen EU-Mitgliedstaaten, wie sie Verstöße gegen die F-Gas-VO sanktionieren möchten. Die Handelskontrollen werden von den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden durchgeführt. In Deutschland werden die Verstöße gegen die F-Gas-VO grundsätzlich nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) geahndet. Bei Ordnungswidrigkeiten nach dem ChemG kann eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Bei Straftaten nach dem ChemG drohen Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder ebenfalls Geldstrafen. Es ist daher wichtig, sich über die neue Verordnung und ihre Regelungen zu informieren und diese in der Unternehmenspraxis umzusetzen. Bei Unsicherheiten sollte ein Fachexperte für Zollrecht hinzugezogen werden.

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Dieser Artikel wurde am 25. März 2025 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.