Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Beschluss die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) präzisiert. Die Entscheidung vom 8. Januar 2026 (Az. VII B 48/25) verdeutlicht die hohen formellen Hürden, die Beschwerdeführer bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache überwinden müssen.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Fall betraf die zollrechtliche Einreihung von Hartmetallstäben aus China, die ein Unternehmen unter der Tarifposition 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) deklariert hatte. Das Hauptzollamt stufte die Waren jedoch gemäß der EU-Durchführungsverordnung 2021/910 in die Position 8113 00 90 KN ein, was zu höheren Zollabgaben führte. Nach erfolglosem Einspruch und Klage holte das Finanzgericht Düsseldorf eine Vorabentscheidung des EuGH ein, der die Gültigkeit der Verordnung bestätigte.

Strenge Maßstäbe für die Zulassungsbeschwerde

Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, da die Klägerin die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt hatte. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss ein Beschwerdeführer substantiiert darlegen, warum die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig und umstritten sind. Die bloße Formulierung von Rechtsfragen reicht nicht aus – vielmehr muss anhand von Rechtsprechung und Literatur aufgezeigt werden, weshalb die Fragen zweifelhaft sind.

Kernproblem der mangelnden Darlegung

Besonders bemerkenswert war, dass die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung sogar selbst darlegte, dass die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zur Bindungswirkung von EuGH-Entscheidungen anhand der Rechtsprechung eindeutig zu beantworten seien. Der BFH betonte, dass dies dem Erfordernis der Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit grundlegend widerspreche. Die Beschwerde zielte im Kern lediglich darauf ab, eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht und den EuGH zu beanstanden.

Klarstellung zur Bindungswirkung von EuGH-Urteilen

Der Senat nutzte die Gelegenheit, um die gefestigte Rechtsprechung zur Bindungswirkung von EuGH-Vorabentscheidungen zu bestätigen: Nationale Gerichte sind an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und müssen dieser volle Wirksamkeit verschaffen. Lediglich bei der Beurteilung des konkreten Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens besteht nach der Verkündung des EuGH-Urteils noch ein gewisser Spielraum.

Nationale Gerichte sind an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und müssen dieser volle Wirksamkeit verschaffen.

Praxisrelevanz

Das Urteil zeigt die hohen prozessualen Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden im Steuer- und Zollrecht. Beschwerdeführer müssen sorgfältig prüfen und darlegen, ob tatsächlich klärungsbedürftige Rechtsfragen vorliegen. Dabei reicht es nicht aus, lediglich Subsumtionsfehler oder eine vermeintlich falsche Rechtsanwendung zu rügen. Die Entscheidung unterstreicht zudem die starke Bindungswirkung von EuGH-Vorabentscheidungen für die nationalen Gerichte und damit die Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens für die einheitliche Anwendung des Unionsrechts.

Beschwerdeführer müssen sorgfältig prüfen und darlegen, ob tatsächlich klärungsbedürftige Rechtsfragen vorliegen. Dabei reicht es nicht aus, lediglich Subsumtionsfehler oder eine vermeintlich falsche Rechtsanwendung zu rügen.


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Dieser Artikel wurde am 23. Februar 2026 erstellt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.