Auf einen Blick

  • Wer sanktionierte Güter an Zwischenhändler im Inland liefert, kann bereits einen Sanktionsverstoß begehen – auch ohne direkten Russland-Bezug im Auftrag.
  • Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) reicht für eine strafrechtliche Haftung aus – bewusstes Wegschauen bei Risikosignalen schützt nicht mehr.
  • Mit Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 werden fahrlässige Verstöße gegen Ausfuhrverbote auch für Dual-Use-Güter strafbewehrt – Exporteure müssen jetzt handeln.

Unternehmen, die sanktionierte Güter handeln, tragen künftig eine aktive, bußgeld– und strafrechtlich relevante Sorgfaltspflicht zur Verhinderung mittelbarer Russland-Ausfuhren. Bloßes Einstellen des Direktgeschäfts mit Russland reicht nicht mehr aus. Wer erkannte Umgehungsrisiken ignoriert oder keine dokumentierten Compliance-Strukturen vorhält, riskiert bereits bei bedingtem Vorsatz strafrechtliche Konsequenzen – sobald die EU-Richtlinie 2024/1226 in deutsches Recht umgesetzt ist. Diese Einschätzung legt Dr. Sven Sattler in einem Fachbeitrag in der EuZW 2025, 214 eindrücklich dar – und die Konsequenzen für exportierende Unternehmen sind gravierend.

Direktgeschäft einstellen reicht nicht – was moderne Sanktions-Compliance wirklich verlangt

Das Bild, das viele Compliance-Abteilungen noch im Kopf haben, ist schlicht veraltet. Wer keine direkte Lieferung nach Russland mehr durchführt, glaubt, auf der sicheren Seite zu sein. Diese Annahme ist falsch. Russland-Sanktions-Compliance bedeutet heute weit mehr als das Beenden direkter Handelsbeziehungen.

Russische Beschaffungsnetzwerke als strukturelles Umgehungsrisiko

Russische Beschaffungsnetzwerke operieren weltweit, dynamisch und mit erheblicher krimineller Energie. Bedeutende Mengen westlicher Güter und Maschinen gelangen weiterhin auf Umwegen nach Russland – häufig über Drittstaaten in Zentralasien, dem Kaukasus oder dem Nahen Osten. Am Anfang dieser Beschaffungsketten steht oft eine zunächst unverdächtig erscheinende Geschäftsanfrage aus Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Genau hier liegt die strukturelle Gefahr. Ein EU-Unternehmen, das an einen inländischen Zwischenhändler liefert, kann objektiv an einer sanktionierten Transaktion beteiligt sein – ohne es zu wissen oder wissen zu wollen. Die Netzwerke sind darauf ausgelegt, diesen blinden Fleck systematisch auszunutzen. Wer als Exporteur keine strukturierte Sanktionsumgehungs-Due-Diligence betreibt, bietet ihnen eine offene Flanke.

Mittelbare Ausfuhren: Wann wird eine Inlandslieferung zum Sanktionsverstoß?

Der Begriff der mittelbaren Ausfuhr im Sanktionsrecht ist weiter gefasst, als viele annehmen. Eine objektiv sanktionswidrige mittelbare Ausfuhr liegt nach dem Beitrag bereits dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses oder einer Inlandslieferung an einen Zwischenhändler durch das Vorliegen entsprechender Risikoindikatoren hinreichend plausibel ist, dass die Transaktion am Ende einer Umleitungskette nach Russland gelangt.

Entscheidend ist: Nicht erst der tatsächliche Eingang der Ware in Russland begründet den Verstoß. Schon die Lieferung an einen verdächtigen Zwischenhändler im Inland kann tatbestandlich relevant sein. Mittelbare Ausfuhr im Sanktionsrecht erfasst damit einen erheblich breiteren Sachverhaltskreis als der klassische Ausfuhrbegriff des Zollrechts – und genau das unterschätzen Unternehmen systematisch.

Bedingter Vorsatz genügt: Was das 14. Sanktionspaket am Haftungsmaßstab geändert hat

Jahrelang war in der Literatur umstritten, welcher subjektive Maßstab für Verstöße gegen mittelbare Ausfuhrverbote gilt. Manche Stimmen forderten Absicht. Dieses Schutzschild ist mit dem 14. EU-Sanktionspaket gefallen.

Dolus eventualis im Ausfuhrrecht – Klarstellung durch Art. 12 VO Nr. 833/2014

Art. 12 VO Nr. 833/2014 wurde durch das 14. Sanktionspaket um einen klarstellenden Halbsatz erweitert. Das allgemeine Umgehungsverbot gilt demnach ausdrücklich auch dann, wenn die verbotene Wirkung

„nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird."

Das ist die normative Definition des bedingten Vorsatzes, des dolus eventualis. Im Bereich des allgemeinen Umgehungsverbots genügt er ausdrücklich. Da das Konzept der mittelbaren Ausfuhr tatbestandlich enger gefasst ist als das allgemeine Umgehungsverbot, gilt: Was beim weiteren Tatbestand ausreicht, muss erst recht beim engeren gelten. Für den Bereich der mittelbaren Ausfuhr reicht bedingter Vorsatz.

Bewusstes Wegschauen löst Haftung aus – die Schwelle des Art. 10 VO Nr. 833/2014

Parallel dazu konkretisiert Art. 10 VO Nr. 833/2014 den Haftungsmaßstab. Eine Haftung scheidet nur aus, wenn der Betroffene weder wusste noch einen „vernünftigen Grund zu der Annahme hatte", gegen Sanktionen zu verstoßen. Sobald aber Anhaltspunkte vorliegen, greift eine Pflicht zur vertieften Due Diligence.

Entscheidend ist die in der Literatur und von EU-Stellen formulierte Schwelle: Ein bewusstes Sich-Verschließen vor Umständen, die sich dem Betroffenen aufdrängen, löst die eigene Haftung aus. Wer rote Flaggen im Bestellprozess ignoriert – ungewöhnliche Lieferziele, verschwommene Endverwendungsangaben, verdächtige Abnehmerstrukturen – kann sich nicht mehr auf Unwissen berufen.

Vier Compliance-Pflichten, die Unternehmen jetzt kennen müssen

Die VO Nr. 833/2014 enthält mittlerweile konkrete normative Vorgaben für unternehmerische Sorgfaltspflichten. Unternehmen, die diese ignorieren, laufen Gefahr, im Sanktionsfall als fahrlässig oder bedingt vorsätzlich handelnd eingestuft zu werden.

Art. 12gb: Dokumentierte Risikoermittlung für Common-High-Priority-Güter

Seit Juni 2024 gelten für Güter der sogenannten Common High Priority Liste (CHPL) normative Vorgaben für interne Compliance-Strukturen im Rahmen der Exportkontrolle für Dual-Use-Güter. Art. 12gb verlangt:

  • Geeignete Schritte zur Risikoermittlung und -bewertung, die im Verhältnis zur Art und Größe der Risiken stehen, sowie deren Dokumentation
  • Strategien, Kontrollen und Verfahren zum Risikomanagement

Art. 12gb enthält selbst keine direkte Sanktionsnorm. Die mittelbare Wirkung ist jedoch klar: Wer hinter diesen Maßgaben zurückbleibt und es zu einem Ausfuhrverstoß kommt, bewegt sich im Regelfall mindestens im Bereich der Fahrlässigkeit. Die Dokumentation ist dabei kein bürokratischer Selbstzweck – sie ist das entscheidende Verteidigungsmittel im Ernstfall.

Art. 8a: Bemühenspflicht gegenüber ausländischen Tochtergesellschaften

Russische Beschaffer greifen gezielt auch auf Auslandstöchter westlicher Unternehmen zu – Gesellschaften, die nicht unmittelbar dem EU-Sanktionsrecht unterliegen, aber faktisch Teil des Konzernverbunds sind. Das 14. Sanktionspaket hat hier reagiert.

Art. 8a verpflichtet EU-Muttergesellschaften, sich „nach besten Kräften" zu bemühen, sicherzustellen, dass ihre ausländischen Tochtergesellschaften nicht gegen EU-Sanktionen verstoßen. Je stärker der geschäftspolitische Einfluss der Mutter auf die Tochter, desto höher die Anforderungen an dieses Bemühen. Eine Verlagerung sanktionsrelevanter Aktivitäten auf Auslandstöchter nach Verhängung der Sanktionen ist ausdrücklich kein Entlastungsweg.

Art. 12g: No-Russia-Klauseln als Mindeststandard – nicht als Freifahrtschein

Die No-Russia-Klauselpflicht besteht für Exporteure von CHPL-Gütern in bestimmte Drittstaaten seit dem 12. Sanktionspaket. Vertraglich muss dem Abnehmer die Weitergabe dieser Güter nach Russland untersagt werden. Doch hier lauert ein gefährliches Missverständnis.

Der Abschluss einer No-Russia-Klausel befreit nicht von weiteren Sorgfaltspflichten. Im Gegenteil: Fällt eine Ausfuhr in den Anwendungsbereich dieser Klausel, signalisiert das bereits, dass es sich um eine besonders umgehungssensible Warengruppe handelt. Die Klausel ist allenfalls ein Baustein einer umfassenderen Due Diligence. Wer sie als Abschlusspunkt begreift, handelt fahrlässig. Zudem ist diskutabel, ob das Fehlen einer No-Russia-Klausel bereits für sich genommen ein Ausfuhrhindernis darstellt.

Art. 6b: Meldepflicht bei Hinweisen auf Sanktionsverstöße Dritter

Art. 6b begründet eine „Jedermannspflicht": Wer belastbare Hinweise auf Sanktionsverstöße Dritter erlangt, ist verpflichtet, diese an die zuständigen staatlichen Stellen zu melden. In Deutschland ist diese Pflicht bußgeldbewehrt. Für Unternehmen bedeutet das konkret:

  • Interne Prozesse müssen so ausgestaltet sein, dass potenzielle Sanktionsverstöße – etwa erkannte Beschaffungsversuche russischer Netzwerke – dokumentiert werden
  • Es müssen klare Eskalations- und Meldewege existieren
  • Die Meldepflicht ist aktiv in firmeninterne Compliance-Strukturen zu integrieren, nicht erst im Nachhinein zu aktivieren

EU-Richtlinie 2024/1226: Was die Umsetzung ins deutsche Recht für Exporteure bedeutet

Die Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts markiert einen Paradigmenwechsel. Bislang sind grob fahrlässige Verstöße gegen Ausfuhrverbote nur bei Rüstungsgütern strafbewehrt. Nach Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht wird dies auch für Dual-Use-Güter gelten.

Das bedeutet: Fahrlässige Verstöße gegen Ausfuhrverbote werden künftig für einen erheblich breiteren Güterkreis strafrechtlich relevant – also auch dann, wenn kein vorsätzliches Element vorliegt, aber die gebotene Sorgfalt unterschritten wurde. Unternehmen, die ihre Compliance-Strukturen nicht rechtzeitig anpassen, laufen Gefahr, in einen strafbewehrten Bereich zu geraten, den sie bislang für nicht einschlägig hielten. Der Handlungsdruck ist damit nicht nur regulatorischer, sondern handfest strafrechtlicher Natur – und er wächst.

Ausblick: Umgehungs-Listungen im 15. Sanktionspaket – Werkzeug mit strukturellen Grenzen

Das 15. Sanktionspaket hat erstmals von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Personen und Unternehmen in Drittstaaten wegen Umgehungsaktivitäten zu listen und damit ein Geschäftsverbot zu verhängen. Das ist ein neues Werkzeug – aber kein Allheilmittel.

Die strukturelle Schwäche ist offensichtlich. Die EU wird mit ihren Listungen stets mindestens einen Schritt hinter der dynamisch agierenden russischen Beschaffung liegen. Neu gegründete Handelsgesellschaften füllen die Lücken schneller, als Listungsverfahren abgeschlossen werden können. Listungs-Screening ist damit dasselbe wie die No-Russia-Klausel: ein Bestandteil der Compliance, nicht deren Abschluss. Wer nur gelistete Entitäten screent, betreibt keine ausreichende Sanktionsumgehungs-Due-Diligence.

Die Verantwortung lässt sich nicht auf den Staat delegieren. Staatliche Strukturen sind zwangsläufig weiter vom Marktgeschehen entfernt als die Marktteilnehmer selbst. Unternehmen kennen ihre Kunden, ihre Vertriebswege und die Risikoindikationen in ihrem Marktumfeld besser als jede Behörde. Diese Kenntnis begründet die Verantwortung – und sie begründet die Haftung, wenn sie nicht genutzt wird.

Ob Ihre bestehenden Compliance-Strukturen den neuen Anforderungen an dokumentierte Risikoermittlung, No-Russia-Klauseln und Meldepflichten tatsächlich standhalten, lässt sich oft erst dann sicher beurteilen, wenn ein Sanktionsfall bereits eingetreten ist – zu spät, um strafrechtliche Konsequenzen noch abzuwenden. Die O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterstützt exportierende Unternehmen dabei, ihre Sanktions-Compliance präventiv auf den Stand der aktuellen Rechtslage zu bringen und Umgehungsrisiken entlang der gesamten Lieferkette systematisch zu erfassen und zu dokumentieren. Nehmen Sie Kontakt auf, bevor aus einem erkannten Risikoindikator ein behördliches Verfahren wird.

Dieser Artikel wurde am 24. April 2026 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.