Auf einen Blick:

Der Bundesfinanzhof legt dem EuGH im Urteil vom 18.11.2025 (Az: VII R 16/23) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Kann die Position 7307 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1101/2014 dahingehend ausgelegt werden, dass dort auch Verbindungselemente aus Stahl eingereiht werden können, mit denen ein flexibler Pumpenschlauch mit einer Pumpe oder weiteren Pumpenschläuchen verbunden werden kann, die sich aber nicht zur Verbindung von Stahlrohren eignen?
  2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Unterliegen Waren, wie sie in der ersten Vorlagefrage beschrieben sind, einem Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 803/2009?

Mit der EuGH Vorlage setzt der BFH ein Revisionsverfahren über Antidumpingzölle für Verbindungselemente aus Stahl aus. Sowohl hinsichtlich der Auslegung des einschlägigen Kombinierten Nomenklatur Codes als auch hinsichtlich der Auslegung der Antidumpingverordnung (EG) Nr. 803/2009 bestehen Zweifel des Gerichts.

Sachverhalt

Die Klägerin und Beklagte im Revisionsverfahren führte Verbindungselemente aus Stahl der Volksrepublik China in die Union ein. Sie bestehen aus Stützen und Hülsen, durch die ein Pumpenschlauch mit einer Pumpe oder weiteren Schläuchen verbunden werden kann. Im September 2015 meldet die Klägerin die Ware als „Verbindungsstücke“, hier konkret „Kupplungen aus gehärtetem nichtrostenden Stahl ohne Gewinde“ unter der KN 7307 29 80 90 0 zum zoll– und steuerrechtlich freien Verkehr an.

Das Hauptzollamt nahm die Anmeldung an, legte den Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer aber nicht direkt fest. Erst später setzte es zusätzlich Antidumpingzoll fest. Es ging dabei von einer Einreihung der Ware unter die KN 7307 99 80 98 0 aus. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung auf Klage des Importeurs hin, stellte aber klar, dass die Ware keinem Antidumpingzoll unterliegt. Hiergegen legte das Hauptzollamt Revision vor dem BFH ein.

Position 7303 der KN

Die Position 7303 KN erfasst Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl. Bestimmte Waren innerhalb dieser Position unterliegen erheblichen Antidumpingzöllen. Primär betroffen sind Importe aus China. Rechtliche Grundlage dieser Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Rohrform- und Verbindungsstücke ist die Verordnung (EG) Nr. 803/2009. In der KN wird aber nicht erläutert, was unter einem „Rohr“ zu verstehen ist.

Zweifel des BFH

Der BFH zweifelt jedoch nun an der Auslegung der KN und der Antidumpingverordnung (EG) Nr. 803/2009. Dabei argumentiert er wie folgt:

Auslegung der KN

Zunächst führt das Gericht seine Bedenken zu dem vom Hauptzollamt angegebenen KN-Code 7307 99 80 aus. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen.

In diesem Fall ist aber insbesondere die Abgrenzung von Schläuchen und Rohren besonders widersprüchlich und somit für die Einordnung in diesem Fall problematisch. So wird schon innerhalb der KN nicht eindeutig zwischen Rohren und Schläuchen unterschieden. In einigen Positionen werden beide gleichermaßen angesprochen aber nicht abgegrenzt, während andere Positionen eindeutig zwischen Rohren und Schläuchen unterscheiden. Aus diesen Bedenken folgt die erste Vorlagefrage.

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 803/2009

Selbst wenn die von der Klägerin eingeführte Ware in die KN eingereiht werden kann, bleibt unklar, ob die Ware überhaupt vom Anwendungsbereich der Antidumpingverordnung (EG) Nr. 803/2009 erfasst wird.

Denn nach der Rechtsprechung des EuGH können nur Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren und für die Antidumpingmaßnahmen festgesetzt wurden, diesen Maßnahmen unterworfen werden.

Sowohl aus der Rechtsprechung des EuGH als auch der maßgeblichen Historie der in Rede stehenden Antidumpingverordnung ergeben sich jedoch Zweifel, ob die streitgegenständliche Ware den Antidumpingzöllen der Verordnung (EG) Nr. 803/2009 unterliegen. So ergibt sich weder aus der Einleitungsbekanntmachung, noch aus den Auslaufüberprüfungen oder der Verordnung selbst, dass die Ware jemals Gegenstand einer Dumpinguntersuchung war. Gleiches gilt hinsichtlich des KN-Codes. Auch aus der Stellungnahme der Kommission vom 25.07.2022 geht nicht eindeutig hervor, ob Schlauchverbindungsstücke mit Antidumpingzöllen belegt werden sollen. Daraus folgt die zweite Vorlage Frage des BFH.

Grundproblem im Zollrecht

Damit wird der BFH ein wichtiges Problem des Zollrechts auf:

Er weist darauf hin, dass die Warenbeschreibung in einer Antidumpingverordnung wichtiger ist als bloße Angaben eines KN- oder TARIC-Codes.

Denn die tatsächlichen Eigenschaften einer Ware sagen schließlich mehr über dessen Funktionsweise aus, als nur eine Nummer. Bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen muss dabei besonders genau gearbeitet werden, denn es handelt sich oft um hohe Beträge, die ggf. die Existenz von Unternehmen gefährden können.

Weiteres Verfahren

Das Vorabentscheidungsverfahren setzt das nationale Revisionsverfahren nun erstmal bis zur Entscheidung des EuGH aus. Dieser beantwortet dann nicht den gesamten Rechtsstreit, sondern ausschließlich die ihm vorgelegten Fragen. Der BFH nimmt das Verfahren dann erneut auf und entscheidet unter Beachtung der Vorgaben des EuGH. Auch alle anderen nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten sind an die Entscheidung gebunden, ebenso wie die Zollbehörden.

Praktische Relevanz

Die spätere Entscheidung des EuGH ist insbesondere für Importeure von Spezialbauten, wie die Klägerin in diesem Fall, interessant. Ein Urteil schafft abschließend Rechtssicherheit und legt die zolltarifliche Handhabung sowie mögliche Antidumpingzölle fest. Auch für die Zollbehörden ist die anstehende Entscheidung maßgebend. Danach können Streitfälle über vergleichbare Waren schneller entschieden werden.

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Dieser Artikel wurde am 15. Juli 2026 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.