Die verspätete Ankunft von Seeschiffen führt in der Logistikkette oft zu Problemen. Doch wer haftet, wenn die Ankunftszeit des Schiffes überschritten ist und die Container nicht rechtzeitig eintreffen? Das wollen wir in diesem Artikel einmal näher beleuchten.

Verzögerungen auf der Seereise

In der Nacht zum 24.03.2021 war ein 200.000-Tonnen Seeschiff im Suezkanal auf Grund gelaufen und blockierte die wichtigste Schifffahrtsstraße zwischen Asien und Europa. Das Schiff Ever Given hat mittlerweile Havarie Grosse erklärt.

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Dieser Fall zeigt, wie schnell Verzögerungen im Seeverkehr aufkommen können. Es gibt unzählige Möglichkeiten, wieso Schiffe zu spät auslaufen oder im Zielhafen einlaufen. Diese können z.B. sein

  • Maschinenschaden
  • Streik der Crew
  • Anordnungen der Hafenbehörden, die das Auslaufen oder Einlaufen verhindern
  • schlechtes Wetter
  • Blocke von Wasserstraßen (z.B. Suez-Kanal oder Panama-Kanal)

Die Verzögerungen können dabei von wenigen Tagen auch mehrere Wochen betragen. So würde beispielsweise die Blockade des Suez-Kanals die Umfahrung von Afrika bedeuten, was mit einer Verzögerung von drei Wochen einher ginge.

Ansprüche bei Verzögerungen im Seeverkehr

Doch welche Ansprüche bestehen bei Verzögerungen im Seeverkehr? Das kommt, wie die Juristen so oft sagen, eben darauf an.

Sollte das Unternehmen direkt bei der Reederei die Seereise gebucht haben, so ist entscheidend, was die Bedingungen der Bills of Lading (Konnossemente) vorsehen. Allerdings ist die weltweite Praxis die, dass Verzögerungsschäden hier im Regelfall vom Reeder ausgeschlossen werden. Ansprüche direkt gegen die Reederei bestehen daher in den seltensten Fällen. Auch unterliegen die Bills of Lading oft ausländischen Rechtsordnungen und z.B. dem Recht von England oder den USA, sodass Verzögerungsschäden dann nach diesen Rechtsordnungen zu beurteilen sind.

Sollte es doch zu einer Haftung des Reeders im Einzelfall kommen, so werden die Reeder sich ggf. an den Verursacher der Störung bzw. dessen Versicherer halten wollen. Das wird z.B. gerade im Fall der Ever Given diskutiert. Allerdings besteht zwischen wartenden Schiffen vor dem Suez-Kanal und der Ever Given kein Vertragsverhältnis, sodass Ansprüche wegen Verzögerungen nicht ohne weiteres an die Ever Given oder deren Versicherer geltend gemacht werden können.

Die meisten Importeure buchen allerdings nicht direkt bei Reedereien ihren Laderaum, sondern beauftragen einen Spediteur mit der Seeverschiffung.

In diesem Fällen sieht die Situation oft anders aus. Denn jedenfalls wenn deutsches Recht gilt, so kann der Verschiffungsspediteur mit dem Seetransport durchaus in Verzug geraten.

  • Verzug setzt allerdings voraus, dass ein vereinbartes Lieferdatum nicht eingehalten wird.
  • Hier muss sorgsam geprüft werden, ob tatsächlich eine feste Leistungszeit vereinbart worden ist.
  • Sollte das nicht der Fall sein, so muss mindestens eine Mahnung ausgesprochen werden.

Allerdings darf diese Mahnung auch nicht zu früh ausgesprochen werden. Kann die Ablieferung noch nicht verlangt werden, so läuft eine Mahnung ins Leere.

In manchen Fällen gibt es auch umfangreiche Rahmenverträge mit den Speditionen. Hier garantieren die Speditionen teilweise auch feste Ankunftszeiten. Insofern sollten hier die maßgeblichen Bedingungswerke durchgesehen werden, damit Ansprüche gegebenenfalls geltend gemacht werden können.

Transportversicherung bei später Schiffsankunft

Gut sind auch Importeure gestellt, die eine Transportversicherung abgeschlossen haben. Denn eine Transportversicherung tritt im Falle einer Verzögerung der Seereise meist unproblematisch ein und Unternehmen erhalten den Wert der Ware zzgl. eines imaginären Gewinns von bis zu 10% erstattet.

Ebenfalls ist es wichtig eine Transportversicherung zu haben, falls aufgrund der Verzögerung der Seepassage Zusatzkosten entstehen. So ist im Fall der havarierten „Ever Given“ im Suezkanal mit erheblichen Rettungskosten des Schiffes zu rechnen.

In diesem Fall erklärt der Reeder wahrscheinlich „General Average“ oder „Havarie Grosse“. Das bedeutet, dass Schiff und Ladung sich die Bergungskosten teilen müssen. Die Ware wird dann erst wieder freigegeben, wenn General Average Bonds und General Average Guarantees gezeichnet werden. Diese übernimmt im Regelfall der Transportversicherer.

Verstoß gegen eigene Lieferfristen

Ebenfalls im Zusammenhang mit einer verspäteten Schiffsankunft steht die Frage, wie es um eigene vertragliche Lieferfristen der Importeure steht.

Denn wenn beispielsweise verderbliche Ware oder Terminware (z.B. Teile im Bereich Automotive, Computerchips) verschifft wurde, kann der Importeur seinerseits seinen Kunden gegenüber vertragsbrüchig werden, weil er nicht fristgerecht liefern kann.

In diesen Fällen, wie im Fall der „Ever Given“ muss daher auch geprüft werden, ob eine Berufung auf eine Höhere Gewalt Klausel im eigenen Liefervertrag möglich ist.

Ihre verschiffte Sendung ist zu spät angekommen? Sprechen Sie uns gerne an.

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Dieser Artikel wurde am 24. März 2021 erstellt. Er wurde am 15. Juni 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.