In seinem Urteil vom 17.03.2026 (Az: 4 K 41/25) klärt das Finanzgericht Hamburg eine streitige Frage im Zollrecht, indem es die Anforderungen an die zolltarifliche Einreihung als „Konstruktionsteil“ im Sinne der Position 7610 der Kombinierten Nomenklatur (KN) definiert. Voraussetzung für diese sei nicht nur, dass die entsprechende Ware nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen als Teil einer größeren Gesamtkonstruktion verwendet wird, sondern auch, dass sie als ein Teil einer solchen Gesamtkonstruktion erkennbar ist.
Streitgegenstand
Streitgegenstand ist die Einreihung eines Schienenverbindersets mit Montagematerial, das zur Befestigung von Solaranlagen verwendet wird. Konkret handelt es sich um eine Warenzusammenstellung aus einer Aluminiumlegierung sowie Hammerkopfschrauben und Muttern aus nicht rostendem Stahl. Die Ware ist Bestandteil eines Systems zur Dachmontage von Solarmodulen und wird ausschließlich als solche vertrieben. Sie dient dazu, die am Dach vertikal befestigten Aluminiumprofile miteinander zu verbinden.
Ausgangsstreit
Die Klägerin beantragte für die streitgegenständliche Ware im Oktober 2023 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Darin schlug sie eine Einreihung als „Konstruktionsteile, aus Aluminium“ in die Unterposition 7610 9090 920 TARIC vor. Das zuständige HZA erteilte im Januar 2024 die verbindliche Zolltarifauskunft, in welcher sie die Ware in die Unterposition 7604 2990 900 TARIC als „Profile, aus Aluminium, aus Aluminiumlegierungen“ einreihte. Dagegen legte die Klägerin zunächst erfolglos Einspruch ein.
Die Klägerin führt an, dass aufgrund der fehlerhaften Einreihung andere Hauptzollämter für die Einfuhr der Waren Antidumpingzoll aufgrund einer zuvor ergangenen Antidumpingzollverordnung auf Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus China erhoben. Daher fordert die Klägerin nun, das Hauptzollamt zur Einreihung unter die ursprünglich beantragte Unterposition 7610 9090 950 TARIC zu verpflichten. Hilfsweise beantragt sie die Einreihung in die Position 7616 9990 990 TARIC oder 7610 9090 920 TARIC.
Auslegungsmaßstab
Das Gericht führt aus, dass ein Erzeugnis nur dann als Konstruktionsteil gilt, wenn es bereits aufgrund seiner objektiven Merkmale als Teil einer konkreten Konstruktion erkennbar ist.
Nicht ausreichend ist, dass ein Erzeugnis nur dann als Konstruktionsteil gilt, dass es erst später beim Bau einer Konstruktion verwendet wird. Maßgeblich sind vielmehr die Eigenschaften der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr.
Liegt keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und zum Harmonisierten System (HS) heranzuziehen. Auch der Verwendungszweck der Ware kann ein Kriterium sein, sofern die Tarifierung nicht allein, eindeutig und ausschließlich auf Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften erfolgen kann.
Einordnung der konkreten Ware
Das Finanzgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Ware wie von der Klägerin beantragt als „Konstruktionsteil, aus Aluminium“ in die Position 7610 der KN und die Unterposition 7610 9090 950 TARIC einzureihen ist. Dabei führt das Gericht folgendes aus:
Charakterverleihender Bestandteil der Ware
Für die vorliegende Warenzusammenstellung kommen mehrere Unterpositionen in Betracht. Daher ist zunächst auf den charakterverleihenden Bestandteil der Ware abzustellen. Die Ware besteht jeweils aus 10 Schienenverbindern sowie den dazu passenden Hammerkopfschrauben, je 20 Stück. Diese sind in einer Klarsichtverpackung verpackt. Eine die ganze Warenzusammenstellung beschreibende Position der KN ist laut Gericht nicht ersichtlich. Der charakterverleihender Bestandteil ist, wie auch von beiden Parteien unstreitig eingeräumt wird, der Schienenverbinder aus einer Aluminiumlegierung. Damit ist die Ware in das Kapitel 76 KN unter „Aluminium“ einzureihen.
Die Schienenverbinder erfüllen die Definition eines Konstruktionsteils
Ein Konstruktionsteil im Sinne der Position 7610 der KN ist ein Bestandteil einer Metallkonstruktion. Metallkonstruktionen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nach Aufstellung grundsätzlich am Einsatzort verbleiben und aus verschiedenen Bestandteilen wie Blechen, Rohren, Stäben etc. durch Vernieten, Verschrauben oder Verschweißen hergestellt und fest montiert werden.
Nach diesem Maßstab stellen die Schienenverbinder ein Konstruktionsteil dar. Sie sind Bestandteil einer auf dem Dach befestigten Rahmenkonstruktion, welche unter Einsatz verschiedenster Komponenten auf einem Dach montiert und zusammengeführt wird. Sie werden fest auf dem Dach verankert und miteinander mithilfe der mitgelieferten Schrauben und Muttern aneinander befestigt. Die fertige Konstruktion ist insgesamt zur dauerhaften Befestigung von Solarpaneelen bestimmt.
Erkennbare Verwendung der Ware
Ist zur Einordnung der Ware auf die Verwendung abzustellen, so muss diese ebenfalls im Zeitpunkt der Einfuhr erkennbar sein.
Die Schienenverbinder sind auf die erforderliche Länge zugeschnitten und vorgelocht. Die Kanten sind geglättet und abgerundet, sodass das Teil direkt befestigt werden kann. Ein weiteres Indiz für die erkennbare Verwendung der Ware ist der Umstand, dass die Ware in einzeln verpackten 10-er Gebinden eingeführt wird. Diese Aufmachung der Ware ist erkennbar auf die unmittelbare Verwendung des Teils in einer größeren Konstruktion ausgerichtet.
Andere Verwendungen erscheinen aus Sicht des Gerichts zwar möglich, sind aber angesichts der spezifischen, auf den Einbau der Schienenverbindungen zugeschnittenen Bearbeitung unwahrscheinlich.
Praktische Relevanz der Entscheidung
Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg ist vor allem für Unternehmen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht praktisch bedeutsam, indem sie die tarifliche Einreihung von Warenzusammenstellungen nach der KN konkretisiert.
Hersteller und Importeure können künftig stärker darauf achten:
- Wie ein Bauteil konstruiert ist,
- Welche Bearbeitungsschritte vorgenommen werden und
- Ob die Funktion bereits aus dem Produkt selbst erkennbar ist
Die Entscheidung betrifft zwar konkret eine Warenzusammenstellung aus einem Schienenverbinder aus Aluminium mit Schrauben und Muttern zur Befestigung von Solarpanels. Die angewendeten Kriterien lassen sich jedoch auf viele andere Baugruppen und Montagesätze übertragen.
Haben Sie Fragen zur zolltariflichen Einreihung oder benötigen Sie rechtliche Beratung im Zollrecht? Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen weiter.
Dieser Artikel wurde am 2. September 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.