Auf einen Blick
- Das in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geregelte Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder des Verbringens bestimmter Güter aus Russland in die EU gilt, ohne dass es einer Einzelfallprüfung bedarf
- Dabei gilt das Verbot pauschal für alle in Anhang XXI genannten Güter
- Die Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Regelung, die alle darauf abzielen, die wirtschaftliche Grundlage Russlands zu schwächen und die territoriale Integrität der Ukraine zu schützen
- Ausnahmen vom Verbot sind ausdrücklich und abschließend geregelt
- Die Ausnahme des Art. 3i Abs. 3ad gilt nicht für solche Fahrzeuge, die unter Verstoß gegen das Einfuhrverbot in die Union gelangt sind
Der EuGH konkretisiert im Urteil vom 05.02.2026 (Az: C-619/24) die Auslegung von Sanktionsmaßnahmen gegen Russland aus der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Explizit geht es dabei um die Einfuhr von Gütern und Fahrzeugen, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen.
Ausgangsrechtsstreit
Am 27. Januar 2023 erwarb der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein russischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Düsseldorf in Russland ein Gebrauchtfahrzeug. Dieses ließ er auf seinen Namen in Russland zulassen und fuhr das Fahrzeug am 11. Mai 2023 nach Polen. Am 28. August 2023 meldete der Kläger das Fahrzeug beim Zollamt mit einem Zollwert von ca. 50.000 Euro zur Überlassung zum zollfreien Verkehr an. Noch am selben Tag stellte das Zollamt das Fahrzeug sicher und erklärte die Zollanmeldung für ungültig. Die Einfuhr verstoße gegen Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung.
Nach erfolglosem Einspruch klagte der Kläger vor dem Finanzgericht Düsseldorf gegen die Sicherstellung seines Fahrzeugs. Er führt an, dass Fahrzeug habe sich am 19. Dezember im Gebiet der Union befunden, sodass es in einem Mitgliedstaat zugelassen werden könne. Jedenfalls erbringe die Einfuhr des Fahrzeuges der Russischen Föderation keine erheblichen Einnahmen, sodass die Einfuhr nicht verboten sei.
Vorlagefrage
Das Finanzgericht setzt das Verfahren aus und legt es zum Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vor. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Entscheidung davon ab, ob das Verbot der Verordnung nur dann gelte, wenn festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware Russland erhebliche Einnahmen erbringt.
Ist dies nicht der Fall, fragt sich das Gericht, ob die Befugnis ein Fahrzeug zuzulassen, dass sich am 19. Dezember 2023 im Gebiet der Union befunden hat, auch für Fahrzeuge gilt, die nicht unter die Ausnahme des Art. 3i Abs. 3ab oder 3ac der Verordnung 833/2014 fallen. Die Einfuhr des Fahrzeugs war schließlich nach der Verordnung verboten.
Verordnung 833/2014
Die EU Verordnung (EU) Nr. 833/2014 regelt die wirtschaftlichen und handelspolitischen Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland. Sie wurde am 31. Juli 2014 als Reaktion auf die Destabilisierung der Ukraine durch Russland erlassen und seit dem russischen Angriff auf die Ukraine 2022 vielfach erweitert und verschärft.
Art. 3i der Verordnung regelt das Einfuhrverbot für bestimmte Waren aus Russland, die Russland erhebliche Einnahmen verschaffen und damit mittelbar die Destabilisierung der Ukraine finanzieren. Dabei ist die Einfuhr der Waren, die in Anhang XXI erfasst sind, verboten. Unter diese Waren fallen auch Personenkraftwagen mit dem KN-Code 8703.
Auslegung des EuGH
Der EuGH nimmt zu den beiden Vorlagefragen wie folgt Stellung:
Keine Einzelfallprüfung erheblicher Einnahmen Russlands erforderlich
Der EuGH stellt klar, dass das Verbot des Art. 3i Abs. 1 greift, ohne dass für jeden einzelnen Vorgang gesondert festgestellt werden muss, dass der betreffende Kauf oder die Einfuhr der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt. Dies ergibt sich vorwiegend aus dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Regelung. Eine Einschränkung des Verbots hätte fatale Folgen und widerspreche insbesondere der Gesetzessystematik. Wäre es nur anwendbar, wenn der betreffende Kauf, die Einfuhr oder das Verbringen für sich genommen der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringen könnte, wären insbesondere die in Absatz 3a, 3aa und 3ab aufgeführten Ausnahmen überflüssig.
Ausnahme gilt nur für rechtmäßig eingeführte Fahrzeuge
Bezüglich der zweiten Vorlagefrage betont das Gericht, dass mit Art. 3i Abs. 3ad keine Ausnahme von dem eigentlichen Verbot in Art. 3i Abs. 1 gemacht werden soll. Dieser erlaubt die Zulassung von Fahrzeugen, die sich am 19. Dezember 2023 im Gebiet der Union befunden haben.
Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass sie nur die Zulassung eines Fahrzeugs, nicht aber dessen Kauf, Einfuhr oder Verbringen in die Union betrifft.
Ein Fahrzeug, dass sich am 19. Dezember 2023 bereits in der Union befunden hat, kann somit nur dann zugelassen werden, wenn nicht bereits das Vorhandensein dieses Fahrzeugs auf einem Verstoß gegen das Verbot des Art. 3i Abs. 1 beruht.
Praktische Relevanz der Entscheidung
Das Urteil bietet endgültig Klarheit in einem vorher weit umstrittenen Thema, indem es den Anwendungsbereich des Sanktionsverbotes für Waren aus Russland, insbesondere Fahrzeuge, festlegt. Damit bietet das Urteil mehr Rechtssicherheit für Zollbehörden.
Für Unternehmen aus den Bereichen Automobilhandel, Logistik, Spedition, Leasing sowie Import und Export verdeutlicht das Urteil, dass Sanktions-Compliance ein zentraler Bestandteil des Risikomanagements ist.
Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten nun ihre Prüfprozesse auf den weiten Anwendungsbereich der Sanktions-Maßnahmen anpassen. Fehlende Prüfungen können zu Einfuhrverboten, Beschlagnahmen, Bußgeldern sowie wirtschaftlichen Schäden führen. Dafür können sie vor allem:
- Herkunftsnachweise dokumentieren
- interne Compliance Systeme regelmäßig an aktuelle Rechtsprechung anpassen
- Lieferketten überprüfen
- Im Zweifel Rechtsberatung einholen
Haben Sie Fragen zu Russland-Sanktionen oder benötigen Sie rechtliche Beratung? Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen weiter.
Dieser Artikel wurde am 12. August 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.