Mit der Verordnung (EG) Nr. 2026/1200 ergreift die EU Maßnahmen, um den rapide steigenden Mengen kleiner Pakete zu begegnen und Zollumgehungsstrategien zu verhindern. Die EU setzt dabei E-Commerce und Dropshipping Unternehmen unter Druck. Insbesondere trifft die Verordnung aber Logistikunternehmen und Spediteure.

Grundproblematik

Jeden Tag gelangt eine große Menge kleiner Pakete mit einem geringen Wert in die EU. Bis jetzt wurden nur Pakete ab einem Wert von 150 € verzollt. Das hat dazu geführt, das Unternehmen gezielt Lieferungen auf mehrere Pakete aufgeteilt haben, um die 150 € Marke zu umgehen. Im Jahr 2024 kamen alleine rund 4,6 Milliarden Pakete mit einem Wert unter 150 € in die EU. 91 % dieser Sendungen kamen aus China. Dies setzt nicht nur die Zollbehörden unter Druck, sondern verursacht folgende Probleme, denen die EU nun entgegenwirken möchte:

  • Unerlaubter Wettbewerb für EU Unternehmen: viele Nicht-EU-Verkäufer umgehen die Zölle bewusst, indem sie größere Sendungen in mehrere kleine Pakete verpacken
  • Risiken für Verbraucher: viele der Billigprodukte erfüllen nicht die EU-Standards
  • Folgen für die Umwelt: Sendungen, die auf viele kleine Pakete aufgeteilt werden, belasten die Umwelt

Maßnahmen der EU

Im Rahmen der Modernisierung der Zollunion hat sich die EU daher auf folgende kurzfristige und langfristige Maßnahme geeinigt:

  1. Langfristige Abschaffung der 150 € Zollschwelle: Künftig werden Zölle bei Sendungen in die EU ab dem ersten Euro des Warenwertes erhoben. Diese Regelung wird aber erst wirksam, sobald die EU-Zolldatenplattform (EU-Datahub), das neue zentralisierte System der EU für die Verarbeitung von Zolldaten, einsatzbereit ist.
  2. Vorübergehender pauschaler Zollsatz von 3 €: Ab dem 1.7.2026 gilt vorübergehend ein fester Zollsatz von 3 € auf Waren mit einem Wert von weniger als 150 €. Dabei wird der Zoll nicht pro Paket, sondern pro Warenkategorie berechnet.
  3. Die erforderliche Gesamtsicherheit zur Eröffnung eines Aufschubkontos wird entsprechend angepasst
  4. Der bisherige Befreiungscode „C07“ bleibt erhalten, führt aber nicht mehr zur Zollfreiheit. Stattdessen wurde Code „500“ als neue Begünstigung für Waren mit Zollwert von 3 € eingeführt

Zudem wurde eine Missbrauchsbekämpfungsklausel erlassen, die Vermeidungstaktiken entgegenwirken soll.

Auswirkungen auf Unternehmen

Der Wegfall der 150 € Freigrenze stellt eine gravierende Umstellung für Unternehmen dar, die Waren aus Nicht-EU-Staaten importieren oder vertreiben. Der Kern der Durchführungsverordnung liegt in finanziellen und administrativen Belastungen.

Finanzielle Auswirkungen

Nicht nur der Wegfall der Zollgrenze stellt Unternehmen vor erhöhte finanzielle Belastungen. In Zukunft werden Zölle pro Warendisposition statt pro Paket berechnet. Das wirkt sich auf die Preiskalkulation im Onlinehandel aus. Für Billigartikel bricht die Marge massiv ein. Ein Produkt im Einkaufswert von 5 € verteuert sich durch den festen 3 € Zollzuschlag um 60 %.

Die EU möchte mit dieser Maßnahme insbesondere große Konzerne die Shein, Temu oder AliExpress belasten, die dafür bekannt sind, Produkte unter extrem niedrigen Kosten zu importieren und verkaufen. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass diese Konzerne tatsächlich von den Maßnahmen betroffen sind, vielmehr leiden kleine Unternehmen.

Administrative Pflichten

Zudem passt die Verordnung die Berechnung und Nutzung der Gesamtsicherheit an den Wegfall der Freigrenze und den pauschalen 3 € Zoll an. Die Gesamtsicherheit stellt eine dauerhafte Absicherung der Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens dar und ist für die Nutzung eines Aufschubkontos erforderlich. Zollstellen empfehlen nun für Zwecke der internen Buchführung die Beantragung eines separaten Aufschubkontos, welches ausschließlich für die neuen Pauschalzölle im Fernabsatzverkehr genutzt werden könnte.

Auch wurden die Befreiungscodes für Kleinsendungen entsprechend angepasst. Diese müssen bei der Anmeldung berücksichtigt werden. Statt dem Code „C07“ wurde der Code „500“ für Waren, eingeführt, die von dem pauschalen 3 € Zollsatz erfasst sind.

Auswirkungen auf den Verbraucher

Der Verbraucher kann aufatmen – er kann nicht Schuldner der Zollgebühr sein. Das bedeutet auch, dass Verbraucher von jeglichen Überraschungsgebühren verschont bleiben. Schuldner kann demnach nur der Verkäufer oder der Spediteur sein.

Auswirkungen je nach Geschäftsmodell

Konkret variieren die Folgen, die die Verordnung mit sich zieht, aber je nach Geschäftsmodell eines Unternehmens:

Online-Händler

Unternehmen, die Waren unter einem Wert von 150 € via Dropshipping direkt aus Drittstaaten wie China oder den USA an EU-Kunden schicken, sollten jetzt das IOSS-Verfahren (Import One-Step Shop) nutzen, um den Zoll direkt im Check-out zu berechnen. Sie kommen als erster Anmelder im Rahmen dieses Verfahrens in Betracht.

Außerdem ist zu beachten, dass bei Retouren in ein Lager im Drittland der gezahlte Zoll nicht automatisch zurückgezahlt wird: Häufig bleiben Unternehmen dann auf den Kosten sitzen oder müssen aufwendige Einzelerstattungsverfahren bei der Behörde einleiten.

Logistikunternehmen und Spediteure

Insbesondere Logistiker, Speditionen und Paket-Dienstleister tragen aber das primäre Abwicklungsrisiko. Die Zollgebühr in Höhe von 3 € soll in erster Linie beim Anmelder liegen, d.h. bei den Plattformen, Verkäufern, Spediteuren oder Agenten, die die Waren bei den Zollbehörden anmelden. Besonders gefährlich ist dabei, dass der Spediteur als indirekter Vertreter herangezogen wird, wenn der Händler aus dem Drittland nicht selbst Deklarant ist, was die Regel sein wird. Auch als indirekter Vertreter wird der Spediteur zum Hauptschuldner und haftet vollumfänglich.

Zudem müssen Logistikunternehmen und Spediteure Millionen von Kleinsendungen automatisiert über den EU-Datahub anmelden. Dadurch steigt der bürokratische Aufwand exponentiell. Dienstleister reagieren bereits mit zusätzlichen Bearbeitungsgebühren ab Ende 2026, was den Import für Unternehmen weiter verteuert.

Zwangsläufig: Vorteil für europäische Händler

Wer seine Ware jedoch ohnehin in der EU produziert oder zentral verzollt in Großmengen importiert, profitiert eindeutig von der Zollreform. Für sie fallen offensichtlich keine zusätzlichen finanziellen Belastungen in Form der Zölle an, was diese Unternehmen besonders wettbewerbsstark macht. Genau das ist das Ziel der EU: Sie setzt Zölle bewusst als Maßnahme ein, um den unfairen Wettbewerbsvorteil von Drittstaaten einzudämmen und den europäischen Markt zu schützen.

Handhabung in der Praxis

Problematisch ist schließlich die praktische Umsetzung: So steht beispielsweise nicht fest, von wem die Logistiker etwaige Zollgebühren zurückverlangen können. Auch die Anmeldeplattform, der Eu-Datahub ist noch nicht funktionsfähig.

Die Kommission hat dazu zwar einen Leitfaden veröffentlicht, der einige Unklarheiten zu der Verordnung beantworten soll. Jedoch ist für die Auslegung der Verordnung die Judikative, also die europäischen Gerichte EuG und EuGH, zuständig. Der Leitfaden kann aber trotzdem erste Anhaltspunkte für die praktische Umsetzung der Verordnung bieten. Unter nachfolgendem Link befindet sich der Leitfaden.

https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Zoelle/azr_leitfaden_zollsatz_3_euro_en.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Handlungsempfehlung

Unternehmen können nun die folgenden Vorkehrungen treffen, um sich auf die neuen Maßnahmen vorzubereiten:

  • IT und Zollsoftware aktualisieren
  • Aufschubkonto beantragen und Gesamtsicherheit hinterlegen
  • Preiskalkulation und Sortiment überprüfen: Lohnt sich der Import von Billigwaren noch?
  • IOSS-Verfahren nutzen
  • Retouren Rücklagen bilden, Rücksendebedingungen anpassen
  • Auf höhere Logistikgebühren einstellen und ggf. Verträge anpassen

Besonderer Handlungsdruck besteht weiterhin bei Logistikunternehmen, da sie die technische und finanzielle Hauptlast sowie das Haftungsrisiko tragen. Auch sie sollten separate Aufschubkonten beantragen. Zudem können Logistikunternehmen Bearbeitungsgebühren erheben und die Haftungsklauseln in Kundenverträgen verschärfen, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Generell sollten alle Unternehmen jedoch erstmal abwarten: Vieles bezüglich der Verordnung ist noch unklar und wird sich erst im Laufe der nächsten Tage oder sogar Wochen regeln.

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Dieser Artikel wurde am 1. Juli 2026 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.