Das Urteil des BFH vom 12.02.2026 (Az. IV R 30/23) ist insbesondere für das internationale Schifffahrtsgeschäft bedeutsam. Der BFH konkretisiert den Anwendungsbereich der gewerbesteuerlichen Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG und bestätigt zugleich, dass diese Kürzungen keine verbotene Beihilfe nach § 107 Abs. 1 AEUV darstellen.

Hintergrund des Verfahrens

Die Klägerin ist eine konzernzugehörige Transport- und Logistikgesellschaft. Dabei steuert und plant sie weltweite Transportprozesse. Neben dem Betrieb eigener Frachter, charterte die Klägerin Handelsschiffe im Wege der Zeitcharter, Slotcharter und Reisecharter ein, um damit Container zu transportieren.

Die im Wege der Reischarter eingecharterten Schiffe berücksichtigte das Unternehmen auch in seiner Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2013 als Kürzungsbetrag gem. § 9 Nr. 3 GewStG. Das Finanzamt erließ einen übereinstimmenden Gewerbesteuerbescheid. Im Rahmen einer nachträglichen Außenprüfung kam das Finanzamt aber zu dem Schluss, in Folge einer Reform des Seehandelsrechts im HGB im Jahr 2013 finde die Kürzung im Falle der Reise- und Slotcharter keine Anwendung mehr und erließ einen neuen Bescheid, welcher die Kürzungsbeträge nur noch für die über die Zeitcharter eingecharterten Schiffe berücksichtigte.

Das Unternehmen legte zunächst erfolglos Einspruch ein und klagte dann vor dem Finanzgericht. Das Niedersächsische FG wies die Klage als unbegründet ab.

Zentrale Streitfrage

Strittig ist nun, ob die erzielten Gewinne in Bezug auf die Reise- und Slotcharter sowie die damit zusammenhängenden Nebenerträge als Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gelten und deshalb nach § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG von der Gewerbesteuer gekürzt werden können- wie es ursprünglich in der Steuererklärung angemeldet wurde.

Funktion des § 9 Nr. 3 GewStG

§ 9 GewStG regelt Kürzungen der Gewerbesteuer. Nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt. Bei Reedereien funktioniert diese Regelung aber schlecht, denn der Betrieb findet ausschließlich auf Schiffen statt.

Der Gesetzgeber fingiert daher in § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG eine ausländische Betriebsstätte bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen zum Gegenstand haben. 80% des Gewerbeertrags geltend als eine nicht im Inland gelegene Betriebsstätte und entfallen.

Kernaussage des BFH

Der BFH entscheidet folgendes bezüglich der Besteuerung der eingecharterten Schiffe:

Gewerbesteuerliche Kürzungsregeln erfasst auch die Reise- und die Slotcharta

Anders als das Finanzamt geht der BFH davon aus, dass § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG weit zu verstehen ist. Auch die Reise- und Slotcharta werden dementsprechend erfasst.

Der BFH argumentiert, dass der Wortlaut der Norm nicht zwischen den verschiedenen Arten der Charter differenziert. Erst recht nicht werde eine bestimmte Art von der Begünstigung ausgeschlossen. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Fällen würde sogar im Gegenteil den Vereinfachungszweck der Norm konterkarieren. Vielmehr können „gecharterte Handelsschiffe“ auch solche sein, die im Wege der Reisecharter und der Slotcharter eingechartert wurden.

Gleiches gilt auch für den Transport von Fertigungs- und Ersatzteilen, denn auch diese sind Teil des Betriebs. Ebenso unterfallen die Erträge und Aufwendungen den Kürzungen.

Keine verbotene staatliche Beihilfe, Art. 107 Abs. 1 AEUV

Darüber hinaus stellt der BFH klar: die Kürzungen stellen keine verbotene staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV dar. Danach sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen jeder Art, die durch Begünstigungen bestimmter Unternehmen und Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, nicht mit dem europäischen Binnenmarkt vereinbar.

Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Maßnahme als staatliche Beihilfe einzuordnen ist. Die Maßnahme muss danach:

  1. Staatlich oder unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel sein,
  2. geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen,
  3. dem begünstigten einen selektiven Vorteil gewähren und
  4. den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Aus Sicht des Gerichts scheitert es an der Voraussetzung Nr. 3. Mit den Kürzungen wird kein selektiver Vorteil gewährt. Bei der Vorschrift des § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG handelt es sich nicht um eine Subventionsnorm, sondern sie soll vielmehr eine sachgerechte und einfache Ermittlung des nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Antrags gewährleisten.

Ergebnis der Entscheidung

Der BFH kommt damit zu dem Schluss, dass die Kürzungsregel des § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG in diesem Fall Anwendung findet. Das Unternehmen kann den Kürzungsbetrag folglich berücksichtigen. Dies ist auch mit Unionsrecht vereinbar und stellt keine unzulässige staatliche Beihilfe im europäischen Binnenmarkt dar.

Praktische Relevanz

Das Urteil ist deswegen besonders relevant, da zu der Auslegung des § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert. Der BFH klärt erstmalig, dass auch die Reise- und die Slotcharter den gewerbesteuerlichen Kürzungen unterfallen. Damit erkennt der BFH an, dass moderne Linienreedereien heute kaum noch ausschließlich mit eigenen Schiffen operieren. Dadurch entsteht mehr Rechtssicherheit für die Schifffahrtsbranche. Das Urteil ist damit insbesonders relevant für:

  • Reedereien
  • Containerlinien
  • maritime Logistikunternehmen
  • Unternehmen mit Charterstrukturen

Handlungsempfehlung für die Zukunft

Unternehmen sollten daher ihre Chartermodelle steuerlich überprüfen lassen und vor allem offene Steuerjahre analysieren. Dafür bietet es sich an, möglichst frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen, um von möglichen Kürzungen profitieren zu können.

Haben Sie Fragen zur Gewerbesteuer oder benötigen Sie rechtliche Beratung? Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen weiter.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 8. Juli 2026 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Dr. Tristan Wegner

    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.