Das Transportrecht zeichnet sich dadurch aus, dass dieses Rechtsgebiet durch viele Sonderregelungen modifiziert wird. Gerade diese Sonderregelungen des Transportrechts bergen viele Haftungsfallen, die durch die Beachtung einiger Grundsätze vermieden werden können.
Verjährung einer Forderung: Welche Verjährungsfristen es im Logistikrecht gibt
Von größter Wichtigkeit ist die Beachtung der besonders kurzen Ausschluss- und Verjährungsfristen im Transportrecht als Spezialregeln, die den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB vorgehen. Im Regelfall beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Sie beginnt nicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, sondern sie beginnt am Tage der tatsächlichen oder (bei Verlust) der vereinbarten Ablieferung der Transportgüter. Folglich endet die Verjährungsfrist nicht mit Ablauf eines Jahres, sondern konkrete Tage lassen die Verjährung eintreten.
Diese Verjährungsfristen gelten nicht nur für Frachtansprüche oder Standgeldforderungen, sondern in der Regel auch für alle sonstigen Schadensersatzansprüche. Ausnahmen können aber dann bestehen, wenn Vermögensschäden erst nach Ende der Verjährungsfrist entstehen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Zoll einen Zollbescheid gegen einen Transportbeteiligten erlässt und dieser Bescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ergeht. Die Rechtsprechung hat hier Ausnahmen zugelassen, damit Verjährung nicht vor Entstehen des Schadens eintreten kann.
Verlängerte Verjährungsfrist bei qualifiziertem Verschulden
Verlängerte Verjährungsfristen sind nur in Einzelfällen gegeben. Die verlängerte Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und ist nur bei qualifiziertem Verschulden anwendbar (vgl. z.B. § 439 I 2 HGB / Art. 32 I CMR). Qualifiziertes Verschulden in diesem Sinne meint vorsätzliches Handeln oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden, indem ein besonders schwerer Pflichtenverstoß vorliegt, indem leichtfertig gehandelt wurde.
Die Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtverstoß des Frachtführers voraus, der sich auf erhebliche Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt. Erforderlich ist zudem das Bewusstsein, dass eine Schadensentstehung aufgrund des leichtfertigen Handelns wahrscheinlich ist. Das Bewusstsein ist dann anzunehmen, wenn sich die Entstehung eines Schadens nach dem Inhalt und den Umständen des leichtfertigen Handelns aufdrängt. Wird von einem qualifizierten Verschulden wegen Leichtfertigkeit ausgegangen, trifft den Frachtführer die Beweislast für das Vorbringen gegenteiliger Tatsachen, da dieser wegen der Nähe zu dem eingetretenen Schaden dadurch auch nicht unzumutbar belastet wird.
Vertraglich verkürzte Verjährungsfristen
Im Transportrecht sind die gesetzlichen Verjährungsfristen nur begrenzt durch vertragliche Verkürzungen einschränkbar. Transportverträge, die den internationalen Vereinbarungen über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) unterliegen, sind über vertragliche Vereinbarungen der Verkürzung nicht zugänglich (Art. 41 CMR). Das Seefrachtrecht lässt Verkürzungen nicht zu, wenn ein Konnossement ausgestellt wurde (§ 662 HGB), in allen anderen Fällen sind Verkürzungen möglich, beispielsweise auf 9 Monate, wie es international weit verbreitet ist.
Wann verjährt eine Forderung?
Im Folgenden werden nochmals die wichtigsten gesetzlichen Sonderregelungen der Ausschluss- und Verjährungsfristen im Transportrecht aufgeführt. Wichtig ist demnach die Unterscheidung, welches Gesetz Anwendung findet. Dies richtet sich nach der Art des Transportes und nach den Parteivereinbarungen.
- Laut § 439 I 1 HGB verjähren alle Ansprüche nach 1 Jahr. Fristbeginn ist der Tag der tatsächlichen oder bei Verlust der Tag der vereinbarten Ablieferung.
- Gemäß Art. 32 CMR beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls 1 Jahr und beginnt bei Teilverlust/ Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung mit Ablieferung, bei Totalverlust 30 Tage nach Lieferfrist oder bei Nichtvorhandensein einer Lieferfrist 60 Tage nach Übernahme und in allen anderen Fällen 3 Monate nach Abschluss des Transportvertrages.
- Nach den Haager Regeln sind alle Ansprüche nach 1 Jahr (Art. 3 VI HR) ausgeschlossen (Ausschlussfrist). Beginn der Frist ist das Datum der tatsächlichen oder planmäßigen Ablieferung.
- Gemäß Art. 3 VI HVR (Haag-Visby-Regeln) sind alle Ansprüche nach Ablauf eines Jahres ausgeschlossen. Fristbeginn ist das Datum der tatsächlichen oder planmäßigen Ablieferung. Zu beachten ist, dass Verlängerungen seitens der Parteien vereinbart werden können.
- Das Deutsche Seefrachtrecht sieht eine Verjährungsfrist von 1 Jahr vor (§612 I HGB).
- Gemäß Art. 29 WA (Warschauer Abkommen) sind alle Schadensersatzansprüche nach 2 Jahren ausgeschlossen. Fristbeginn ist die tatsächliche oder planmäßige Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort.
- Das Montrealer Übereinkommen sieht in Art. 35 I MÜ eine Frist von 2 Jahren vor, nach denen alle Ansprüche ausgeschlossen sind.