Es kommt immer wieder vor, dass ein Transportschaden entsteht. Das kann auf Handlingfehler, Unachtsamkeiten, eine schlechte Verpackung oder auch einfach Unglück zurückzuführen sein.

Unternehmen sollten sich daher grundsätzlich mit der Haftung für Transportschäden auskennen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie keine Transportversicherung abgeschlossen haben und gegen den Frachtführer oder Spediteur selbst vorgehen müssen. In vielen Fällen lehnt dann die Haftungsversicherung des Spediteurs oder Frachtführers nämlich die Haftung für den Transportschaden ab. Dann müssen unternehmen prüfen, ob eine Haftung für den Transportschaden durchzusetzen ist.

In diesem Artikel zeigen Ihnen unsere Fachanwälte für Transportrecht auf, was Sie bei offenkundigen oder verdeckten Transportschäden wissen müssen.

Haftung für Transportschäden

Der Frachtführer haftet für den Verlust und die Beschädigung der zum Transport übernommenen Ware. Der Frachtführer kann für solche Transportschäden haftbar gehalten werden, die während der Zeit entstanden sind, als sich die Ware in seiner Obhut befand.

Die Höhe der Haftung richtet sich nach dem Warenwert am Übernahmeort der Güter. Dabei ist auf den Marktpreis der Ware abzustellen. Ist ein solcher Marktpreis nicht zu ermitteln, so gilt als Warenwert der Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Der Frachtführer muss darüber hinaus die Kosten tragen, die für die Feststellung des Schadens entstanden sind. Dazu können beispielsweise Gutachterkosten gehören.

Der Empfänger muss dabei nachweisen, dass die Ware während des Obhutszeitraums beschädigt wurde. Das ist insbesondere dann problematisch, wenn der Empfänger bei der Entgegennahme der Ware eine reine Quittung erteilt hat.

Dann kann es entscheidend darauf ankommen, ob der Transportschaden erkennbar war oder ob es sich um einen verdeckten Transportschaden gehandelt hat.

Verdeckter Transportschaden

Teilweise sind Transportschäden schon bei der Anlieferung offensichtlich, z.B. wenn ein Container stark deformiert oder der Schaden an einer Maschine oder der Verpackung direkt erkennbar ist.

In diesen Fällen muss sofort eine Abschreibung auf dem Frachtbrief oder Lieferschein erfolgen, wenn die Haftung gegen den Frachtführer nicht in Gefahr geraten soll. Die Beschädigung muss dabei hinreichend qualifiziert sein und so genau, dass ein Richter ohne Weiteres erkennen kann, welcher Transportschaden vorliegt.

Das Gesetz regelt dazu in § 438 HGB: Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Sendung äußerlich erkennbar und dieses nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes angezeigt, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.

Problematischer ist die Angelegenheit dann, wenn ein verdeckter Transportschaden vorliegt, der Schaden also bei der Anlieferung nicht offensichtlich ist. Der Transportschaden wird dann erst später bemerkt. Verdeckte Transportschäden kommen auch im B2B-Bereich immer wieder vor.

Kommt deutsches Recht zur Anwendung, so richtet sich die Angelegenheit nach § 438 Abs. 2 HGB. Demnach müssen nämlich verdeckte Transportschäden binnen 7 Tagen angezeigt werden. Geschieht das nicht, so wird vermutet, dass die Ware unbeschädigt angeliefert worden ist. Diese Meldefrist beim verdeckten Transportschaden folgt schon aus dem Gesetz und nicht erst aus den AdSP.

Das bedeutet nicht, dass keine Ansprüche mehr geltend zu machen sind, sondern nur, dass die Beweislast sich umkehrt. Es muss also nicht mehr der Frachtführer beweisen, dass er ordnungsgemäß abgeliefert hat, sondern der Absender oder Empfänger, dass die Ware bei Anlieferung tatsächlich beschädigt war.

Da Transporte in der Regel international ablaufen, kann es aber durchaus auch sein, dass nicht das deutsche Recht Anwendung findet, sondern ein internationales Abkommen, wie z.B. die CMR. Hier sind aber gleiche Fristen geregelt.

Haftbarhaltung für Schäden beim Transport

Wichtig ist nicht nur, dass Unternehmen bei der Anlieferung eine Schadensanzeige fertigen bzw. eine Abschreibung auf den Anlieferpapieren vornehmen, sondern auch, dass sie eine Haftbarhaltung für den Transportschaden ausbringen.

Die Schadensanzeige dient letztlich nur dazu, den Zustand bei Anlieferung zu dokumentieren. Die Haftbarhaltung oder auch Reklamation des Transportschadens hingegen ist eine direkte Aufforderung an die Gegenseite, den Schaden anzuerkennen und dafür Ersatz zu leisten. Nur die Haftbarhaltung hemmt auch die Verjährung der Ansprüche.

Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung beim Transportschaden

Die Haftung für Transportschäden ist damit grundsätzlich auf den Wert der Ware begrenzt. Darüber hinaus sieht das HGB aber auch vor, dass sich der Frachtführer auf gewisse Regelungen berufen kann, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen.

  • So muss bei Landtransporten höchstens in Höhe von 8,33 Sonderziehungsrechten des internationalen Währungsfonds (SZR) pro Kilogramm der Warensendung Schadensersatz gezahlt werden.
  • Bei Transportschäden im Rahmen der Seefracht ist es sogar noch weniger: Hier sind nur 2 SZR / kg fällig.

Die Haftungsbegrenzung entfällt jedoch dann, wenn ein qualifiziertes Verschulden beim Frachtführer oder dessen Leuten vorliegt. In diesen Fällen kann er sich nicht auf die Haftungserleichterungen berufen sondern muss den vollen Warenwert ersetzen.

Die Haftung des Frachtführers für Transportschäden ist dann ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (höhere Gewalt / force majeure).

Auch wenn die Beschädigung deswegen auftritt, weil die Güter von dem Versender nicht hinreichend verpackt wurden, kann der Frachtführer nicht für die Schäden haftbar gehalten werden. Selbiges gilt wenn eine mangelhafte Kennzeichnung der Ware zu der Beschädigung führt oder die Güter wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit leicht zu Schäden neigen. Das folgt aus § 427 HGB, der für die Haftung bei Transportschäden Ausschlussgründe vorsieht.

Bei Ihnen liegt im B2B-Bereich ein Transportschaden vor? Wir kümmern uns darum.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 21. Januar 2012 erstellt. Er wurde am 13. Dezember 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Dr. Tristan Wegner

    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.