Ein LKW-Brand ist ein Ereignis, dass man keinem Ladungsbeteiligtem wünscht und leider doch immer wieder vorkommt.

Nach dem der erste Schock überwunden ist, geht es oft um die Frage nach der Haftung des CMR-Frachtführers für den durch den Brand entstandenen Güterschaden.

Der Güterschaden kann durch vollständige oder teilweise Zerstörung der Ladung durch das Feuer selbst als auch durch den entstehenden Rauch entstehen, der das Gut unbrauchbar werden lässt. Auch die massive Hitzeentwicklung kann zum Verlust des Gutes führen.

Fragen zur Haftung beim LKW-Brand?

Unsere Anwälte für Transportrecht bei O&W beraten Sie und Ihr Unternehmen zu möglichen Haftungsfreistellungen und Haftungsrisiken. Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0

Brandursache als Haftungsmaßstab

Bei der Frage, ob der Frachtführer für Güterschäden haften muss und wie hoch die Haftung ausfällt, spielt meistens die Brandursache die zentrale Rolle.

Die Grenzen, um die Haftung des Frachtführers vollständig entfallen zu lassen, sind hierbei sehr eng. In den meisten Konstellationen kann der Frachtführer nach der Rechtsprechung den Verlust nämlich vermeiden.

Nach § 426 Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. dem gleichlaufenden Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr – kurz CMR – ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust des Transportgutes durch Umstände verursacht worden ist,

  • die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und
  • deren Folgen er nicht abwenden kann.

So liegt dies nicht einmal zwangläufig bei Brandstiftung vor.

Wurde der LKW z.B. unbewacht abgestellt, so liegt gerade kein erforderliches unabwendbares Ereignis vor, da dieser ja hätte bewacht werden können. 

Auch ein Feuer durch externe Gefahrenquellen, hervorgerufen z.B. durch das Abstellen des LKW in der Nähe von Schweißarbeiten auf einer Baustelle sind nicht zwangsläufig unabwendbar

Ein denkbarer Fall für einen Haftungsausschluss wäre zum Beispiel das Verüben eines Brandanschlags auf den LKW während der Fahrt.

Unklare Brandursache bei LKW-Brand

Oft ist die Brandursache aber nicht klar und kann auch im Nachhinein nicht vollständig aufgeklärt werden.

Zu einem solchen Fall hat aktuell das OLG Nürnberg als Berufsgericht in seinem Urteil vom 24. März 2021 (Az.12 U 1833/189) geurteilt und interessante Ausführungen zur Annahme von qualifiziertem Verschulden gemacht.

Sofern ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, kann sich der Frachtführer nicht auf die Haftungshöchstbeträge berufen und haftet für den vollen Schaden.

Auch hier stellte sich zunächst die Frage, ob der Frachtführer von seiner Obhutshaftung befreit ist, wenn die Brandursache nicht festgestellt werden kann.

Der Brand eines abgestellten LKWs wäre jedoch nach der Rechtsprechung nur dann unvermeidbar, wenn alle möglichen vom Frachtführer zu verantwortenden Brandursachen ausgeschlossen wären.

Dies ist bei ungeklärter Brandursache gerade nicht der Fall. Etwaige Defekte am Fahrzeug z.B. würden die Haftung nicht entfallen lassen, da diese vermeidbar sind.

Wann haften Frachtführer für LKW-Brand?

Im Weiteren hat sich das Gericht mit der Frage beschäftigt, ab wann ein qualifiziertes Verschulden und damit der Wegfall der Haftungsbeschränkung für den Güterschaden vorliegt.

Nach Art. 29 Abs. 1 CMR bzw. § 435 HGB haftet der Frachtführer voll, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht, das dem Vorsatz gleichsteht.

CMR-Haftung für bestimmte Brandursachen

Qualifiziertes Verschulden wird auf jeden Fall dann anzunehmen sein, wenn die Brandursache klar im Lager des Frachtführers bzw. Fuhrunternehmers zu verorten ist.

Haftung für bestimmte Brandursachen!

Brandursachen die ein qualifiziertes Verschulden darstellen, sind:

  • Fahrtantritt trotz bekannter technischer Mängel am Fahrzeug
  • Unsachgemäßer Gebrauch eines Campingkocher im Fahrerhaus und vergleichbares Hantieren mit offenem Feuer
  • LKW-Brand bei unbewachtem, über das Wochenende abgestellten LKW bei hohem Wert der Ladung

Keine Haftung bei unklarer Brandursache

Im Verfahren kam es besonders auf die Frage an, ob die Unaufklärbarkeit zum Nachteil für den Frachtführer führt, weil aus dem Brand schon auf eine Ursache aus seiner Sphäre geschlossen werden kann.

Dies verneinte das Gericht und argumentierte, dass ein technischer Defekt mit der Folge eines Fahrzeugbrandes auch bei ordnungsgemäßer Wartung eintreten kann.

Der Brand eines Fahrzeugs lässt nicht zwangsläufig darauf schließen, dass der Brand auf einer unsachgemäßen Wartung beruht.

Kein qualifiziertes Verschulden bei unklarer Brandursache!

Kann die Brandursache nicht einwandfrei festgestellt werden, trifft den Frachtführer grundsätzlich keine sekundäre Darlegungslast und auch kein qualifiziertes Verschulden.

Das Gericht urteilte sogar, dass den Frachtführer bzw. den Beklagten bei unklarer Brandursache nicht zwangsläufig eine sekundäre Darlegungslast trifft.

Bei einer sekundären Darlegungslast müsste der Frachtführer zum Beispiel offen legen wie, wann und wo die Lkw’s gewartet worden sind etc.  

Im Falle einer unaufklärbaren Brandursache besteht eine solche sekundäre Darlegungslast grundsätzlich nicht und es liegt kein qualifiziertes Verschulden vor.

Brandschadensrisiko minimieren

Da ein Brand somit fast zwangsläufig eine Haftung des Frachtführers auslöst, gilt es das Brandrisiko zu minimieren.

Brandrisiko minimieren - Haftung vermeiden!

Folgende Maßnahmen verringern das Brand- und damit auch das Haftungsrisiko:

  • ständige Überprüfung der LKWs
  • ständige Wartung der LKWs
  • adäquate Maßnahmen, um die Ausbreitung eines Feuers schnellstmöglich einzudämmen, so z.B. das Mitführen von funktionsfähigen und für den Fahrer gut und schnell erreichbaren Feuerlöschern

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Ihr LKW in Brand geraten sein oder Ihr Gut von einem Brand betroffen sein, so scheuen Sie sich nicht uns für eine schnelle rechtliche Beratung und Abwicklung zu kontaktieren.

Gerne unterstützen unsere Anwälte für Transportrecht Sie und Ihr Unternehmen bei Fragen zur Haftung beim LKW-Brand.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 6. September 2021 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Dr. Tristan Wegner

    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.