Unternehmen müssen mit erheblichen Mehrkosten und Verzögerungen bei der Zollabfertigung beim Export in die USA rechnen.

Grund dafür sind die strengen Vorschriften bei Holzverpackungen nach dem sogenannten ISPM 15-Standard (Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen), auch NIMF 15/NIMP 15 genannt.

Der ausländische Zoll untersagte in einigen Fällen die Einfuhr, weil das Logo nicht zu erkennen war und verhängte zusätzlich zur Rücksendung der Fracht auch Geldstrafen.

ISPM Verstoß – Teure Geldbuße in den USA

In den USA sind die Geldstrafen seit einigen Jahren deutlich verschärft. Während früher die Ware bloß zurückgewiesen wurde, werden seit 2017 erhebliche Bußgelder aufgerufen. Während früher erst ab dem fünften Verstoß ein Bußgeld anfiel, ist dieses heute schon ab dem Erstverstoß der Fall.

Gerade in den USA sind die Konsequenzen wie folgt:

  • Zurückweisung der Ware und Rücksendung mit der Konsequenz zusätzlicher Frachtkosten
  • Geldbuße in Höhe des Warenwertes gegen den Importeur
  • Durchreichen der Geldbuße in der Vertragskette an den deutschen Exporteur oder Verpacker

Exporteure sollten daher auf die korrekte Kennzeichnung, vor allem beim Logo, achten und Verzögerungen bei der Lieferkette einkalkulieren, um bestehende Lieferverpflichtungen erfüllen zu können und sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen.

Wenn das Department of Homeland Security (U.S. Customs and Border Protection) erst einmal einen Bußgeldbescheid erlassen hat, hat das Unternehmen meist nur 60 Tage Zeit, um dagegen vorzugehen. Allerdings gibt es die Möglichkeit, die Bußgelder herabsetzen zu lassen, wenn nur richtig gehandelt wird.

Verstoß gegen ISPM 15 Holzverpackung in den USA?

Unsere Anwälte bei O&W sind spezialisiert auf Fragen zu ISPM und Geldbußen in den USA. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0.

Was ist der ISPM 15 Standard?

Immer mehr (Logistik-) und Exportunternehmen treffen bei der Einfuhr im Ausland – vor allem in den USA – auf strenge und langwierige Zoll-Kontrollen, wenn es um die internationalen ISPM 15 Standard bei Verpackungs- und Staumaterial aus Massivholz geht. Auch Gelstrafen wegen mangelhafter Kennzeichnung auf der Verpackung sind möglich.

Was heißt ISPM 15 beim Export?

ISPM 15 ist die Abkürzung für den „Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel“ und schreibt für Verpackungs- und Staumaterial aus Massivholz seit 2002 eine bestimmte Wärmebehandlung und entsprechende Kennzeichnung vor.

Dadurch soll die Verschleppung von Schadorganismen in die Ökosysteme anderer Länder verhindert werden.

Der „Internationale Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel“ – kurz ISPM 15 oder auch NIMF 15/NIMP 15 abgekürzt ist Teil des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC – International Plant Protection Convention).

Nach dem ISPM 15-Standard müssen Holzverpackungen

  • entrindet (in einigen Ländern)
  • behandelt (Begasung mit Methylbromid oder Hitzebehandlung) und
  • markiert sein als Nachweis für die Einhaltung der ISPM 15-Standardanforderungen.

Mithilfe dieser Maßnahmen will man verhindern, dass Schädlinge im Holz durch den Import in die Ökosysteme anderer Länder gelangen und dort den Wald- und Holzbestand schädigen.

Diese Vorgaben richten sich an alle Arten von Holzverpackungsmaterial aus Massivholz mit einer Dicke von mindestens sechs Millimeter, darunter z.B.

  • Kisten (Lattenkisten, Packkisten)
  • Stauholz
  • Paletten
  • Kabeltrommeln
  • Spulenkörper

Für was gilt der ISPM-15-Standard?

Der internationale Standard gilt für für für fast alle Arten von Holzverpackungsmaterial mit einer Holzstärke von mindestens sechs Millimetern Dicke und für sogenanntes Stauholz (einzelne Bretter, Holzkeile, Balken etc. zum Abstützen und Verkeilen von Ladung in Containern oder Transportbehältnissen).

Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Tischlerplatten, Sperrholz, OSB-, MDF- oder andere Faserplatten und folgende andere Materialien werden nicht von der ISPM 15-Regelung erfasst:

  • Holzverpackungsmaterialien mit einer Dicke ≤ 6 mm
  • Holzverpackungen aus 100% Holzwerkstoffen, die unter Nutzung von Klebstoff, Hitze, Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurden (Sperrholz, Pressholz, Holzfaserplatten oder Furnier).
  • Fässer für Wein und Spirituosen, die während der Herstellung erhitzt wurden.
  • Geschenkkästen für Wein, Zigarren und andere Warenarten, die aus Holz hergestellt wurden, das in einer Weise behandelt oder hergestellt worden ist, die sie von Schadorganismen befreit.
  • Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle
  • Hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und Containern verbunden sind.

Behandlungsmethoden bei ISPM 15-Standard

Für die Holzbehandlung sind mehrere Behandlungsmethoden vorgesehen, nicht alle sind aber innerhalb der EU auch zulässig.

Welche Behandlungsmethoden bei ISPM 15?

  1. Hitzebehandlung (HT)
  2. Begasung mit Methylbromid (MB) – seit 2010 verboten in der EU
  3. Technische Trocknung
  4. Mikrowellenbehandlung (DH)
  5. Behandlung mit Sulfurylfluorid 

Am weitesten verbreitet in der EU ist die Hitzebehandlung (HT), bei der das Holz über einen Zeitraum von 30 Minuten auf 56 °C im Kern erhitzt wird. Die Hitzebehandlung tötet so eingenistete Schädlinge ab und verhindert damit eine Ausbreitung der Schädlinge im Einfuhrland verhindert.

Ebenfalls möglich ist die Behandlung mithilfe einer technischen Trocknung, bei der das Risiko von Schimmelbefall geringer ausfällt.

Daneben gibt es die sogenannte Mikrowellenbehandlung (Dielectric Heating, DH), bei der das Holz über einen Zeitraum von einer Minute erhitzt wird – hier müssen insgesamt 60°C über den gesamten Holzquerschnitt erreicht werden.

Der Einsatz von Methylbromid (Brommethan), einem farb- und geruchlosem Gas zur Behandlung von Holz ist seit 2010 in der EU verboten.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, die bei vielen Unternehmen in der Vergangenheit für

Deswegen hier zur Klarstellung:

  • in der EU ist die Nutzung von Methylbromid als Behandlungsmethode für Holzverpackungen verboten
  • Holzverpackungen, die im EU-Ausland mit Methylbromid behandelt wurden, dürfen eingeführt und benutzt werden, sofern keine baulichen Änderungen daran stattfinden
  • Holzverpackungen, die vor 2010 mit Methylbromid behandelt wurden, sind ebenfalls zur Nutzung zugelassen

Die Behandlung mit Sulfurylfluorid ist weiterhin erlaubt, wird aber wegen des hohen Treibhauseffekts zunehmend kritisiert.

Im Übrigen gibt es kein zeitliches Limit für die Verwendung von Holzverpackungen, die bereits behandelt wurden. Holz, das der vorgeschriebenen Behandlungsmethode unterzogen werden, kann zur Rücksendung der Ware und auch sonst beliebig oft beim Export eingesetzt werden.

Erst zu dem Zeitpunkt, in dem ein Teil der Verpackung erneuert oder ergänzt wird oder ansonsten reparaturbedürftig ist, muss eine erneute Behandlung stattfinden.

Mehr Informationen zu den einzelnen Vorgaben und Behandlungsmethoden beim Holzverpackungsmaterial finden Sie auch auf der Seite des Bundesforschungsinstitutes für Kulturpflanzen.

Holzverpackung ISPM 15 konform markieren

Über 180 Länder sind mittlerweile Teil des IPPC-Abkommens und kontrollieren bei der Einfuhr die Einhaltung der Bestimmungen und achten auf die richtige Markierung als Nachweis für die erfolgte Holzbehandlung.

Zusätzliche Dokumente, wie z.B. ein Pflanzengesundheitszeugnis oder eine Nichtholz-Erklärung für Sperrholz oder OSB-Platten sind in der Regel nicht notwendig.

Unternehmen sollten sich aber im Zweifel über die konkreten Einfuhrbestimmungen im Zielland, insbesondere was die Behandlungsmethoden anbelangt, vorab informieren.

Die Markierung nach dem ISPM 15-Standard jedenfalls muss die Information über den ISO-Code, die Behandlungsmethode und den Durchführungsbetrieb enthalten. Dabei gelten strenge formale Anforderungen.

ISPM 15 Logo Holzverpackung

Wie muss die ISPM 15-Markierung aussehen?

Im linken Teil der Markierung befindet sich das IPPC-Logo.

Im rechten Teil befinden sich folgende Angaben:

  • ISO-Code / Länderkürzel für das Herkunftsland (z.B. „DE“ für Deutschland)
  • Kennzeichnungsnummer der Behörde
  • Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz für Holzverpackungen hergestellt, behandelt hat oder handelt (besteht aus Bundeslandkürzel und Betriebsnummer)
  • Behandlungsart (z.B. „HT“ für Hitzebehandlung)

Die deutsche Pflanzenbeschauverordnung schreibt zudem vor, dass die Markierung durch einen rechteckigen Rahmen begrenzt werden muss, dessen Linie unterbrochen sein darf. Auch die Ecken dürfen abgerundet sein.

Das IPPC-Logo muss durch einen senkrechten Strich vom Rest der Markierung abgesetzt werden – die Trennlinie darf aber unterbrochen sein.

Holzverpackung ISPM 15-Markierung Muster

Abweichungen von diesem formalen Aufbau sind nur in bestimmten Fällen, vor allem bei Platzmangel, erlaubt:

So dürfen das Länderkürzel, die Kennzeichnung der Behörde und die Registriernummer des Betriebes in zwei oder drei Zeilen angebracht werden, wenn es aus räumlichen Gründen nicht anders möglich ist.

Außerdem darf das Kürzel für die Behandlungsmethode, also z.B. „HT“ auch in derselben Zeile wie die Kennzeichnungsnummer und Registriernummer stehen oder wegen Platzmangels auch liegend dargestellt werden.

In diesem Fall muss das Kürzel für die Behandlungsmethode aber durch einen Bindestrich von den anderen Angaben getrennt werden.

Wichtig: Andere Angaben dürfen in dem Rechteck nicht enthalten sein.

Wie muss die ISPM 15-Markierung erfolgen?

Außerdem muss die Markierung

  1. lesbar,
  2. dauerhaft und nicht entfernbar und
  3. an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren Stellen der aus Holz hergestellten Verpackung angebracht sein.

Das bedeutet: Die Markierung muss mithilfe eines Brennstempels oder mittels Schablone auf der Verpackung angebracht werden.

Handgemalte Markierungen oder Markierungen in Form von Plättchen, Folien oder Zetteln sind nicht zulässig!

Wo muss die ISPM 15-Markierung auf der Verpackung sein?

Grundsätzlich wird die Verpackung als eine Einheit betrachtet, sprich die Markierung kann einer beliebigen Stelle angebracht werden – sofern sie gut lesbar ist.

Dennoch ist es ratsam, die Markierung an den massiven Holzteilen vorzunehmen. Warum das so ist, zeigt folgendes Beispiel:

Sollte es aus Gründen der Leserlichkeit notwendig sein, die Markierung auf Holzwerkstoffen anzubringen, ist auch das zwar zulässig. Voraussetzung dabei ist aber, dass die Verpackung aus Vollholz und die Holzwerkstoffe als eine Einheit identifiziert werden können.

Denn Verpackungen, ausschließlich aus Holzwerkstoffen bestehend, unterliegen ja grade nicht der Kennzeichnungspflicht nach dem ISPM 15-Standard!

Wer es hier zu großzügig mit der Markierung meint, suggeriert dem Zoll, dass sich in der Verpackung aus Holzwerkstoffen wiederum massives kennzeichnungspflichtiges Holz befindet – auch wenn das gar nicht der Fall ist.

In diesem Fall riskieren Unternehmen bei der Einfuhr unter Umständen sogar eine sogenannte phytosanitäre (pflanzengesundheitliche) Inspektion der Ware – in dem Fall verzögert sich die Einfuhrkontrolle nur unnötigerweise und verursacht Folgekosten, die durch eine ordnungsgemäße Kennzeichnung vermieden werden können.

Wann brauche ich die ISPM 15-Markierung?

Mehr als 65 Länder weltweit haben für die Holzverpackungen den IPPC Standard ISPM-15 anerkannt und für die Einfuhr verbindlich vorgeschrieben.

Beim Warenverkehr innerhalb der EU oder im Warenverkehr mit der Schweiz ist allerdings keine ISPM 15 Markierung notwendig

Die Anforderungen gelten nur für die Einfuhr aus bzw. die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union. Davon ausgenommen sind allerdings Verpackungsholz aus Portugal und Befallsgebieten des Kiefernholznematoden in Spanien.

Tipp: Beim Export aus Deutschland können Unternehmen auch Holzverpackungen mit einer Markierung eines anderen Landes nutzen – der ISPM 15 ist insoweit nicht einschränkend.

Wie bekomme ich die ISPM 15-Markierung?

Wichtig: Unternehmen, die das Verpackungsholz mit einer ISPM 15 Markierung kennzeichnen wollen, müssen sich beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registrieren und einen Antrag stellen.

In Deutschland gibt es dafür in jedem Bundesland ein jeweils zuständiges Pflanzenschutzamt.

Für Unternehmen, die mit dem nach ISPM 15-Standard behandeltes Holz handeln, ohne selbst die Behandlung durchzuführen, gibt es außerdem eine Anzeigepflicht in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit gegenüber der zuständigen Behörde. 

ISPM 15 Markierung bei Holzverpackungen - so geht's

  • Registrierung und Antrag bei dem zuständigen Pflanzenschutzamt
  • Größe, Schriftart und Platzierung der Markierung dürfen variieren
  • ISPM 15-Markierung muss leserlich, dauerhaft und nicht übertragbar an einer Stelle angebracht werden (am besten an zwei gegenüberliegenden Seiten der Holzverpackung)
  • Markierung muss rechtwinklig oder quadratisch und von einer Begrenzungslinie umgeben sein
  • Markierung darf nicht in der Farbe rot oder orange sein (diese dienen der Kennzeichnung von Gefahrengut)
  • Handschriftliche Markierungen sind unzulässig!

Fehler bei Verpackung sind Import-Hindernis

Bei Verpackungen aus unbehandeltem Holz oder falscher Markierung war der ausländische Zoll bisher schon rigoros und hat die Exportwaren wieder zurück ins Ursprungsland geschickt – und das unabhängig vom Importweg.

So versagten die Zollbehörden in den USA die Einfuhr bei folgenden Mängeln:

  • ISPM 15-Kennzeichnung fehlt oder ist fehlerhaft
  • ISPM 15-Kennzeichnung ist unsauber aufgedruckt, sodass eine Rahmenecke fehlt oder der Aufdruck zwar leicht verschwommen, aber leserlich ist.
  • Holzverpackung ist sichtbar von Insekten befallen.

Schiffe wurden vermehrt am Einlaufen in den Zielhafen gehindert und abgewiesen, wenn die Behörden bei den Schiffsladungen mangelhafte Verpackungen feststellten und das ISPM 15-Logo unleserlich war.

Statt der Quarantäne und Mängeluntersuchung wurde die Fracht samt Schiff direkt zur Rückführung aufgefordert.

Seit November 2017 verhängen die USA bei falscher Markierung sogar Geldstrafen in Höhe des Warenwerts der beanstandeten Sendung wegen der Nichtbeachtung der Pflanzenschutzordnung – und das bereits bei erstmaligen Verstößen.

Unternehmen: Folgekosten vermeiden

Unternehmen sind daher gut beraten, die Einfuhrbestimmungen beim Export ernst zu nehmen und entsprechende Transportvorkehrungen zu treffen.

Das Risiko, dass die Einfuhr der Ware wegen mangelhafter Verpackung versagt wird lässt sich am ehesten durch eine gezielte Absprache und Kooperation mit den Kunden, Lieferanten und den in – und ausländischen Fach- ggf. auch Zollbehörden eingrenzen.

Wer die standardisierten Holzverpackungen beim Export einsetzt, ist hier auf der sicheren Seite. Trotzdem sollten entsprechende Nachweise von den Lieferanten verlangt und Zertifikate, z.B. über die Behandlung des Holzes, zusammen mit den Lieferpapieren vorgelegt werden.

Denn die Konsequenzen bei mangelhafter Verpackung sind nicht bloß ärgerlich – sie können Unternehmen mitunter auch teuer zu stehen kommen.

Untersagt der Zoll im Ausland die Einfuhr, entstehen den Spediteuren und Lieferanten erhebliche Folgekosten für die Mängelbeseitigung und den Rücktransport.

Und bei diesen Kosten bleibt es nicht: wenn bestehende Lieferverträge nicht eingehalten werden können, drohen auch mitunter hohe Vertragsstrafen und Schadensersatzforderungen.

Unsere Anwälte bei O&W haben jahrelange Erfahrung im Transportrecht und im Umgang mit dem Zoll. Sie haben Fragen zum ISPM 15-Standard bei Holzverpackungen oder haben ggf. schon eine Geldstrafe im Ausland erhalten? Sprechen Sie uns gerne an und wir besprechen zusammen das weitere Vorgehen.

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Dieser Artikel wurde am 3. Juni 2021 erstellt. Er wurde am 16. Dezember 2022 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.