Die englischen Gerichte haben in der Entscheidung Soufflet Negoce SA v. Fedcominvest Europe SARL [2014] EWHC 2405 (Comm) darüber geurteilt, wie die „Notices“ Klausel in den Verträgen der GAFTA auszulegen ist. Dabei ging es darum, wann Mitteilungen als zugegangen gelten, die nach 16.oo Uhr an einem Geschäftstag eingehen.

Hintergründe des GAFTA Vertrages

Hintergrund war ein Kaufvertrag unter GAFTA 64. Es sollte französische Futtergerste FOB verkauft werden. Nach den Bestimmungen des Vertrages stand dem Käufer die Möglichkeit zu, den Verschiffungszeitraum zu verlängern, wenn die dementsprechende Verlängerungsanfrage spätestens am nächsten Geschäftstag nach dem Ablauf des Lieferzeitraumes beim Verkäufer eingeht.

Zudem enthielt der Vertrag standartmäßig die „Notices“ Bestimmung, die sich auch in vielen anderen Verträgen der GAFTA wiederfindet.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauteten wie folgt:

8. EXTENSION OF DELIVERY
The contract period of delivery shall be extended by an additional period of not more than 21 consecutive days, provided that Buyers serve notice claiming extension not later than the next business day following the last day of the delivery period. …

19. NOTICES
All notices required to be served on the parties pursuant to this contract shall be communicated rapidly in legible form. Methods of rapid communication for the purposes of this clause are defined and mutually recognised as: – either telex, or letter if delivered by hand on the date of writing, or telefax, or E-mail, or other electronic means, always subject to the proviso that if receipt of any notice is contested, the burden of proof of transmission shall be on the sender who shall, in the case of a dispute, establish, to the satisfaction of the arbitrator(s) or board of appeal appointed pursuant to the Arbitration Clause, that the notice was actually transmitted to the addressee. In case of resales/repurchases all notices shall be served without delay by sellers on their respective buyers or vice versa, and any notice received after 1600 hours on a business day shall be deemed to have been received on the business day following. A notice to the Brokers or Agent shall be deemed a notice under this contract.“

Wurde die extension of delivery zu spät, weil nach 16 Uhr, erklärt?

Der maßgebliche Tag, an dem die Verlängerungsanzeige eingehen musste, war ein Montag. Der Käufer sendete die Anzeige allerdings erst am Montag gegen 17.00 Uhr ab. Der Verkäufer berief sich nun darauf, dass die Verlängerungsanzeige erst am Dienstag zugegangen war und dementsprechend zu spät. Er klagte deswegen auf Schadensersatz wegen Nichtabnahme der Ware. Der Käufer stützte sich hingegen auf seine Verlängerungsanzeige.

Das Gericht stellte fest, dass die Bestimmung in der „Notices“ Klausel nur dann zum Zuge komme, wenn es sich um einer Lieferkette handele, nur dann sei es notwendig, dass Mitteilungen rechtzeitig an einem Geschäftstag eingehen, damit sie in der Lieferkette noch weitergeleitet werden können.

Da in dem zu entscheidenden Fall allerdings keine Lieferkette vorlag, sondern nur zwei Parteien an dem Kontrakt beteiligt waren, kam die Klausel nicht zur Anwendung. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Wortlaut insofern eindeutig sei, da sich der Satz, in dem die Zeitbestimmung festgehalten war, eindeutig auf Lieferketten bezogen.

Dementsprechend hatte der Käufer bis Mitternacht Zeit, seine Verlängerungsanzeige auszubringen und war nicht vertragsbrüchig geworden.

Dieser Artikel wurde am 18. August 2015 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.