Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung die Vollstreckung eines russischen Schiedsspruchs über die Rückzahlung einer Kaufpreisanzahlung verweigert. Der Beschluss vom 12. Juni 2025 (26 Sch 12/24) stellt klar, dass auch die Rückzahlung von Anzahlungen unter das EU-Sanktionsregime fällt.
Hintergrund des Rechtsstreits
Eine russische Gesellschaft hatte bei einem deutschen Unternehmen Polymerlegierungen für rund 261.000 USD bestellt und den Kaufpreis im Oktober 2022 vollständig im Voraus bezahlt. Die Polymerlegierung sollten über eine kasachische Zwischengesellschaft geliefert werden. Da die bestellten Waren jedoch unter die EU-Sanktionen gegen Russland fielen, kam es nicht zur Ausführung des Geschäfts.
Strafverfahren und Schiedsspruch
Gegen den Geschäftsführer des deutschen Unternehmens wurde ein Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz erlassen. Das Geld wurde durch einen Vermögensarrest gesichert. Die russische Gesellschaft erwirkte daraufhin vor einem russischen Schiedsgericht einen Schiedsspruch auf Rückzahlung der Anzahlung.
Kernaussagen des Gerichts
Das OLG Frankfurt verweigerte die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit der Begründung, dass dieser gegen den deutschen ordre public verstoße. Die Richter stellten klar, dass nicht nur der ursprüngliche Kaufvertrag, sondern auch die Rückzahlung der Anzahlung unter das Erfüllungsverbot des Art. 11 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) 833/2014 falle.
Weite Auslegung des Erfüllungsverbots
Das OLG Frankfurt hat die Sanktionsvorschriften bewusst weit ausgelegt. Der Wortlaut des Art. 11 erfasse nicht nur Schadensersatz- und Garantieansprüche, sondern auch „ähnliche Ansprüche“. Darunter falle jeder Geldtransfer an russische Personen mit Bezug zu einem sanktionierten Vertrag – auch Rückzahlungsansprüche.
Keine Ausnahme für unwissentliche Verstöße
Bemerkenswert ist, dass es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf ankommt, ob der russischen Gesellschaft die Sanktionierung der Waren bekannt war.
Der objektive Verstoß gegen die Sanktionsvorschriften reiche aus. Auch einen Anspruch aus Bereicherungsrecht gäbe es nicht. § 817 BGB schließt die Rückforderung bei beiderseitigem Gesetzesverstoß aus.
Praxisrelevanz
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Abwicklung gescheiterter Russlandgeschäfte. Sie stellt klar, dass auch Rückabwicklungsansprüche unter die Sanktionen fallen können. Unternehmen müssen daher bei der Rückabwicklung von Geschäften mit russischen Partnern äußerst vorsichtig agieren.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bereits bei der Annahme von Vorauszahlungen russischer Geschäftspartner Sorgfalt geboten ist.
Die Entscheidung zeigt auch, dass deutsche Gerichte die EU-Sanktionen streng auslegen und durchsetzen.
Haben Sie Fragen zu Russland-Sanktionen oder zur Abwicklung von Geschäften mit russischen Partnern? Unsere spezialisierten Anwälte beraten Sie.
Dieser Artikel wurde am 6. Januar 2026 erstellt.
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.